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die Reviston der Zentral-Stiftungskasse=
Rechnung, und jener der Zentral Justitu=
tionen, und endlich
die oberste Kontrolle des gesammten in die
Kompetenz des Ministeriums des Innern ge-
wiesenen Spezial= Vermögens machen die
Hauptverbindlichkeiten eines nach dem Orga-
nismus des bereits bestehenden Zentral-Rech-
nungs= Kommissariats der Finanzen neu kon-
stitnuirten Zentral-Rechnungs' Kom-
missariates des Innern aus.
XlIII. Das Zeutral-Rechnungs-Kommis-
sariat des Innern ist beauftragt:
Die Kognition und Etars-Formation des
Seifrungs= und Kommmnal-Vermögens im
aufe des gegenwärtigen Finanz-Jahres der-
gestalt herzustellen, daß mit dem Eintritte
des Finanz-Jahres rgo das hiedurch fest-
gesetzte Verwendungs-System in den hiemit
böbereinstimmenden Verwaltungs-Formen in
vollkommene Wirkung und Vollziehung über-
gehen koͤnne.
München den 29. Dezember 1806.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl.
v. Krempekhuber.
(Die Gerlchtebarkeit für Rechtsstreite über Kriegs-
lasten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir wollen ferneren Anständen über die
Gerichtobarkeir für Rechtsstreite wegen Kriegs-
lasten durch gegenwäörtige Verkündung der
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Unsern Justiz= und administrativen Stellen
bey einzelnen Fällen bereits ertheilten Nor-
mal-Beschlüße zuvorkommen, nämlich:
Srreitigkeiten, so wie einseitige Beschwer-
den über die Auflegung der Rriegslasten,
z. B. der Einquartierungen, Lbieferungen,
Vorspannen, und sonstigen dergleichen Re-
quisstionen, über die Vertheilung dieser
Kriegslasten, über die Bestimmung und Re-
gulirung des Repartitionofußes, und über
Prägravirung gegen diesen, wis auch die
desfallsigen Entschädigungs= Ansprüche, ge-
hören in den Umfang der administrativen
Staatsgewalt; dieselben sind sohin von den
einschlägigenkandesdirektionen und Kriegs-Se-
paraten summarissime zu untersuchen, und
gemäß den bestehenden Verordnungen zu ent-
scheiden, oder, in so ferne in diesen die Enc-
scheidung eines Falls nicht enrhalten wäre,
soll dabey analogisch, und nach billtgen
Grundsätzen verfahren, oder die etwa erfo-
derlichen neuern gesetzlichen Bestimmungen
von Unserer allerhöchsten Scelle erholet wer-
den.
Wenn aber die Streitigkeiten wegen sol-
chen Kriegslasten von der Art sind, daß diese
Lasten nur die Veranlassung des Sereitgegen-
standes sind, und ihre Enescheidung von den
zwischen den streitenden Theilen bestehenden
Privarrechten, z. B. von den Verhälenissen
zwischen Grundherren und ihren Pächtern,
von einem zwischen Gemeinden und den bie-
ferungs= oder Vorspanns-Kontrahenten ge-
schlossenen Vertrage, oder dergleichen ab-
haͤngt, so ist für die Streitigkeiten dieser