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verwiesen, und ihnen bey strenger Ahndung
aufgetragen: nach Ausweis des vierten Pa-
ragraphs der erwähnten Verordnung ein ge-
naues Verzeichniß über die von ihnen abge-
gebenen Pässe, die ohnehin nur jenen könig-
niglichen Unterthanen, die sich in das Aus-
land, und nicht senen, die sich von einem
Orte der königlichen Prcvinz in ein anderes
begeben, zu ertheilen sind, zu führen, und
dassilbe alle drey Monate ohne Unterlaß an
die unterfertigte Srelle einzusenden. Ulm den
19. Maͤrz 1807.
Koͤnigliches General-Landes—
Kommissariat in Schwaben.
Freyherr von Lerchenfeld.
Wagner.
Bekanntmachungen.
(Den Konkurs zu Besezung der Pfarrepen in
der obern Pfalz betreffend.)
Im Namen Sr. Mafestst des Königs.
In Felge der, wegen des zur Verlei-
hung der Pfarreyen, und Benefzien festge-
sezten Konkurses, erlassenen allerhöchsten Ver-
ordnung vom go. Dezember 1306 (Regie-
vungsblatt, VII. Stück 1807) bestimme die
königliche Landes-Direktion der oberen Pfalz
für diese Provinz die Woche des Monats
July, vom öten desselben anfangend.
Die dabey erscheinenden Kandidaten ha-
ben daher 14 Tage vor Erbffnung des Ken-
kurses ihre Zeugnisse über die gesezmäßige
Vollendung ihrer Studien auf inländischen
(Bymnasien, Lyzäen, oder Universitäten,
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daun über ihre Sitten, und Verdienste or-
dentliche verschlossene Zeugnisse ihres Bi-
schofes, der Landgerichte, in deren Bezirke
sie die Seelsorge ausgeübt haben, so wie auch
ihrer Pfarrer an unterteichnete Stelle einzu-
senden; dann am Tage vor dem Konkurse
sich selbst persönlich zu stellen. Amberg den
18. März. 1897. ·
Königlichckandes-Dircktion
der obern.Pfalj.
Sigmund Guiaf von Kreith.
Zwack.
(Die erledigte Pfaerey zu Schney in der Pro-
vinz Bamberg betressend. )
Die grästich= Brockdorfische Patronato=
Hfarrey zu Schney in der Provin; Bam-
berg ist am 10. Februar laufenden Jahrs
durch den Tod des bisherizen Pfarrers er-
lediget worden, welches den inlündischen Kan-
didaten, die sich darum bewerben wollen, hie-
durch bekannt gemacht wird. Bamberg den
11. Mirz 1807.
(Den Prüfungs-Konkurs der Aspiranten zur ärzk-
lichen Proris überhaupr, daun zu den Laud=
und Srtadtgerichts = Physikaten der Provinz
Bamberg berteffend.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Den allerhöchsten X rordnungen gemáß
soll keinem Arzte im Kande die seicye Aus-
übung der Medizin gestattet werden, welcher
nicht seine Vorbereitungs = Studien nachge-
wiesen, den dreyjährigen akademischen Kurs
auf der inländ'schen Universitit vollendet,
den akademischen Grad erlangt, und nach