Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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a. Die Stadegerichts-Rüthe tragen 
die ndmiliche Galla= Uniforme wie der Stadt- 
oberrichter, nur die Stickerey ist verschieden, 
und nach dem unter Ziffer 3. beygefügten 
Muster anzuwenden. 
Eben dasselbe gilt bey dem Fracke. 
3. Die Stadtgerichts-Aktuare 
rrgen zur Uniforme ein Kleid von dunkel- 
blauem Tuche, mit gleichem Unterfutter, dann 
Kragen und Aufschlägen von kramoist- rothem 
Tuche ohne Stickerey. Die Knöpfe wie bey 
den übrigen Klassen. 
Das Degengehänge von gelber Seide, an 
dem Quasten mit Goldfaden eingemischt und 
mit Unserm Namenszuge versehen. 
II. Berwaltungsräthe. 
1!. Die Bürgermeister tragen als 
Galla-Uniforme ein Kleid von dunkel- 
blauem Tuche mit dem Unterfutter von glei- 
cher Farbe, dann stehendem Kragen und Er- 
mel-Aufschlägen von hellblauem Tuche. Kra- 
zen und Aufschláge sind nach dem oben unter 
Ziffer 1. beygefügten Muster in derselben 
Breite in mattem Golde gestickt. Alle übri- 
gen Vorschriften bleiben wie bey dem Stadt- 
oberrichter. 
Frack. Ein Kleid von dunkelblauem Tu- 
che, mit gleichem Unrerfurter und Ermel- 
Aufschlägen. Nur der liegende Kragen von 
hellblauem Tuche hat die nämliche Stickerey 
wie bey der Galla-Uniforme. Die Knäöpfe 
bleiben die nämkichen. Die Unterkleider nach 
Willkühr. 
2. Die Verwaltungsräthe oder 
Stadtrüthe tragen die nämliche Galle- 
Uniforme wie die Bürgermeister, nur 
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nach der unter Ziffer a. beygefügten minder 
breiten Siickerey. 
Eben dasselbe gilt bey dem Fracke. 
3. Die Aktuare des Verwiltungs- 
Raths tragen zur Uniforme ein Kleld von 
dunkelblauem Tuche, mit gleichem Unterfur- 
ter, dann Kragen und Aufschlägen von hell- 
blauem Tuche ohne Stickerey. Die übrigen 
Uniforms= Stücke bleiben wie bey den Stadt- 
gerichts-Akruaren. 
Unsere Stadrkommissäre haben darüber zu 
wachen, daß die nach den verschiedenen Gra- 
den bestimmten Vorschriften genau beobachtee 
werden, und sich kein Individuum erlanbe, 
eigenmächtige Abinderungen vorzunehmen, 
oder den vorgezeichneren Grad auf irgend eine 
Arc zu überschreiten. Munchen den 9. Feb- 
ruar 1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
(Zu obigen beyden allerhöchsten Verordnungen 
gehdrt die beygelegte Abbildung IV.) 
  
(Die Juchthäuser und Gefangen-Anstalten betr.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch die unter dem à9. Oktober vorigen 
Jahres erlassene Ministerial: Insiruktion sind 
alle Anstalten, welche die Erhaltung der öf- 
sentlichen Ruhe und guten Ordnung im In- 
nern zum Zwecke haben, der Ober-Aufsicht 
und obersten Leitung Unsers Ministeriums 
der innern Angelegenheiten untergeben worden. 
Da unter diesen Anstalten die Gefängnisse,
	        
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