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3. Mit der Stelle eines Gerichtshalters
ist die Beibehaltung der Advokatie unverein-
barlich. Wenn daber ein Advokat als Ge-
richtsbalter angestellt, oder bestäriget werden
will; so muß derselbe der Ausübung der Ad-
vokatur entsagen.
Nach gegenwärtigen Bestimmungen sind
die vorkommenden Félle zu entscheiden.
München den 5 April 1807.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Aufruf
an die Vasallen in der Provinz Ansbach.
CDie Lehens-Muthung betreffend.)
Nach dem Geiste des zu Preßburg ab-
geschlossenen Friedens, und der Rbeinischen
PBundes= AUcte vom 12. Julius 1g06 find
I. nicht nur alle Souverainitäts= und
HOberlehenherrlichkeits-Rerhte, die, nach der
ebemaligen Verfassung, Kaiser und Reich in
den königlichen Staaten ausgeübt haben, an
des Königs Majestät übergegangen; son-
dern auch
2. alle lehenberrliche Rechte, welche ein
con föderirter Staat über die Unterthanen
des anderen bisber auszunben batte, als
wechselseitig überwiesen anzuseben.
In Gemäßbeit der im V. Srücke des
Regierungsblattes von diesem Jahre bekannt
gemachten allerböchsien Deklaration über die
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ritterschafrlichen Verhälenisse, d. d. Mün-
chen vom 31. Dezember ##806, werden daber
alle diejenigen, welche in dem Umfange der
Provinz Ansbach, und in den derselben ein-
verleibten Souverainitäts= tanden tehen be-
sizen, die
a) von den durch die gedachte Bundes-
Acte mit Souverainitäkt und Eigenthum
zugleich angefallenen tändern und Ge-
bieten berrühren, oder
b) bisber von einem im Pbeinischen
Bunde begriffenen Souverain, oder
endlich
c) von dem vormaligen Reichslehenhofe
dependirten, und zu Lehen verliehen wor-
den waren, hiedurch aufgefodert, und
ibnen befoblen, diese teben, bei Ver-
lust derselben, innerhalb der in den
Lehen-Rechten zur Muthung vorgeschrie-
benen Zeit von einem Jahre und dreißig
Tagen, vom Tage der Ausfertigung
dieses Publicandi an zu rechnen, bei
dem keniglichen tebenbofe dahier zu
Ansbach, unter Beibringung einer be-
glaubten Abschrist des jüngsten tehen-
Briefes, und eines Verzeichnisses aller
tebenstucke, gebührend zu muthen; auch
alle übrige Erfodernisse zu beobachten,
worauf dann das weitere nach leben-
Recht und Gewohnbeit ergeben wird.
Ansbach den 10. März 1807.
Königlich-baierische Kriegs-und
Domainen-Kamer.
Graf von Thürheim.
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