Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

69 
Die uͤbrigen noch provisorisch- beyzube- 
haltenden Individuen werden zu den betref- 
fenden Geschaͤften nach Anordnung des Po- 
lizey-Direkrors verwendet. 
é. 34. Die Anstellung des gesammten Pe- 
lizey= Personals bleibt Uns vorbehaleen. Die 
Annahme der Rotimeister hat zedoch Unsere 
Landes-Direktion auf Gutachten des Poli- 
zey, Direkters zu besorgen. Die Aufnahme 
der Polizeydiener ist dem leztern lediglich 
uͤberlassen. 
Bey denselben ist jedoch immer vorzügli- 
che Rücksicht auf gediente taugliche Solda- 
ten, auf die augsburgischen Stadt= Gardi- 
sten und Yensisonisten zu nehmen. 
IV. Besoldungs-Stand. 
C. 25. Die Besoldungen des Polizey-Per- 
sonals werden auf folgende Art festgesezt. 
a. Der Polizey-Direktor erhaͤlt zum fähr- 
lichen Gehalt, nebst freyer Wohnung asco fl. 
Dem gegenwärtigen Polizey-Direktor wer- 
den noch besonders zur fährlich ständigen Gra- 
tisikarion zugelegt sco fl. 
b. Der Polizey= Kommissir erhält einen 
firen Gehalt von 1200 fl. 
c. Der erste Aktuar SZo## fl. 
d. Die beyden andern Polizey Altuate, 
jeder boo fl. 
### 
der Sco fl. 
t. Die drey Offijiauten irw je- 
der 4co fl. 
E. Der Markis-Inspektor so#o# n. 
7 Der Polizen-Chirurg 4oo fl. 
  
. Dite drey Ofschtamten erster u * 
70 
i. Die zwey Ober: NRor#meister, jeder mit 
Einschluß des Monturgeldes jährlich 130 fl. 
k. Die zwey Unter? Rortmeister eben so 
mit Einschluß des Momurgeldes, sedev jähr- 
lich 330 fl. 
l. Die zwanzig Polizeh - Diener erster Klasse 
mit Einschluß des Mouturgeldes, jeder 246 fl. 
m. Die dreyßig Polizeydiener zweyter Klasse 
auf gleiche Art, jeder 231 fl. 
Das provisorisch verwendete Personal be- 
haͤlt die dermaligen Gehalte. 
§. 26. Die Besoldungen werden von dem 
Rentamte bezahlt, wohin auch die Rechnung 
der Polizey= Direktion als eine Beylage der 
Rent-Amrs-Rechnung gegeben werden muß. 
V. Fond der Polizey= Direktion. 
. 37. Der Fond der Polizey= Direktion 
besteht: 
a. Aus den Gefilen. , welche aus der Ver- 
waltung der olizey fließen, — 
b. aus den Zuschüßen, welche von der 
Provinzial-Kasse zu Deckung des Defizits 
der Polizey-Kasse gemacht werden. 
J. 28. Alos allgemeine Rorm für den 
Tax, und Sportelbezug von Polizep-Erpe- 
ditionen wird die für die schwäbischen Pro. 
binzial= Gerichts, und Polizepbehörden im 
Jahre 1804 erlassene provisorische Tax- 
und Sportel-Ordnung voxgeschrieben. 
Für diejenigen Gegenstände und Geschäfte, 
welche in jener allgemeinen Verordnung noch 
nicht enthalten sind, sollen die bisherigen 
observanzmäßigen Taren noch ferner bezo- 
gen werden, jedoch ist von allen solchen Ge- 
genständen und Verhandlungen, die dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.