Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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a. Unter der allgemeinen Benennung einer 
Gemeinde, Korporation oder Zunft darf keine 
Vorstellung uͤbergeben, und keine Beschwerde 
angebracht werden. 
b. Haben Gemeinden eine Angelegenheit 
vorzutragen, oder eine Beschwerde zu erhe- 
ben, und ist diese Beschwerde nicht gegen das 
kand- oder Yatrimonial= Gericht selbst, dem 
sie untergeben sind, gerichter, so haben die 
Gemeinde: Vorsteher, worunter bey den 
Städeen und Märkten, welche unter landge- 
richtlicher Jurisdiktion stehen, Bürgermeister 
und sämtliche Rachsgenossen, dann bey den 
Dörfern, Schultheiß oder Bauermeister und 
sämtliche Gerichtsmänner zu verstehen sind, 
vor ihrem Gerichte, Land= oder Patrimonial= 
Gerichte zu erscheinen, ihre Angelegenheit oder 
Beschwerde zu Protokoll aufnehmen, und 
durch dasselbe lediglich mit einem Begleitungs- 
beriche hieher gelangen zu lassen. 
. Betrift hingegen die Vorstellung oder 
Beschwerde das Land oder Patrimonial-Ge- 
richt selbst, so kann die Gemeinde den oben 
vorgezeichneten Weg zwar umgehen, jedoch 
haben sich die Individuen oder der Sachwal- 
ter, welche die Vorstellung übergeben, über 
den Auftrag der Gemeinde, wenigstens in 
Beziehung auf zwey Driteheile derselben, 
vollgültig auszuweisen. 
d. Dieser vollgültige Ausweis kann einzlg 
durch eine von den Individnen unterzeichnete 
und von dem betreffenden Amte beglaubigee 
Vollmacht geschehen. 
e. Individuen und Sachwalter, welche 
diese Vorschriften vernachläßigen, werden mit 
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einer Strafe von s Reichsthalern unnachsicht- 
lich belegt. 
f. Vorstellungen ganzer Korporationen sind 
entweder von den saͤmtlichen Vorstehern zu 
unterzeichnen, oder es ist von dem Sachwal- 
ter eine Vollmacht von denselben in legaler 
Form beyzubringen. 
g. Vorstellungen und Beschwerden ganzer 
Zünfte, wenn sie nicht gegen die ihnen vor- 
gesezten Polizey= Behörden selbst gerichtet 
sind, find wie jene der Gemeinden durch diese 
Polizey-Behörde zur Kenneniß der königli- 
chen Landes-Direkrion zu bringen, und ha- 
ben smtliche Zunftgenossen vor Amte zu er- 
scheinen, und ihre Gesinnungen zu Protokoll 
abzugeben. 
h. Vorstellungen, welche im Namen gan- 
zer Zünfte gegen die untere Polizeybehörde 
selbst erhibirt werden, müssen entweder von 
den Zunftgeschwornen und den andern Genos- 
sen der Zunft unterzeichnet seyn, oder der 
Sachwalter muß sich mit einer Vollmacht 
von diesen ausweisen. 
i. Zunstgenossen und Sachwalter, welche 
diese Vorschriften verabsäumen, verfallen in 
die bereits oben ausgesprochene Strafe. 
k. Es wird nichte zugegeben, daß Gemein= 
den, Korporationen und Innungen zu allen 
ihren Angelegenheiten im Voraus einen Sach- 
walkter oder sogenannten perpetuirlichen Syn- 
dlkus aufstellen und bevollmächtigen; viel- 
mehr ist zu jeder besondern Angelegenheir, 
welche zum Vortrage kémme, ein Sachwal- 
ter besonders zu bevollmächtigen, oder nach
	        
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