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Die uͤbrigen noch provisorisch- beyzube-
haltenden Individuen werden zu den betref-
fenden Geschaͤften nach Anordnung des Po-
lizey-Direkrors verwendet.
é. 34. Die Anstellung des gesammten Pe-
lizey= Personals bleibt Uns vorbehaleen. Die
Annahme der Rotimeister hat zedoch Unsere
Landes-Direktion auf Gutachten des Poli-
zey, Direkters zu besorgen. Die Aufnahme
der Polizeydiener ist dem leztern lediglich
uͤberlassen.
Bey denselben ist jedoch immer vorzügli-
che Rücksicht auf gediente taugliche Solda-
ten, auf die augsburgischen Stadt= Gardi-
sten und Yensisonisten zu nehmen.
IV. Besoldungs-Stand.
C. 25. Die Besoldungen des Polizey-Per-
sonals werden auf folgende Art festgesezt.
a. Der Polizey-Direktor erhaͤlt zum fähr-
lichen Gehalt, nebst freyer Wohnung asco fl.
Dem gegenwärtigen Polizey-Direktor wer-
den noch besonders zur fährlich ständigen Gra-
tisikarion zugelegt sco fl.
b. Der Polizey= Kommissir erhält einen
firen Gehalt von 1200 fl.
c. Der erste Aktuar SZo## fl.
d. Die beyden andern Polizey Altuate,
jeder boo fl.
###
der Sco fl.
t. Die drey Offijiauten irw je-
der 4co fl.
E. Der Markis-Inspektor so#o# n.
7 Der Polizen-Chirurg 4oo fl.
. Dite drey Ofschtamten erster u *
70
i. Die zwey Ober: NRor#meister, jeder mit
Einschluß des Monturgeldes jährlich 130 fl.
k. Die zwey Unter? Rortmeister eben so
mit Einschluß des Momurgeldes, sedev jähr-
lich 330 fl.
l. Die zwanzig Polizeh - Diener erster Klasse
mit Einschluß des Mouturgeldes, jeder 246 fl.
m. Die dreyßig Polizeydiener zweyter Klasse
auf gleiche Art, jeder 231 fl.
Das provisorisch verwendete Personal be-
haͤlt die dermaligen Gehalte.
§. 26. Die Besoldungen werden von dem
Rentamte bezahlt, wohin auch die Rechnung
der Polizey= Direktion als eine Beylage der
Rent-Amrs-Rechnung gegeben werden muß.
V. Fond der Polizey= Direktion.
. 37. Der Fond der Polizey= Direktion
besteht:
a. Aus den Gefilen. , welche aus der Ver-
waltung der olizey fließen, —
b. aus den Zuschüßen, welche von der
Provinzial-Kasse zu Deckung des Defizits
der Polizey-Kasse gemacht werden.
J. 28. Alos allgemeine Rorm für den
Tax, und Sportelbezug von Polizep-Erpe-
ditionen wird die für die schwäbischen Pro.
binzial= Gerichts, und Polizepbehörden im
Jahre 1804 erlassene provisorische Tax-
und Sportel-Ordnung voxgeschrieben.
Für diejenigen Gegenstände und Geschäfte,
welche in jener allgemeinen Verordnung noch
nicht enthalten sind, sollen die bisherigen
observanzmäßigen Taren noch ferner bezo-
gen werden, jedoch ist von allen solchen Ge-
genständen und Verhandlungen, die dem