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„Daß die Duelle der Akademiker in der
„Regel als bloße Disziplinar- und Polizey-
„Sachen der Untersuchung und Bestrafung
„nach den akademischen Gesezen der akade-
„mischen Poltzey--Behoͤrde zu überlassen,
„und nur dann als ein Gegenstand peinlicher
„Untersuchung an das ordentliche Kriminal-
„Gericht zu verweisen seyen, wenn das Duell
„den Tod, eine lebensgefährliche Verwun-
„dung oder Verstümmlung zur Folge gehabt
„hat.“
Diese Verordnung soll als eine nähere Be-
stimmung des O. . Tit. X. der unterm 26.
Jänner 1804. publizirten akademischen Gese-
ze durch das Regierungsblatt bekannt ge-
macht werden. München den 14. März 1807.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgela.
Auf köuiglichen allerbechsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Anwendung der verschledenen in Baiern gel-
tenden Straf-Gesezgebungen bey verschledenen
Gerichts-Ständen der Verbrecher betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Die Verschiedenheit der Straf-Gesezge-
bungen, welche dermal noch in den einzel-
nen Drovinzen, oder Gebietstheilen Unseres
Königreichs in gleicher Gültigkeit nebenein-
ander bestehen, veranlaßte bisher, zumal bey
den Gerichtsstellen der Schwäbischen Provinz,
unter anderen darüber mannigfaltige Zweifel:
„Welche Geseze anzuwenden seyen, wenn die
Gesezzebung des Wehnerts des Verbrechers
verschieden ist von der Gesezgebung des Orts
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der begangenen That, oder der Deprehen-
sion.“ Um diese Rechts-Ungewißheit zu he-
ben, und die in Enescheidung dieser Frage
sich widersprechenden Provinzial= Geseze ge-
geneinander auszugleichen, gebieren, und ver-
ordnen Wir hiemit allergnädigst:
O. 1) Das gerichrliche Verfahren in Straf-
sachen ist lediglich nach derjenigen Prozeß und
Gerichtsordnung zu bestimmen, welche an
dem Orte der Untersuchung des Angeschuldig-
ten gültig ist.
§. 2) Was die eigentlichen Stafgeseze
betrift, so ist ein Baierischer Unterthan nach
denjenigen Gesezen zu bestrafen, welche gül-
tig sind in dem Distrikte, in welchem er zur
Zeit des begangenen Verbrechens seinen Wohn-
ort (Domicilium) gehabt har, wenn gleich
an dem Orte der Untersuchung, oder auch
der begangenen That eine andere Gesezgebung
gültig ist. "
G. 3) Sollte ein Verbrecher zu gleicher
Zeit in verschiedenen Distrikten domizilirt seyn,
oder seinen Wohnort verändert, und sowohl
zur Zeit seines früheren, als späteren Wohnor-
tes Verbrechen begangen haben, dann ist,
wenn an diesen verschiedenen Orten verschiede-
dene Strafgeseze gelten, von diesen das mil-
dere in Anwendung zu bringen.
G. 4) Verbrecher, welche innerhalb des
Baierischen Staats keinen bestinunnten Wohn-
ort haben, nämlich Vagabunden, und Aus-
länder sollen lediglich nach den Gesezen deo
Orte der begangenen That bestraft: werden.
I. §) Wenn von den in C. 4. benannten
Personen in verschiedenen Gebierstheilen, de-