Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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niß, zu entscheiden, zukoͤmmt, kann von ih- 
ren Erkenntnissen eben so, wie von den Er- 
keuntnissen der hiezu ermaͤchtigten Landgerichte 
der Rekurs an eine weitere Instanz, naͤuilich. 
an das administrative Landes - Kollegium, 
ergriffen werden. 
17) Zur Entfernung verderblicher Weit- 
taͤufigkeiten wird aber die Rekurs-Ergreifung 
hiemit durchgehends, sowohl uͤber kreisaͤmtli- 
che als landgerichtliche Gewerbs-Er!euntnisse,“ 
an ein gesezliches Fatale von 14 Tagen ge- 
bunden. 
Unsere Landesstellen sind beauftragt, ge- 
senwärtige Bestimmungen, die Wir durch das 
Regierungsblatt oͤffentlich bekannt zu machen 
besohlen haben, in Vollzug zu bringen, und 
die untergebenen Behörden ordnun ##mäßig 
hienach anzuweisen. München den 101en 
März 1807. " 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Juchthauebepträge betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Konig von Baiern. 
Zur Unterhaltung der Zucht= und Arbeics- 
haus= Anstalten haben künftig alle Städte 
uund Privatzerichte, welche den Blutbann 
emsuben, in Baiern, Franken, der 
abern Pfalz, Reuburg und Tirol 
eine sährliche Konkurrenz nach dem Maaß= 
Ss#ube der Population, nadmlich von hundert 
  
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Seelen einen Gulden, zur Staats= Kasse zu 
entrichten. München den 17. März 1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehk- 
von Krempelhuber. 
  
(Die Korrespondenz in Unlversicäts = Sachen betr.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den Bericht vom 7. Jänner, die 
Korrespondenz: Art in Universitts-Sachen 
betreffend, haben Wir folgendes beschlossen: 
I) Für die NRechtssachen Unserer Univer- 
sität Landohmt sollen bey den betreffenden Hof- 
Ferichten eigene Fisbale bestellet werden. 
2) Mit diesen haben Unsere Hosgerichte, 
wie mit den Kirchen-Fiekalen zu korrespon- 
direm. 
3) Die Universitits = Fiskale vertreten 
unter der Veraniwortlichkeit, welche das Ge- 
sez den Rechts-Anwälden aufleg#, und mit 
der Unsern übrigen Fiskalen zukommenden 
Vollmachr obige Rechtssachen in. dem Be- 
kirke ihres Hofherichtes. * 
4) Sie haben ihre Instruktionen in jedem 
vorkomenenden Falle bey Unserem Ministerium 
des Jnnern nachzusuchen. 
5) Unsere Hofgerichte haben mie diesem 
leztern nur in jenen Fällen unmittelbar zu 
korrespondiren, wo eine Kuratels: Erinne- 
rung nach Unseren neuen Verordnungen noch. 
statt gehabt hätte, und sodam die Aktem 
mit Bericht dahin einzusenden-
	        
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