Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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6. Keiner Unserer Unterthanen männli- 
chen Geschlechres kann überdieß die Erlaub- 
niß zum Eintritte in ein ausländisches Klo- 
ster erbalten, in so ferne er den Gesezen 
über die Militär-Pflichtigkeir unterliegt. 
München den 4. UApril 1907. 
Max Josepbp. 
Freyberr von Montgelas. 
Auf kbnigllchen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Das Verhälcniß der Foreusen zur Staategewalt 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben in Unserer Deklaration über 
die Bestimmung der künftigen Verbältnisse 
der Unserer Souveränität unterworfenen 
Ritterschaft, mit ihren Hintersaßen, zu 
den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt, 
Lit. A. (. 6. verordnet: 
Diesenigen adelichen Gutsbesizer, deren 
Familien-Eigenthum unter der Hoheit ver- 
schiedener Souveränen sich befindet, baben 
innerbalb sechs Monaten eine bestimmte 
Erklärung abzugeben: Ob sie ihr Kändiges 
Demicilium in Unserem Königreiche fest- 
sezen, oder als Forenses betrachtet, und 
behandelt seyn wollen. Wir werden die 
Freyheit der Gutsbesizer biebey nicht be- 
schrdnken, so lange sie ihren Wohnsiz in 
den Staaten der Bundesgenossen, oder 
der mit dem Bunde Alliirten nehmen, 
und den Verbindlichkeiten, die ihnen aus 
dem Besize eines landsssigen Gutes ob- 
iegen, Genüge leisten. 
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Damit über die Verbälenisse solcher For 
rensen keine Zweifel entstehen, so wird 
die Stelle Unserer Deklaration dahin näher 
erldutert: 
daß alle adelichen Gutsbesizer, welche in 
einem fremden Gebiere ihren ständigen 
Wohnstz baben, sowohl von Unserem 
Fiscus, als von Unseren Unterthanen, auch 
bey Persenal-Klagen vor Unseren 
Gerichten zwar belanget werden dürfen, 
wie von jeber in Baiern, und in anderen 
geschlossenen Staaten eingeführt war; die- 
selben aber, in Ausehung des vollständigen 
Genusses der vom Indigenate abhängigen 
Rechte und Vorzüge als Fremde zu be- 
bandeln senen. 
Wornach Unsere tandesstellen sich zu ach- 
ten hbaben. München am 3. April 1807. 
Max Josepb. 
Freyberr von Moutgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Dle personliche Unmirtelbarkeit der abgeteetenen 
geistlicheu Regenteu betressend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da, nach der aufgelösten deutschen Reichs- 
Konstiturion, der in dem O. 48. des Reichs- 
Deputations-Hauptschlusses vom 25. Februar 
1803 „den abtretenden geistlichen Regenten 
zugesicherte Forrgenuß ihrer persönlichen Un- 
mittelbarkeit“ nicht ferner statt baben kann; 
so verordnen Wir: daß die in Unserem Ké- 
nigreiche residirenden abgetretenen geistlichen
	        
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