Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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uftraͤge 
an die ehnigislenn Landgerichte, Rentämter, 
Herrschafts= und Hofmarksgerichte, Städte 
und Märkte in der Provinz Balern. 
(Einsendung der Siegelanzelgen betreffend.) 
Im Namen Sr. Masestät des Königs. 
Die Einsendung der Stegelanzeigen über 
die bel den königlichen Landgerichten, Rent- 
dmtern, Herrschafts= und Hofmarksgerich= 
ten, Städten und Märkten in der Provinz 
Baiern anfälligen Unterthans. Briefereien, 
und Dokumente zum böniglichen Obersiegel- 
amte in München wurde seit einiger Zeit 
von mehrern der Eingangs bemerkten Aem- 
ter zum Theil sehr nachläßig, zum Theil 
auch sehr unvollständig besorgt. 
Um diesen auf das Wohl der Unterthanen 
selbst nachtheilig rückwirkenden Saumsal in 
Zukunft zu beseitigen, wird hiemit zur un- 
nachläßigen Obliegenheit festgesezt: 
Daß alle aufälligen Unterthans-Briefe- 
reien, uud alle der Siegelung unterworfene 
Dobumente samt den hierüber zu verfas- 
senden Anzeigen in Duplo von den benann- 
ten Aemtern, Städten und Märkten zum 
königlichen Oberstegelamte von nun an vier- 
teljährlg eingesendet werden müssen. 
Es werden demnach im Laufe des Etats- 
Jabres folgende 4 Zielzelten bestimmt, in 
denen die Quartals= Anzeigen nebst den 
Briefereien jedeemal richtig eintreffen müs- 
sen, und zwar für das 
1. Quartal, das ist, vom r. Oktober 
bis lezten Dezember 
im Monat Jlnner. 
  
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Fuͤr das 2. Quartal, naͤmlich vom 1. 
Jaͤnner bis lezten Maͤrz 
im Monat April. 
Fuͤr das 3. Quartal, oder vom 1. April 
bls lezten Juni 
im Monat Juli. 
Fuͤr das 4. Quartal, vom 1. Juli bis 
lezten September 
im Monat Oktober. 
Sollten diese 4 Monate als hiemit festge- 
sezte unabaͤnderliche Zielzeiten nicht genau 
eingehalten werden; so wlrd dem hiegegen 
handelnden Amte keine vorläusige Anmah- 
nung mehr gegeben, sondern sogleich ein 
Exekutionsbothe auf dessen Kesten abgesen- 
det werden, der bis zur Einlieferung der 
mangelnden Anzeigen zuzuwarten hat. 
Auch wird man nach Lage der Umstände 
gegen befundenen Saumsal mit nachdrük-= 
licher Strafe noch sonderheitlich einschreiten. 
Denjenigen Aemtern und Ortschaften, die 
nicht nur die Siegelanzeigen vom Anfange 
des gegenwärtigen Etats-Jahres, sohin für 
die nun verflossenen zwei Quartale, son- 
dern noch die älteren Siegelanzeigen, nach 
schon lange verstrichenen Zielzeiten, rück- 
ständig sind, erhalten zu allem Ueberflusse 
bis zum lezten Tag des Monats 
Mai dieses Etats-Jahres den bestimmten 
und unnachláßlichen Termin zur Einsendung 
ibrer Rückstände. Sollte auch diese lezte 
Frist von einigen versäcumt werden, so ha- 
beu sich diese die nachtheiligen Folgen sodann
	        
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