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vermoͤg bestehender Verordnungen verxflich-
tet: sogleich nach Umfluß jeden Viertel-Jah-
res im Laufe des Etats-Jahrs die sich erge-
benden Bestands-Briese über verliehene Gü-
ter mit den betreffenden Siegel= Taxen und
Destignationen zur Justifkation und Stemt-
pelung an die untersertigte Stelle einzusenden.
Dieses wurde auch bisher beobachter, jedoch
von einzelnen Behörden zum Theil so unre-
gelmäßig, daß dadurch die Ordnung der Ge-
schäfte vielsältig leiden mußte; und insbe-
sondere hat sich aus verschiedenen Erfahrun-
zen entnehmen lassen, daß die Einsendung
der Siegel- Taxen an das Expeduionsamt der
ankerzeichneten Stelle, bey welcher die Justi=
fkkarjon der Briefereyen nicht immer auf der
Seelle solgen kann, mit mehreren Inkon=
venienzen verbunden sey.
Man sieht sich daher durch eine desfallsige
berichtliche Anzeige des Siegel-Amts veran-
laßt, die früheren Bestimmungen über diesen
Zweig des Geschäfts-Ganges dahin zu mo-
difiziren:
1. Alle königlichen Rentämter, Mediat-
Oberämter und Seiftungs-Verwaltungen
haben künftig, und zwar von dem nächst be-
vorstehenden Quartals: Schluße angefangen,
die sich in dem verflossenen Quartal ergebe-
nen Bestands= Briefereyen binnen den ersten
acht Tagen des neu betretenen Quartals je-
desmal ganz unsehlbar anher einzusenden,
und zwar sollen diesenigen Behörden, welche
sich hierin saumselig finden lassen, für jeden
Tag, um welchen ihre Bestands-Briefe spä-
ter als der eben bemerkte Termin einkommen,
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einen Reichsthaler Strafe zu erlegen haben.
a. Diesen anher einzusendenden Bestands-
Briefen muß zugleich eine Designation über
den sich aus erstern berechnenden Betrag der
Stempel-Taxen angefüge werden, die Stem-
pel-Taxen selbst aber sollen den Bestandesbrie-
sen nicht mehr beygeschlossen, folglich auch
nicht mehr an die königliche Landes-Direk-
tion eingesendet werden; sondern
3. die Stempel= Taxen mit einem Dupli-
kat der eben genannten Designation, welche
den Bestandsbriesen angelegt werden mußte,
sollen unmittelbar an das königliche Stem-
pelamt dahier eingeliesert werden, und zwar
gleichfalls binnen den ersten acht Tagen nach
abgeflossenem Quartal.
4. Das Stempelamt stellt hiefür eine In-
terims-Quittung aus, und merkt den Betrag
in seinem Kasse-Journal pünktlich vor.
§. So wie nun die Justifkation der Brié-=
sereyen bey unterzeichneter Stelle erfolgt ist,
und leztere zur Stempelung an das Stempel-
amt mit der rektifzirten Designation des
Stempel= Betrags übergeben werden; so har
dasselbe auch sofort die Stempelung vorzu-
nehmen, nach der justifizirten Designation
auf die empfangenen Steimpel-Gelder mit den
betressenden Behörden abzurechnen, und s0
gegen Uebersendung der Briefereyen die aus-
gestellte Interims-Quittung von leztern zu-
rückzuziehen.
6. Damit auch möglichst die Jusiiffkation
der Briefereyen beschleuniger werde, so hat
das königliche Stempelamt von Zeit zu Zeit
an das kenigliche Ober-NRechnungs-Kom-
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