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Cdle dlesseitige Deserteurs detreffeud.)
Wir Maximilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben mißfälligst in Erfabrung ge-
bracht, daß Unsere unter dem 17. Dezember
v. J.., binsichtlich der Verbeimlichung der
diesseirigen Deserteurs, ergangene Verord-
nung bis jezt den erwünschten Erfolg nicht
gebabt; daß sich im Gegentheile noch häu-
hige Beospiele ergeben, wo den meineidigen
Individuen jener Urt nicht nur der Aufent-
balt im tande und in ihrer Heimat gestat-
tet; sondern auch bey den Behörden dieje-
nige Wachsamkeit vermißt wird, welche die
Wicheigkeit der Sache und die Wesenhei#
ibrer Pflichten erfodern.
Durch solche Erfahrungen, und die be-
deutenden Nachtheile, welche die Desertion
für das Interesse des Dienstes und des
Aerars, so wie für das Wobl der Kan-
tone, und die Aufrechthaltung der öffentli-
chen Sicherheit in gleichem Maaße nach
sich zieht, baben Wir Uns bewozen gefun-
den, zur Hemmung jenes Uebels stärkere
Maaßregeln zu ergreifen, und zu diesem
Ende Nachstehendes zu verfügen:
1. Alle tand= Stadt= und Patrimonial=
Gerichte und Orts= Obrigkeiten werden wie-
derbolt, unter strengster Verantwortlichkeir,
und schwerster Abndung, auf die Handha=
bung der Verordnung vom 17. Dezember
vorigen Jahres hingewiesen.
2. Damit sich Riemand mit der Unwiss-
senbeit entschuldigen könne; so soll dieseibe,
nebst den gegenwärtigen Entschließungen,
——.—
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in allen Gemeinde: Versammlungen, und
auch von den Kanzeln bekannt gemache
werden.
3. Wer einen Deserkeur aufbringe, und
zum Gerichte, oder Militär überliefert, er-
bält, nach den Bestimmungen des Man-
dats vonfk 28. Julo 1288, welches des-
wegen auf die nämliche Weise wieder in
allgemeine Erinnerung zu bringen ist, eine
Belohnung von 20 Gulden.
4. Eben so soll demjenigen, welcher zwar
den Deserreur nicht unmittelbar aufbringe:
aber ihn anzeige, und die erste Veranlassung
zu seiner Einziehung giebt, nach dem Ver-
bälenisse der eingetretenen Bemähung,
worüber die Krlegskommissonen erkennen,
eine bestimmte Belohnung von2: fl. 24 kr.
bis 3 fl. bewillligt werden.
5. In der untfer Ziffer 3. der Verord-
nung vom 17. Dezember vorigen Jahres
vorgeschriebenen Protokollirung ist daher der
Anfbringer oder Anzeiger genauest herzu-
stellen, und mir Bestlmmeheit zu bezeichnen.
6. Auch den DPolizey= und Gerichtsdie-
nern, so wie der Kordonzmannschaft, und
dem Militár soll für jeden von ihnen auf-
gebrachten und arretirten Deserteur, obschon
sie ihrer Pflichten halber biezu obnebhin ver-
bunden sind, und sich durch Unterlassung,
oder Konnivenz der bärtesten Bestrafung
aussezen, dennoch, nach den obwaltenden
Umständen der größeren oder geringeren
Mühe und Gefahr, von den Kriegekom-
missionen eine Belohnung von § bis 10 fl.
zuerkannt werden.