Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

55 
Art die Kompetenz der Justizstelle allerdings 
gegruͤndet, und die administrativen Stellen 
sollen in solchen Faͤllen die ihnen fuͤr die Re- 
partition der Kriegslasten ertheilte Gewalt 
weiter nicht erstrecken, als es die Sorge fuͤr 
die Fortsetzung des oͤffentlichen Dienstes un- 
bedingt erfodert. 
Diese, von der Wesenheit des Gegenstan- 
des, und von den ersten Grundsaͤtzen der Ge- 
richtsbarkeit abgeleiteten Bestimmungen he- 
ben jede entgegengesezte vorherige Verordnung 
oder Auslegung, und Observanz auf, und 
sind sohin auch auf alle schon anhängigen, 
und noch unentschiedenen Fälle anzuwenden. 
Muͤnchen den 3. Jaͤnner 1807. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl. 
von Rauffer. 
  
(Die Gewerbs-Verleihungen der Patrimonial-Ge- 
richte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es war seit dem Antritte Unserer Regie- 
rung ein Hauptziel Unsers Bestrebens, die 
Wohlfahrt Unserer getreuen Unterthanen durch 
eine regelmäßige Vertheilung der Arbeit zu 
erhöhen, die verschiedenen Ernährungszweige 
in ein angemessenes Verhältniß zu setzen, 
und den Zustand der Gewerbe nach einem 
richtigen staarswirthschaftlichen Systeme zu 
ldurern und zu verbessern. 
Ungerne haben Wir daher wahrgenommen, 
daß Unsere Bemühungen nicht immer mit 
sleichem Erfolge belohnt, und von den Be- 
56 
hoͤrden oͤfters nicht gehoͤrig unterstuͤtzt, oder 
wohl gar aus Privat-Absichten ihrer Wir- 
kungen beraubt wurden. 
Besonders haben die Patrimonial-Gerich- 
te hierin haͤufig Unsern Gesinnungen nicht 
entsprochen, sondern durch ungeregelte Ge- 
werbs-Verleihungen und Besetzungen gegen 
den Sinn der hieruͤber erlassenen Verordnun- 
gen in die von Uns bezweckte Befoͤrderung 
der buͤrgerlichen Industrie nachtheilige Stoͤ- 
rungen gebracht. 
Durch solche Erfahrungen bewogen, ha- 
ben Wir die parrimonialgerichtlichen Konzes 
sionsbefugnisse in nähere Untersuchung zie- 
hen, und Uns über diesen Gegenstand um- 
ständigen Vortrag erstatten lassen. 
Da Wir hieraus die Ueberzeugung schöpf- 
ten, daß die Anordnung der Gewerbe zu dem 
Ressort der höheren Polizey und der legisla- 
tiven Gewalt gehöre, zur Erhaltung des 
nothwendigen allgemeinen Zusammenhanges 
von einem erhöhren Standpunkte aus gehand- 
habet werden müsse, und darum von keiner 
Behörde, welche nur mit einer exekutiven 
Wirksamkeit bekleidet, und auf die Verwal= 
tung der niederen Polizey beschränkt ist, 
oder ihrer Stellung wegen nicht nach gene- 
rellen Ansichten zu handeln vermag, ausge- 
übe werden könne; so haben Wir beschlossen, 
die Patrimonial-Gerichte in ihre eigenthüm- 
liche Gränze als untergeordnete Lokal-Poli- 
zeystellen zurückzuführen, und zu diesem Ende 
Nachfolgendes zu verfügen: 
1. Sowohl die Verleihung neuer, als die 
Wiederbesehung erlöschender Gewerbs-Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.