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niß zu; sondern sie haben hieruͤber nach Er-
stattung ihres motivirten Gutachtens die Ent-
schließung der vorgesezten Landesstelle zu ge-
waͤrtigen.
6) Eben dieser Landesstelle haben sie auch
jene Gewerbe berichtlich anzuzeigen, die nach
ihrer Erledigung als unnoͤthig nicht wieder
besezt werden, und daher die Erloͤschung ei-
ner Rekognition veranlassen.
7) Von dem Erlöschen oder Entstehen
bestimmter Rekognitionen sind die betreffenden
Rentämter zu ihrer Darnachachtung gleich-
salle jedesmal in Keuntniß zu sezen.
3) Bey Veränderungen auf einem Gute,
worauf bisher ein Gewerbe mit Grundbar=
keit ausgeübt wurde, ist dieses in Zukunft
von dem Gutswerthe alsbald hinweg zu schä-
jen, und nach Umständen entweder gänglich
einzuziehen, oder als landesherrliche Konzess
sion weiters zu vergeben. — Die Rentämter
werden ihrer Seits hiebey gehörig mitzuwirken
suchen.
9) Zur genauen Beurtheilung solcher
Jrundbaren Gewerbe werden die Inkorporatio=
nen den Landgerichten auf ihre desfallsige Re-
quisition in jedem benöthigten Falle die Einsicht
der Laudemien= Bücher und der ausgestellten
Grundgerechtigkeits-Briefe — als bffentlicher
Urkunden — offen lassen.
lo) Gleiche Einsicht haben die administra-
tiven Landesstellen zu dem nämlichen Behufe
in Ansehung der von den Landgerichten erimir-
len Herrschafts-Gerichte und Stadt-Magi-
strate zu nehmen. Lezteren wird hiemit auch
auedrücklich zur Pflicht gemacht, ihren Be-
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richten in Gewerbesachen zugleich die Aeuße-
rung der Lokalpolizey-Behoͤrde beyznlegen.
11) In denjenigen Theilen Unserer Staa-
ten, wo zwischen den Landesstellen und Unter-
ämtern die kreisämtliche Mittelstufe vorhanden
ist, treten die Landgerichte hinsichrlich des Ge-
werbewesens aus der Klasse der erkennenden,
in jene der instruirenden und begutachtenden
Obrigkeiten zurück.
12) Die Entscheidung über Gewerbs-Zes-
sionen und Wiederbesezungen gehört sodann
zur Kompetenz der Kreisäkmter, welchen im
Uebrigen die nämlichen Verfahrungs-Normen,
wie in den andern Ländern den Eandgerichten
vorgeschrieben sind.
13) Dem kreisämtlichen Wirkungekreise
in dieser Beziehung sind aber die sonst eximir-
ten Herrschafts-Gerichte und Stadt: Magi-
sirate ebenmäßig untergeben, so daß alle Land-
und Patrimonial-Gerichte ohne Ausnahmeih-=
re Berichte und Amträge über die befraglichen
Gegenstände an das vorstehende Kreisamt di-
rekte abzugeben haben.
11) Bev Verleihungen neuer Gewerbe
unterliegt aber die kreisämtliche Wirksamkeit
denselben Beschränkungen, welche die Ver-
ordnung vom Sten Jänner laufenden Jahres
für solche Fdlle rücksichtlich der Landgerichte
enthält.
15) Ihre Zuständigkeit erstreckt sich deß-
wegen hierin nur auf die Prüfung und Ergän=
zung der unterämtlichen Instrukrion; die Ent-
scheidung selbst aber bleibt der Landesstelle
ausschließlich vorbehalten.
10) Da, wo den Kreisämtern die Befug=