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niß, zu entscheiden, zukoͤmmt, kann von ih-
ren Erkenntnissen eben so, wie von den Er-
keuntnissen der hiezu ermaͤchtigten Landgerichte
der Rekurs an eine weitere Instanz, naͤuilich.
an das administrative Landes - Kollegium,
ergriffen werden.
17) Zur Entfernung verderblicher Weit-
taͤufigkeiten wird aber die Rekurs-Ergreifung
hiemit durchgehends, sowohl uͤber kreisaͤmtli-
che als landgerichtliche Gewerbs-Er!euntnisse,“
an ein gesezliches Fatale von 14 Tagen ge-
bunden.
Unsere Landesstellen sind beauftragt, ge-
senwärtige Bestimmungen, die Wir durch das
Regierungsblatt oͤffentlich bekannt zu machen
besohlen haben, in Vollzug zu bringen, und
die untergebenen Behörden ordnun ##mäßig
hienach anzuweisen. München den 101en
März 1807. "
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Juchthauebepträge betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden Konig von Baiern.
Zur Unterhaltung der Zucht= und Arbeics-
haus= Anstalten haben künftig alle Städte
uund Privatzerichte, welche den Blutbann
emsuben, in Baiern, Franken, der
abern Pfalz, Reuburg und Tirol
eine sährliche Konkurrenz nach dem Maaß=
Ss#ube der Population, nadmlich von hundert
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Seelen einen Gulden, zur Staats= Kasse zu
entrichten. München den 17. März 1807.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehk-
von Krempelhuber.
(Die Korrespondenz in Unlversicäts = Sachen betr.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Bericht vom 7. Jänner, die
Korrespondenz: Art in Universitts-Sachen
betreffend, haben Wir folgendes beschlossen:
I) Für die NRechtssachen Unserer Univer-
sität Landohmt sollen bey den betreffenden Hof-
Ferichten eigene Fisbale bestellet werden.
2) Mit diesen haben Unsere Hosgerichte,
wie mit den Kirchen-Fiekalen zu korrespon-
direm.
3) Die Universitits = Fiskale vertreten
unter der Veraniwortlichkeit, welche das Ge-
sez den Rechts-Anwälden aufleg#, und mit
der Unsern übrigen Fiskalen zukommenden
Vollmachr obige Rechtssachen in. dem Be-
kirke ihres Hofherichtes. *
4) Sie haben ihre Instruktionen in jedem
vorkomenenden Falle bey Unserem Ministerium
des Jnnern nachzusuchen.
5) Unsere Hofgerichte haben mie diesem
leztern nur in jenen Fällen unmittelbar zu
korrespondiren, wo eine Kuratels: Erinne-
rung nach Unseren neuen Verordnungen noch.
statt gehabt hätte, und sodam die Aktem
mit Bericht dahin einzusenden-