Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

569 
vermoͤg bestehender Verordnungen verxflich- 
tet: sogleich nach Umfluß jeden Viertel-Jah- 
res im Laufe des Etats-Jahrs die sich erge- 
benden Bestands-Briese über verliehene Gü- 
ter mit den betreffenden Siegel= Taxen und 
Destignationen zur Justifkation und Stemt- 
pelung an die untersertigte Stelle einzusenden. 
Dieses wurde auch bisher beobachter, jedoch 
von einzelnen Behörden zum Theil so unre- 
gelmäßig, daß dadurch die Ordnung der Ge- 
schäfte vielsältig leiden mußte; und insbe- 
sondere hat sich aus verschiedenen Erfahrun- 
zen entnehmen lassen, daß die Einsendung 
der Siegel- Taxen an das Expeduionsamt der 
ankerzeichneten Stelle, bey welcher die Justi= 
fkkarjon der Briefereyen nicht immer auf der 
Seelle solgen kann, mit mehreren Inkon= 
venienzen verbunden sey. 
Man sieht sich daher durch eine desfallsige 
berichtliche Anzeige des Siegel-Amts veran- 
laßt, die früheren Bestimmungen über diesen 
Zweig des Geschäfts-Ganges dahin zu mo- 
difiziren: 
1. Alle königlichen Rentämter, Mediat- 
Oberämter und Seiftungs-Verwaltungen 
haben künftig, und zwar von dem nächst be- 
vorstehenden Quartals: Schluße angefangen, 
die sich in dem verflossenen Quartal ergebe- 
nen Bestands= Briefereyen binnen den ersten 
acht Tagen des neu betretenen Quartals je- 
desmal ganz unsehlbar anher einzusenden, 
und zwar sollen diesenigen Behörden, welche 
sich hierin saumselig finden lassen, für jeden 
Tag, um welchen ihre Bestands-Briefe spä- 
ter als der eben bemerkte Termin einkommen, 
370 
einen Reichsthaler Strafe zu erlegen haben. 
a. Diesen anher einzusendenden Bestands- 
Briefen muß zugleich eine Designation über 
den sich aus erstern berechnenden Betrag der 
Stempel-Taxen angefüge werden, die Stem- 
pel-Taxen selbst aber sollen den Bestandesbrie- 
sen nicht mehr beygeschlossen, folglich auch 
nicht mehr an die königliche Landes-Direk- 
tion eingesendet werden; sondern 
3. die Stempel= Taxen mit einem Dupli- 
kat der eben genannten Designation, welche 
den Bestandsbriesen angelegt werden mußte, 
sollen unmittelbar an das königliche Stem- 
pelamt dahier eingeliesert werden, und zwar 
gleichfalls binnen den ersten acht Tagen nach 
abgeflossenem Quartal. 
4. Das Stempelamt stellt hiefür eine In- 
terims-Quittung aus, und merkt den Betrag 
in seinem Kasse-Journal pünktlich vor. 
§. So wie nun die Justifkation der Brié-= 
sereyen bey unterzeichneter Stelle erfolgt ist, 
und leztere zur Stempelung an das Stempel- 
amt mit der rektifzirten Designation des 
Stempel= Betrags übergeben werden; so har 
dasselbe auch sofort die Stempelung vorzu- 
nehmen, nach der justifizirten Designation 
auf die empfangenen Steimpel-Gelder mit den 
betressenden Behörden abzurechnen, und s0 
gegen Uebersendung der Briefereyen die aus- 
gestellte Interims-Quittung von leztern zu- 
rückzuziehen. 
6. Damit auch möglichst die Jusiiffkation 
der Briefereyen beschleuniger werde, so hat 
das königliche Stempelamt von Zeit zu Zeit 
an das kenigliche Ober-NRechnungs-Kom- 
"0 t
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.