Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Cdle dlesseitige Deserteurs detreffeud.) 
Wir Maximilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben mißfälligst in Erfabrung ge- 
bracht, daß Unsere unter dem 17. Dezember 
v. J.., binsichtlich der Verbeimlichung der 
diesseirigen Deserteurs, ergangene Verord- 
nung bis jezt den erwünschten Erfolg nicht 
gebabt; daß sich im Gegentheile noch häu- 
hige Beospiele ergeben, wo den meineidigen 
Individuen jener Urt nicht nur der Aufent- 
balt im tande und in ihrer Heimat gestat- 
tet; sondern auch bey den Behörden dieje- 
nige Wachsamkeit vermißt wird, welche die 
Wicheigkeit der Sache und die Wesenhei# 
ibrer Pflichten erfodern. 
Durch solche Erfahrungen, und die be- 
deutenden Nachtheile, welche die Desertion 
für das Interesse des Dienstes und des 
Aerars, so wie für das Wobl der Kan- 
tone, und die Aufrechthaltung der öffentli- 
chen Sicherheit in gleichem Maaße nach 
sich zieht, baben Wir Uns bewozen gefun- 
den, zur Hemmung jenes Uebels stärkere 
Maaßregeln zu ergreifen, und zu diesem 
Ende Nachstehendes zu verfügen: 
1. Alle tand= Stadt= und Patrimonial= 
Gerichte und Orts= Obrigkeiten werden wie- 
derbolt, unter strengster Verantwortlichkeir, 
und schwerster Abndung, auf die Handha= 
bung der Verordnung vom 17. Dezember 
vorigen Jahres hingewiesen. 
2. Damit sich Riemand mit der Unwiss- 
senbeit entschuldigen könne; so soll dieseibe, 
nebst den gegenwärtigen Entschließungen, 
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in allen Gemeinde: Versammlungen, und 
auch von den Kanzeln bekannt gemache 
werden. 
3. Wer einen Deserkeur aufbringe, und 
zum Gerichte, oder Militär überliefert, er- 
bält, nach den Bestimmungen des Man- 
dats vonfk 28. Julo 1288, welches des- 
wegen auf die nämliche Weise wieder in 
allgemeine Erinnerung zu bringen ist, eine 
Belohnung von 20 Gulden. 
4. Eben so soll demjenigen, welcher zwar 
den Deserreur nicht unmittelbar aufbringe: 
aber ihn anzeige, und die erste Veranlassung 
zu seiner Einziehung giebt, nach dem Ver- 
bälenisse der eingetretenen Bemähung, 
worüber die Krlegskommissonen erkennen, 
eine bestimmte Belohnung von2: fl. 24 kr. 
bis 3 fl. bewillligt werden. 
5. In der untfer Ziffer 3. der Verord- 
nung vom 17. Dezember vorigen Jahres 
vorgeschriebenen Protokollirung ist daher der 
Anfbringer oder Anzeiger genauest herzu- 
stellen, und mir Bestlmmeheit zu bezeichnen. 
6. Auch den DPolizey= und Gerichtsdie- 
nern, so wie der Kordonzmannschaft, und 
dem Militár soll für jeden von ihnen auf- 
gebrachten und arretirten Deserteur, obschon 
sie ihrer Pflichten halber biezu obnebhin ver- 
bunden sind, und sich durch Unterlassung, 
oder Konnivenz der bärtesten Bestrafung 
aussezen, dennoch, nach den obwaltenden 
Umständen der größeren oder geringeren 
Mühe und Gefahr, von den Kriegekom- 
missionen eine Belohnung von § bis 10 fl. 
zuerkannt werden.
	        
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