Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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niß zu; sondern sie haben hieruͤber nach Er- 
stattung ihres motivirten Gutachtens die Ent- 
schließung der vorgesezten Landesstelle zu ge- 
waͤrtigen. 
6) Eben dieser Landesstelle haben sie auch 
jene Gewerbe berichtlich anzuzeigen, die nach 
ihrer Erledigung als unnoͤthig nicht wieder 
besezt werden, und daher die Erloͤschung ei- 
ner Rekognition veranlassen. 
7) Von dem Erlöschen oder Entstehen 
bestimmter Rekognitionen sind die betreffenden 
Rentämter zu ihrer Darnachachtung gleich- 
salle jedesmal in Keuntniß zu sezen. 
3) Bey Veränderungen auf einem Gute, 
worauf bisher ein Gewerbe mit Grundbar= 
keit ausgeübt wurde, ist dieses in Zukunft 
von dem Gutswerthe alsbald hinweg zu schä- 
jen, und nach Umständen entweder gänglich 
einzuziehen, oder als landesherrliche Konzess 
sion weiters zu vergeben. — Die Rentämter 
werden ihrer Seits hiebey gehörig mitzuwirken 
suchen. 
9) Zur genauen Beurtheilung solcher 
Jrundbaren Gewerbe werden die Inkorporatio= 
nen den Landgerichten auf ihre desfallsige Re- 
quisition in jedem benöthigten Falle die Einsicht 
der Laudemien= Bücher und der ausgestellten 
Grundgerechtigkeits-Briefe — als bffentlicher 
Urkunden — offen lassen. 
lo) Gleiche Einsicht haben die administra- 
tiven Landesstellen zu dem nämlichen Behufe 
in Ansehung der von den Landgerichten erimir- 
len Herrschafts-Gerichte und Stadt-Magi- 
strate zu nehmen. Lezteren wird hiemit auch 
auedrücklich zur Pflicht gemacht, ihren Be- 
  
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richten in Gewerbesachen zugleich die Aeuße- 
rung der Lokalpolizey-Behoͤrde beyznlegen. 
11) In denjenigen Theilen Unserer Staa- 
ten, wo zwischen den Landesstellen und Unter- 
ämtern die kreisämtliche Mittelstufe vorhanden 
ist, treten die Landgerichte hinsichrlich des Ge- 
werbewesens aus der Klasse der erkennenden, 
in jene der instruirenden und begutachtenden 
Obrigkeiten zurück. 
12) Die Entscheidung über Gewerbs-Zes- 
sionen und Wiederbesezungen gehört sodann 
zur Kompetenz der Kreisäkmter, welchen im 
Uebrigen die nämlichen Verfahrungs-Normen, 
wie in den andern Ländern den Eandgerichten 
vorgeschrieben sind. 
13) Dem kreisämtlichen Wirkungekreise 
in dieser Beziehung sind aber die sonst eximir- 
ten Herrschafts-Gerichte und Stadt: Magi- 
sirate ebenmäßig untergeben, so daß alle Land- 
und Patrimonial-Gerichte ohne Ausnahmeih-= 
re Berichte und Amträge über die befraglichen 
Gegenstände an das vorstehende Kreisamt di- 
rekte abzugeben haben. 
11) Bev Verleihungen neuer Gewerbe 
unterliegt aber die kreisämtliche Wirksamkeit 
denselben Beschränkungen, welche die Ver- 
ordnung vom Sten Jänner laufenden Jahres 
für solche Fdlle rücksichtlich der Landgerichte 
enthält. 
15) Ihre Zuständigkeit erstreckt sich deß- 
wegen hierin nur auf die Prüfung und Ergän= 
zung der unterämtlichen Instrukrion; die Ent- 
scheidung selbst aber bleibt der Landesstelle 
ausschließlich vorbehalten. 
10) Da, wo den Kreisämtern die Befug=
	        
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