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Art die Kompetenz der Justizstelle allerdings
gegruͤndet, und die administrativen Stellen
sollen in solchen Faͤllen die ihnen fuͤr die Re-
partition der Kriegslasten ertheilte Gewalt
weiter nicht erstrecken, als es die Sorge fuͤr
die Fortsetzung des oͤffentlichen Dienstes un-
bedingt erfodert.
Diese, von der Wesenheit des Gegenstan-
des, und von den ersten Grundsaͤtzen der Ge-
richtsbarkeit abgeleiteten Bestimmungen he-
ben jede entgegengesezte vorherige Verordnung
oder Auslegung, und Observanz auf, und
sind sohin auch auf alle schon anhängigen,
und noch unentschiedenen Fälle anzuwenden.
Muͤnchen den 3. Jaͤnner 1807.
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl.
von Rauffer.
(Die Gewerbs-Verleihungen der Patrimonial-Ge-
richte betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es war seit dem Antritte Unserer Regie-
rung ein Hauptziel Unsers Bestrebens, die
Wohlfahrt Unserer getreuen Unterthanen durch
eine regelmäßige Vertheilung der Arbeit zu
erhöhen, die verschiedenen Ernährungszweige
in ein angemessenes Verhältniß zu setzen,
und den Zustand der Gewerbe nach einem
richtigen staarswirthschaftlichen Systeme zu
ldurern und zu verbessern.
Ungerne haben Wir daher wahrgenommen,
daß Unsere Bemühungen nicht immer mit
sleichem Erfolge belohnt, und von den Be-
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hoͤrden oͤfters nicht gehoͤrig unterstuͤtzt, oder
wohl gar aus Privat-Absichten ihrer Wir-
kungen beraubt wurden.
Besonders haben die Patrimonial-Gerich-
te hierin haͤufig Unsern Gesinnungen nicht
entsprochen, sondern durch ungeregelte Ge-
werbs-Verleihungen und Besetzungen gegen
den Sinn der hieruͤber erlassenen Verordnun-
gen in die von Uns bezweckte Befoͤrderung
der buͤrgerlichen Industrie nachtheilige Stoͤ-
rungen gebracht.
Durch solche Erfahrungen bewogen, ha-
ben Wir die parrimonialgerichtlichen Konzes
sionsbefugnisse in nähere Untersuchung zie-
hen, und Uns über diesen Gegenstand um-
ständigen Vortrag erstatten lassen.
Da Wir hieraus die Ueberzeugung schöpf-
ten, daß die Anordnung der Gewerbe zu dem
Ressort der höheren Polizey und der legisla-
tiven Gewalt gehöre, zur Erhaltung des
nothwendigen allgemeinen Zusammenhanges
von einem erhöhren Standpunkte aus gehand-
habet werden müsse, und darum von keiner
Behörde, welche nur mit einer exekutiven
Wirksamkeit bekleidet, und auf die Verwal=
tung der niederen Polizey beschränkt ist,
oder ihrer Stellung wegen nicht nach gene-
rellen Ansichten zu handeln vermag, ausge-
übe werden könne; so haben Wir beschlossen,
die Patrimonial-Gerichte in ihre eigenthüm-
liche Gränze als untergeordnete Lokal-Poli-
zeystellen zurückzuführen, und zu diesem Ende
Nachfolgendes zu verfügen:
1. Sowohl die Verleihung neuer, als die
Wiederbesehung erlöschender Gewerbs-Ge-