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Die Patrimonialgerlchte haben die Impf-
Tabellen der Aerzte und Wundaͤrzte ihrer
Bejirke an die vorgesezten Landgerichte zu
uͤbersenden.
4. Die Behoͤrden haben den Impfaͤrzten
ibrer Bezirke die unterm 6. Juny und
1. Oktober 1805 erschienenen, bauptsächlich
nur sie allein betreffenden Verordnungen
bekannt zu machen, und ihnen die genaueste
Befolgung derselben einzuschaͤrfen; so wie
auch den Pfarrern, Gemeinden, Aerzten
und Wundaͤrzten, die unterm 17. May
18305 in Betreff der natuͤrlichen Pocken er-
schienene Verordnung, und besonders den
Pfarrern auch noch die unter demselben
dato an sie ergangene Weisung zur genaue-
sten Befolgung mitzutheilen.
Die Behörden werden für die Vollzie-
bung dieser Aufträge aufs Strengste ver-
antwortlich gemacht, so wie man die ge-
rechte Erwartung begt, daß sie ibrerseits
nichts unterlassen werden, was zur Beför=
derung einer so wichtigen und wohlthätigen
Sache, als die Schuzpocken-Impfung ist,
beptragen werden. Ulm den 2. Mirz 1807.
Königliche tandes-Direktion
von Schwaben.
Frepherr von Lerchenfeld.
keutz.
C(Das Hebammenwesen in den neuen Geblets-
thellen der Schwäblschen Provinz betreffeuo.)
Im Namen Sr. Majestät des Könias.
Von der Wichtigkeit der Hebammen in
Beziehung auf das öffentliche, so wie auf
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das Privatwohl uͤberzeugt, hat es sich die
unterzeichnete Stelle angelegen seyn lassen,
der Schwäbischen Provinz brauchbare Heb-
ammen zu geben. Zu diesem Ende hat sie sor
wohl für einen zweckmäßigen Unterricht, als
auch für einen anständigen tebensunterhalt
der Hebammen Sorge getragen.
Aus den eingegangenen Berichten hat
man bingegen erseben, daß das Hebam,-
menwesen, in den neuen, der Schwäbischen
Provinz einrerleibten Gebietstheilen sich in
einem traurigen Zustande befinde. Um nun
dasselbe gleichfalls gehörig zu organistren,
finder man nörhig, Nachstehendes zu ver-
ordnen:
I. Innerhalb 4 Wochen sollen die Ver-
zeichnisse der vorhandenen Hebammen von
den Behörden eingeschickr werden. Darin
ist anzugeben:
a) Das tebens= und Dienstalter jeder
Hebamme;
b) ob, und wo sie einen ordentlichen
Unterricht erbalten habe;
c) ob, und wo sie geprüst worden;
d) eb stet einen firen Gebhalt an Geld, oder
Naz#uralien babe, und woher sie ihn
beziebe;
e) ob sie geschickt und die Gemeinden mie
ihr zufrieden seyen.
Diese Verzeichnisse sind in tabellarische
Form zu bringen.
Innerbalb derselben Zeirfrist ist
2. eine zweckmäßige Eintbeilung der
Hebammenbezirke mit Angabe der Entfer-
nung der Ortschaften vom Wohnsize der