Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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die Reviston der Zentral-Stiftungskasse= 
Rechnung, und jener der Zentral Justitu= 
tionen, und endlich 
die oberste Kontrolle des gesammten in die 
Kompetenz des Ministeriums des Innern ge- 
wiesenen Spezial= Vermögens machen die 
Hauptverbindlichkeiten eines nach dem Orga- 
nismus des bereits bestehenden Zentral-Rech- 
nungs= Kommissariats der Finanzen neu kon- 
stitnuirten Zentral-Rechnungs' Kom- 
missariates des Innern aus. 
XlIII. Das Zeutral-Rechnungs-Kommis- 
sariat des Innern ist beauftragt: 
Die Kognition und Etars-Formation des 
Seifrungs= und Kommmnal-Vermögens im 
aufe des gegenwärtigen Finanz-Jahres der- 
gestalt herzustellen, daß mit dem Eintritte 
des Finanz-Jahres rgo das hiedurch fest- 
gesetzte Verwendungs-System in den hiemit 
böbereinstimmenden Verwaltungs-Formen in 
vollkommene Wirkung und Vollziehung über- 
gehen koͤnne. 
München den 29. Dezember 1806. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl. 
v. Krempekhuber. 
  
(Die Gerlchtebarkeit für Rechtsstreite über Kriegs- 
lasten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir wollen ferneren Anständen über die 
Gerichtobarkeir für Rechtsstreite wegen Kriegs- 
lasten durch gegenwäörtige Verkündung der 
5— 
Unsern Justiz= und administrativen Stellen 
bey einzelnen Fällen bereits ertheilten Nor- 
mal-Beschlüße zuvorkommen, nämlich: 
Srreitigkeiten, so wie einseitige Beschwer- 
den über die Auflegung der Rriegslasten, 
z. B. der Einquartierungen, Lbieferungen, 
Vorspannen, und sonstigen dergleichen Re- 
quisstionen, über die Vertheilung dieser 
Kriegslasten, über die Bestimmung und Re- 
gulirung des Repartitionofußes, und über 
Prägravirung gegen diesen, wis auch die 
desfallsigen Entschädigungs= Ansprüche, ge- 
hören in den Umfang der administrativen 
Staatsgewalt; dieselben sind sohin von den 
einschlägigenkandesdirektionen und Kriegs-Se- 
paraten summarissime zu untersuchen, und 
gemäß den bestehenden Verordnungen zu ent- 
scheiden, oder, in so ferne in diesen die Enc- 
scheidung eines Falls nicht enrhalten wäre, 
soll dabey analogisch, und nach billtgen 
Grundsätzen verfahren, oder die etwa erfo- 
derlichen neuern gesetzlichen Bestimmungen 
von Unserer allerhöchsten Scelle erholet wer- 
den. 
Wenn aber die Streitigkeiten wegen sol- 
chen Kriegslasten von der Art sind, daß diese 
Lasten nur die Veranlassung des Sereitgegen- 
standes sind, und ihre Enescheidung von den 
zwischen den streitenden Theilen bestehenden 
Privarrechten, z. B. von den Verhälenissen 
zwischen Grundherren und ihren Pächtern, 
von einem zwischen Gemeinden und den bie- 
ferungs= oder Vorspanns-Kontrahenten ge- 
schlossenen Vertrage, oder dergleichen ab- 
haͤngt, so ist für die Streitigkeiten dieser
	        
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