Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die mit der Verdienstmedaille begnadeten 
Individuen haben sich hiernach zu achten. 
München den 13. April 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf kdͤniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
von Flad. 
Provinzial Verordnungen. 
(Das gerichtliche Verfahren bel Sterbfällen von 
Geistlichen in Tirol betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach den Grundschen, welche für das ge- 
richtliche Verfahren bei Sterbfallen Geistli- 
cher bereits gesezlich angewendet, und gleich- 
mäßig auf Tirol erstreckt sind, und nach dem 
berichtlichen Antrag Unsers Guberniums in 
Innsbruck vom 7. laufenden Monats beschlies 
sen Wir: 
1. Die Oesterreichische Verordnung vom 8. 
April 1700 sey, in so weit diese für jeden 
Sterbfall eines Geistlichen einen speziellen 
Auftrag der Landrechte an den Unterrichter 
des Bezirks fodert, hiermit aufgehoben. 
2. Unseren Landrichtern sey ein mit ihrem 
Amte beständig verbundener Auftrag ertheilt, 
bei den in ihren Gerichtsbezirken sich ergeben- 
den Sterbfällen Geistlicher die g#tliche Be- 
handlung der Verlassenschaft derselben vor- 
zunehmen. 
3. Dieser Auftrag Unserer Landrichter er- 
strecke sich auch auf die in dem ganzen Um- 
sange der Landgerichte begrifsenen Patrimo= 
nial: Gerichts-Bezirke. 
4. Unsere Laudrichter seyen jedoch anzu- 
  
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weisen, in Fädllen, wenn der Ore der also zu 
behandelnden Verlassenschafe eines Geistlichen 
über drei Stunden Wegs von dem Size des 
Landrichters entsernt ist, ein demselben nähe- 
res Yatrimonial= Gericht zu sabdelegiren. 
5. Dem Landrichter und subdelegirten Pa- 
trimonial= Richtern seyen keine Didten, son- 
dern nur die Vergücung der Fuhr und Kost, 
nebst den bestimmten, und zu verrechnenden 
Taxen zu gestatten. 
6. Die erste Obsignation sey zu Verhütung 
aller Unordnung jeden Falls von der Lokal- 
Gerichts -Obrigkeit sogleich vorzunehmen; 
das Weitere der Verlassenschafts= Behand- 
lung aber dem Landgerichte, als Delegirten 
Der Landrechte zu überlassen. 
7. Wenn über solche Verlassenschaften 
Geistlicher Rechtsstreite entstehen, so habe 
die Gerichtsbarkeit der Landrechte unmittelbar 
einzuschreiten. 
Diese Unsere Beschlüsse hat das Gubernium 
Unserm Appellations-Gerichte zu Innsbruck 
und deu Landrechten mitzutheilen, auch zur 
Bekannemachung an die Land= und Patrimo= 
nialgerichte das Geeignete zu verfügen. 
Wir billigen damit zugleich die dem Be- 
richte beigefügte Melnung, daß die Land- 
rechte zur gürlichen Behandlung der Verlas- 
senschaften adelicher Personen Unsere Landge- 
richte unbedingt, wenn sie auch keine unmie- 
telbare Gerichtsbarkeit haben, delegiren kön- 
nen. Mönchen den Zr. März 1807. 
Max Josepp. 
Graf Morawitzky. 
Auf komlichen allerhdchsten Befehl. 
von Rauffer.
	        
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