Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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„Daß die Duelle der Akademiker in der 
„Regel als bloße Disziplinar- und Polizey- 
„Sachen der Untersuchung und Bestrafung 
„nach den akademischen Gesezen der akade- 
„mischen Poltzey--Behoͤrde zu überlassen, 
„und nur dann als ein Gegenstand peinlicher 
„Untersuchung an das ordentliche Kriminal- 
„Gericht zu verweisen seyen, wenn das Duell 
„den Tod, eine lebensgefährliche Verwun- 
„dung oder Verstümmlung zur Folge gehabt 
„hat.“ 
Diese Verordnung soll als eine nähere Be- 
stimmung des O. . Tit. X. der unterm 26. 
Jänner 1804. publizirten akademischen Gese- 
ze durch das Regierungsblatt bekannt ge- 
macht werden. München den 14. März 1807. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Montgela. 
Auf köuiglichen allerbechsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Anwendung der verschledenen in Baiern gel- 
tenden Straf-Gesezgebungen bey verschledenen 
Gerichts-Ständen der Verbrecher betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die Verschiedenheit der Straf-Gesezge- 
bungen, welche dermal noch in den einzel- 
nen Drovinzen, oder Gebietstheilen Unseres 
Königreichs in gleicher Gültigkeit nebenein- 
ander bestehen, veranlaßte bisher, zumal bey 
den Gerichtsstellen der Schwäbischen Provinz, 
unter anderen darüber mannigfaltige Zweifel: 
„Welche Geseze anzuwenden seyen, wenn die 
Gesezzebung des Wehnerts des Verbrechers 
verschieden ist von der Gesezgebung des Orts 
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der begangenen That, oder der Deprehen- 
sion.“ Um diese Rechts-Ungewißheit zu he- 
ben, und die in Enescheidung dieser Frage 
sich widersprechenden Provinzial= Geseze ge- 
geneinander auszugleichen, gebieren, und ver- 
ordnen Wir hiemit allergnädigst: 
O. 1) Das gerichrliche Verfahren in Straf- 
sachen ist lediglich nach derjenigen Prozeß und 
Gerichtsordnung zu bestimmen, welche an 
dem Orte der Untersuchung des Angeschuldig- 
ten gültig ist. 
§. 2) Was die eigentlichen Stafgeseze 
betrift, so ist ein Baierischer Unterthan nach 
denjenigen Gesezen zu bestrafen, welche gül- 
tig sind in dem Distrikte, in welchem er zur 
Zeit des begangenen Verbrechens seinen Wohn- 
ort (Domicilium) gehabt har, wenn gleich 
an dem Orte der Untersuchung, oder auch 
der begangenen That eine andere Gesezgebung 
gültig ist. " 
G. 3) Sollte ein Verbrecher zu gleicher 
Zeit in verschiedenen Distrikten domizilirt seyn, 
oder seinen Wohnort verändert, und sowohl 
zur Zeit seines früheren, als späteren Wohnor- 
tes Verbrechen begangen haben, dann ist, 
wenn an diesen verschiedenen Orten verschiede- 
dene Strafgeseze gelten, von diesen das mil- 
dere in Anwendung zu bringen. 
G. 4) Verbrecher, welche innerhalb des 
Baierischen Staats keinen bestinunnten Wohn- 
ort haben, nämlich Vagabunden, und Aus- 
länder sollen lediglich nach den Gesezen deo 
Orte der begangenen That bestraft: werden. 
I. §) Wenn von den in C. 4. benannten 
Personen in verschiedenen Gebierstheilen, de-
	        
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