Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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erhaltene hoͤhere Genehmigung oder Weisung 
zu beziehen hat. 
K. s§. Da die Polizey nur anerkanute 
Rechte schützet, die Entscheidung von zwei- 
selhaften aber den Justizstellen überläßt, so 
hat sich die Polizeydirektion jedes Ueberschrei- 
tens ihres Wirkungskreises zu enthalten, — 
in Kollisionsfällen sich mit den Justizbehörden 
sreundschaftlich zu benehmen, und, wo sich 
der Anstand nicht heben ließe, an die vorge- 
sezte Landesdirektion zu berichten. 
. G. Wenn jedoch Unbilden an öffentli- 
chen Orten sich ergeben, und Unruhe veran- 
lassen, oder veranlassen könnten, dann in 
Fällen, wenn Beschwerden der Dienstbothen 
und Dienstherren unmirtelbar eine Verletzung 
unzweifelhafter Dienstverhälenisse betreffen, — 
tritt die Kompetenz ver Polizeystelle um so 
mehr ein, als sich die ersteren Fälle als Stö- 
rung der öffentlichen Ordnung schon von selbst 
in das Gebieth der Polizey reihen, und die 
Beschwerden in Dienstbothen-Sachen ein 
schleuniges Verfahren fordern, und durchge- 
hends nur auf Erekurion der unstreitigen 
Dienstverhälrnisse gerichtet sind. Jedoch sind 
unter dem Vorwande dieser Füälle die zur Po- 
lizey nicht geeigneten Sachen dem Richter- 
amte nicht zu entziehen. 
#§. 7. Dem Stadtgerichte, als Kriminal- 
Behörde, arbeitet die Polizeydirektion da- 
durch vor, daß sie die Verbrecher zu entde- 
cken sich bemühr, dieselben anhält, und an 
senes ohne Verschub aushändigec. 
. 8.Auf#welche Art die Polizeydirektion 
bey dem Armen= Institute, und überhaupe 
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bey allen Wohlehdelgkeies, Anstalten der Stade 
Augsburg mitzuwirken habe, wird bey deren 
weiterer Untersuchung und Organistrung nd- 
her bestimmt werden. 
&. . Damit eine zweckmäßige Feuerlösch- 
Anstalt in Bälde hergestellt werde, hat sich 
unter der deitung des Polizeydirektors also- 
bald eine eigene Kommission diesem wichtigen 
Gegenstande zu unterziehen, wozu außer einem 
Bauverständigen noch zwey städtische Ver- 
waltungsräthe und die nöthigen Techniker 
auszuwählen sind. 
Diese Kommission hat sich alsobald mie 
der Revision der bestehenden Lokal: Feuerord- 
nung und ihrer Verbesserung, — mit Unterfu- 
chung und zweckmäßigen Vermehrung der vor- 
handenen städtischen Löschgerdthe, — mit Her- 
richtung geschickt vertheilter Aufbewahrungs- 
Orte, — Ausmittlung eines, wo möglich, 
selbstständigen Fonds, und überhaupe mit den 
nöthigen Vorarbeiten in allen Zweigen zu be- 
schäftigen. 
Wenn hiernach auf die vorgelegten Vor- 
schläge die allerhöchsten Enrschließungen er- 
lassen sind, hat die auf folche Art zusammen- 
gesetzte, oder weiter zweckmäßig anzuordnende 
Kommission über die Ausführung jener An- 
ordnungen pflichtmäßig zu wachen, — das bey 
der Lösch -Anstalt angestellte Personal unter 
steter Aufsicht zu behalten, — und genaue Ob- 
sorge über die Aufbewahrung und Unterhal- 
tung der böschgerdthschaften zu tragen. 
s. 10. Eben derselben Kommission unter 
der Leitung des Polizeydirektors wollen Wir 
auch die Herstellung und Unterhaltung einer
	        
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