Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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3. Mit der Stelle eines Gerichtshalters 
ist die Beibehaltung der Advokatie unverein- 
barlich. Wenn daber ein Advokat als Ge- 
richtsbalter angestellt, oder bestäriget werden 
will; so muß derselbe der Ausübung der Ad- 
vokatur entsagen. 
Nach gegenwärtigen Bestimmungen sind 
die vorkommenden Félle zu entscheiden. 
München den 5 April 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
Aufruf 
an die Vasallen in der Provinz Ansbach. 
CDie Lehens-Muthung betreffend.) 
Nach dem Geiste des zu Preßburg ab- 
geschlossenen Friedens, und der Rbeinischen 
PBundes= AUcte vom 12. Julius 1g06 find 
I. nicht nur alle Souverainitäts= und 
HOberlehenherrlichkeits-Rerhte, die, nach der 
ebemaligen Verfassung, Kaiser und Reich in 
den königlichen Staaten ausgeübt haben, an 
des Königs Majestät übergegangen; son- 
dern auch 
2. alle lehenberrliche Rechte, welche ein 
con föderirter Staat über die Unterthanen 
des anderen bisber auszunben batte, als 
wechselseitig überwiesen anzuseben. 
In Gemäßbeit der im V. Srücke des 
Regierungsblattes von diesem Jahre bekannt 
gemachten allerböchsien Deklaration über die 
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ritterschafrlichen Verhälenisse, d. d. Mün- 
chen vom 31. Dezember ##806, werden daber 
alle diejenigen, welche in dem Umfange der 
Provinz Ansbach, und in den derselben ein- 
verleibten Souverainitäts= tanden tehen be- 
sizen, die 
a) von den durch die gedachte Bundes- 
Acte mit Souverainitäkt und Eigenthum 
zugleich angefallenen tändern und Ge- 
bieten berrühren, oder 
b) bisber von einem im Pbeinischen 
Bunde begriffenen Souverain, oder 
endlich 
c) von dem vormaligen Reichslehenhofe 
dependirten, und zu Lehen verliehen wor- 
den waren, hiedurch aufgefodert, und 
ibnen befoblen, diese teben, bei Ver- 
lust derselben, innerhalb der in den 
Lehen-Rechten zur Muthung vorgeschrie- 
benen Zeit von einem Jahre und dreißig 
Tagen, vom Tage der Ausfertigung 
dieses Publicandi an zu rechnen, bei 
dem keniglichen tebenbofe dahier zu 
Ansbach, unter Beibringung einer be- 
glaubten Abschrist des jüngsten tehen- 
Briefes, und eines Verzeichnisses aller 
tebenstucke, gebührend zu muthen; auch 
alle übrige Erfodernisse zu beobachten, 
worauf dann das weitere nach leben- 
Recht und Gewohnbeit ergeben wird. 
Ansbach den 10. März 1807. 
Königlich-baierische Kriegs-und 
Domainen-Kamer. 
Graf von Thürheim. 
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