Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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„lischen Zuhalter in dem obrigkeitlich mit 
„ihr vorgenommenen Constituto angegeben 
„hat, dieser aber hiernach ab instantia ab- 
„solvirt worden ist.“ 
Zugleich ist Uns angezeiget worden, daß 
in dem Landgerichte Parkstein die unehelichen 
Kinder, von welchen die Mutter eine Prote- 
stantinn, der angegebene Vater aber ein Ka- 
tholik ist, gegen den Willen der Mutter in 
der katholischen Religlon erzogen werden 
müßen, wenn gleich der Vater die Geschwäch- 
te weder ehelichet, noch zur Erziehung des 
Kindes beycrägt. 
Auf obige Anfrage und diesen Uns ange- 
leigten Fall ertheilen Wir die Eneschließung: 
„t daß den protestantischen Müttern uneheli- 
„cher Kinder ohne einige Beschränkung ge- 
„„stattet werden solle, diese in ihrer Religion 
taufen und erziehen zu lassen, in so lange 
„nicht eine wirkliche Ehelichung mit dem 
„katholischen Vater erfolget; in welchem 
„Falle Unsere Verordnung vom r8. May 
„ 1803 eintritt.“ 
Hiernach sind sämtliche Landgerichte anzu- 
weisen, und sollten einige Fälle von solchen 
erzwungenen Religions.: Erziehungen unehe- 
licher Kinder eristiren, wo die Kinder das 
Diskretions Jahr noch nicht erreicht haben, 
so soll mit Aufhebung des bis derigen Zvan— 
ges der Mutter frey gelassen werden, das 
Kind in ihrer Religion zu erziehen. 
Diese Cschneßung soll als ein Nach- 
mag zu Unserer Verorduung vom 18, May 
—"“ weA 
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1303 durch das Regierungsblatt bekannt ge- 
macht werden. München den r3. Märp#1807. 
Marx Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kduiglichen allerhöchsten Befehl. 
don Krempelhuber. 
(Die Erläduterung des K. s. Tir. X. der akadem!= 
schen Geseze für die Unlversität Landshut be- 
treffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In den Organisations-Gesezen der Uni- 
versitkt Landshut vom 26. Jaͤnner 1804. wird 
Abschnitt IV. G. 3. Lit. G. verordnet: (Re- 
gierungsblatt 1804. XVIII. Scück, Seite 
450.) „daß der akademische Senat in peinlt" 
„chen Fällen der Studierenden die erste Infor- 
„mation haben solle: so bald sich aber aus 
„dieser ergebe, daß der Fall zur peinlichen Ge- 
„richtsbarkeit wirklich gecignet sey, so soll die 
„weitere Verhandlung und Aburtheilung ei- 
„ner solchen Sache dem gewöhnlichen peinli- 
„chen Gerichte, nämlich dem einschlägigen 
„Hosgerichte übergeben, und der Inquisik da- 
„hin abgellefert werden.“ 
Do die zu gleicher Zeit publizirten akade- 
mischen Geseze die Fälle nicht genau bestim- 
men, in welchen die Duelle der Stnoicrenden 
aus der Klasse der Dioziplinar= und Polijey= 
Vergehen in die Sphäre der wirklichen Ver- 
brechen übertreten, und ein Gegenstand der 
Kriminal-Gerichtobarkeit werden, so ünd Wir 
zur Beseitigung aller künftigen Kollestenen 
und Zweifel bewogen worden, zu verordnen:
	        
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