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erhaltene hoͤhere Genehmigung oder Weisung
zu beziehen hat.
K. s§. Da die Polizey nur anerkanute
Rechte schützet, die Entscheidung von zwei-
selhaften aber den Justizstellen überläßt, so
hat sich die Polizeydirektion jedes Ueberschrei-
tens ihres Wirkungskreises zu enthalten, —
in Kollisionsfällen sich mit den Justizbehörden
sreundschaftlich zu benehmen, und, wo sich
der Anstand nicht heben ließe, an die vorge-
sezte Landesdirektion zu berichten.
. G. Wenn jedoch Unbilden an öffentli-
chen Orten sich ergeben, und Unruhe veran-
lassen, oder veranlassen könnten, dann in
Fällen, wenn Beschwerden der Dienstbothen
und Dienstherren unmirtelbar eine Verletzung
unzweifelhafter Dienstverhälenisse betreffen, —
tritt die Kompetenz ver Polizeystelle um so
mehr ein, als sich die ersteren Fälle als Stö-
rung der öffentlichen Ordnung schon von selbst
in das Gebieth der Polizey reihen, und die
Beschwerden in Dienstbothen-Sachen ein
schleuniges Verfahren fordern, und durchge-
hends nur auf Erekurion der unstreitigen
Dienstverhälrnisse gerichtet sind. Jedoch sind
unter dem Vorwande dieser Füälle die zur Po-
lizey nicht geeigneten Sachen dem Richter-
amte nicht zu entziehen.
#§. 7. Dem Stadtgerichte, als Kriminal-
Behörde, arbeitet die Polizeydirektion da-
durch vor, daß sie die Verbrecher zu entde-
cken sich bemühr, dieselben anhält, und an
senes ohne Verschub aushändigec.
. 8.Auf#welche Art die Polizeydirektion
bey dem Armen= Institute, und überhaupe
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bey allen Wohlehdelgkeies, Anstalten der Stade
Augsburg mitzuwirken habe, wird bey deren
weiterer Untersuchung und Organistrung nd-
her bestimmt werden.
&. . Damit eine zweckmäßige Feuerlösch-
Anstalt in Bälde hergestellt werde, hat sich
unter der deitung des Polizeydirektors also-
bald eine eigene Kommission diesem wichtigen
Gegenstande zu unterziehen, wozu außer einem
Bauverständigen noch zwey städtische Ver-
waltungsräthe und die nöthigen Techniker
auszuwählen sind.
Diese Kommission hat sich alsobald mie
der Revision der bestehenden Lokal: Feuerord-
nung und ihrer Verbesserung, — mit Unterfu-
chung und zweckmäßigen Vermehrung der vor-
handenen städtischen Löschgerdthe, — mit Her-
richtung geschickt vertheilter Aufbewahrungs-
Orte, — Ausmittlung eines, wo möglich,
selbstständigen Fonds, und überhaupe mit den
nöthigen Vorarbeiten in allen Zweigen zu be-
schäftigen.
Wenn hiernach auf die vorgelegten Vor-
schläge die allerhöchsten Enrschließungen er-
lassen sind, hat die auf folche Art zusammen-
gesetzte, oder weiter zweckmäßig anzuordnende
Kommission über die Ausführung jener An-
ordnungen pflichtmäßig zu wachen, — das bey
der Lösch -Anstalt angestellte Personal unter
steter Aufsicht zu behalten, — und genaue Ob-
sorge über die Aufbewahrung und Unterhal-
tung der böschgerdthschaften zu tragen.
s. 10. Eben derselben Kommission unter
der Leitung des Polizeydirektors wollen Wir
auch die Herstellung und Unterhaltung einer