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a. Unter der allgemeinen Benennung einer
Gemeinde, Korporation oder Zunft darf keine
Vorstellung uͤbergeben, und keine Beschwerde
angebracht werden.
b. Haben Gemeinden eine Angelegenheit
vorzutragen, oder eine Beschwerde zu erhe-
ben, und ist diese Beschwerde nicht gegen das
kand- oder Yatrimonial= Gericht selbst, dem
sie untergeben sind, gerichter, so haben die
Gemeinde: Vorsteher, worunter bey den
Städeen und Märkten, welche unter landge-
richtlicher Jurisdiktion stehen, Bürgermeister
und sämtliche Rachsgenossen, dann bey den
Dörfern, Schultheiß oder Bauermeister und
sämtliche Gerichtsmänner zu verstehen sind,
vor ihrem Gerichte, Land= oder Patrimonial=
Gerichte zu erscheinen, ihre Angelegenheit oder
Beschwerde zu Protokoll aufnehmen, und
durch dasselbe lediglich mit einem Begleitungs-
beriche hieher gelangen zu lassen.
. Betrift hingegen die Vorstellung oder
Beschwerde das Land oder Patrimonial-Ge-
richt selbst, so kann die Gemeinde den oben
vorgezeichneten Weg zwar umgehen, jedoch
haben sich die Individuen oder der Sachwal-
ter, welche die Vorstellung übergeben, über
den Auftrag der Gemeinde, wenigstens in
Beziehung auf zwey Driteheile derselben,
vollgültig auszuweisen.
d. Dieser vollgültige Ausweis kann einzlg
durch eine von den Individnen unterzeichnete
und von dem betreffenden Amte beglaubigee
Vollmacht geschehen.
e. Individuen und Sachwalter, welche
diese Vorschriften vernachläßigen, werden mit
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einer Strafe von s Reichsthalern unnachsicht-
lich belegt.
f. Vorstellungen ganzer Korporationen sind
entweder von den saͤmtlichen Vorstehern zu
unterzeichnen, oder es ist von dem Sachwal-
ter eine Vollmacht von denselben in legaler
Form beyzubringen.
g. Vorstellungen und Beschwerden ganzer
Zünfte, wenn sie nicht gegen die ihnen vor-
gesezten Polizey= Behörden selbst gerichtet
sind, find wie jene der Gemeinden durch diese
Polizey-Behörde zur Kenneniß der königli-
chen Landes-Direkrion zu bringen, und ha-
ben smtliche Zunftgenossen vor Amte zu er-
scheinen, und ihre Gesinnungen zu Protokoll
abzugeben.
h. Vorstellungen, welche im Namen gan-
zer Zünfte gegen die untere Polizeybehörde
selbst erhibirt werden, müssen entweder von
den Zunftgeschwornen und den andern Genos-
sen der Zunft unterzeichnet seyn, oder der
Sachwalter muß sich mit einer Vollmacht
von diesen ausweisen.
i. Zunstgenossen und Sachwalter, welche
diese Vorschriften verabsäumen, verfallen in
die bereits oben ausgesprochene Strafe.
k. Es wird nichte zugegeben, daß Gemein=
den, Korporationen und Innungen zu allen
ihren Angelegenheiten im Voraus einen Sach-
walkter oder sogenannten perpetuirlichen Syn-
dlkus aufstellen und bevollmächtigen; viel-
mehr ist zu jeder besondern Angelegenheir,
welche zum Vortrage kémme, ein Sachwal-
ter besonders zu bevollmächtigen, oder nach