Wesen der Grundrechte und Grundpflichten. 49
Verhältniß zu den nur durch Staatsverträge begründeten Rechtsverhältnissen
festgehalten werden.
Die Grundrechte sind also auch in dem Sinne unveräußerlich, daß
ihre Substanz in jedem einzelnen Falle nur mit dem Untergange bestimmter
Völkerrechtspersönlichkeiten aufhören kann. Damit ist aber, was oft genug
von den Theoretikern verkannt wird, keineswegs ausgeschlossen, daß nicht vorübergehend
im Verhältniß einzelner Staaten zu einander, die Geltung der
Grundrechte durch besondere Ausnahmezustände suspendirt werden könnte. Auch
hier liegt die Analogie nahe, die sich im Verfassungsrechte einzelner Staaten
offenbart, wenn unter dem Titel der Ausnahmegesetze die Geltung staatsbürgerlicher
Grundrechte (z. B. Habeas Corpus-Acte) suspendirt wird. Solche
Abweichungen von der Normalität der internationalen Beziehungen liegen
überall dann zu Kriegszeiten vor, wenn die Macht eines Staates siegreich
in das Gebiet eines anderen Staates eindringt und dann nomine alieno
Gehorsam gefordert, oder wenn nach wieder eingetretenem Friedenszustande
auf Grund vertragsmäßiger Stipulation dem Sieger ein Besetzungsrecht bis
zur Abtragung der Kriegsentschädigung eingeräumt wird. Selbstverständlich
können die Grundrechte der Staaten in Beziehung auf einzelne Gebietsobjecte
durch Dienstbarkeiten freiwillig modificirt werden, wovon an anderer
Stelle die Rede sein wird. (S. unten im IX. Stück.) Man geht also
zu weit, wenn man von der absoluten Unveräußerlichkeit der Grundrechte in
dem Sinne spricht, als ob dadurch Beschränkungen im einzelnen Falle völlig
ausgeschlossen sein sollen. Und ebenso wird man nur durch fehlerhafte Uebertreibung
in der Anwendung unseres Grundsatzes etwa zu der Schlußfolgerung
gelangen, daß keinem souveränen Staate in einen unauflöslichen Föderationsverband
freiwillig einzutreten erlaubt sein sollte. In Wirklichkeit muß
also die Rechtsfrage so gestellt werden: Wie weit durch freiwillige Verdußerungen
einzelner in dem subjectiven Grundrechte gelegener
Bestandtheile die Fortdauer der (selbständigen) völkerrechtlichen
Persönlichkeit des sich beschränkenden Staates zweiselhaft werden
könne?
In der bisherigen Theorie bemerkt man bei solcher Fragestellung nicht
selten eine Vermischung staats= und völkerrechtlicher Gesichtspunkte. Man
übersieht, daß eine verfassungswidrige Pflichtverletzung der sich ihrer Machtvollkommenheit
theilweise entäußernden Staatsgewalt nicht nothwendiger Weise
auch gleichzeitig als Völkerrechtswidrigkeit aufgefaßt werden muß.
Demselben Irrthum begegnet man bei der Erörterung der allgemein gestellten
Frage: ob jedes international geltende Grundrecht der
Staaten auch gleichzeitig eine Grundpflicht darstelles Gewiß ist
diese Frage zu bejahen, insofern die Grundrechte der Staaten gegeneinander
auch gleichzeitig in umgekehrter Richtung ebenso viele Pflichten voraussetzen.
Recht und Pflicht bedingen sich hier überall wechselseitig Was ein Staat als
sein Grundrecht für sich in Anspruch nimmt, muß er eieichzeiig pflichtmäßig
dandbuch des GVöllerrechts U.