Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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d. der ehemalige Feldwebel bey der Stadt- 
garde, Ignaz Mozart. 
Die fuͤnfzig Polizeydiener sind nach der 
oben 9. 34. getroffenen Bestimmung auszu- 
waͤhlen. 
#. 37. Für das ganze, auf solche Art 
definitiv ernannte Polizeydirebtions= Perso- 
nal fangen die bestimmten Besoldungen vom 
1. Jnner 1807 zu laufen an. Von diesem 
Zeirpunkte an erlöschen die bisherigen Pen- 
sionen, provisorischen Gehalte und Besol- 
dungen. Diejenigen, welche bisher mehr 
genossen haben, als die etatsmäßige Besol- 
dung beträgt, behalten den Mehrbezug als 
Pension. 
Nach diesen Bestimmungen ist die defini- 
tide Organisation der Polizeydirektion in 
Auzsburg ungesäumt in Vollzug zu setzen. 
München, den 29. Dezember 1806. 
Max Joseph. 
Frepherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Oie Organisation der Landgerichte in Tyrol, und 
die Prätur von Triemt betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In der wegen Organisation der Landge- 
richte und Rentchmter in Tyrol unterm zI. 
November vorigen Jahres erlassenen Ent- 
schließung haben Wir Uns §. 38. vorbehal- 
ten, über die Gerichts-Eintheilung in der 
innern und dußern Prätur von Tri- 
— — E 
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ent Unsere weitere Entschließung zu er— 
theilen. 
Wir verordnen daher hiemit: 
1) Der bioher die innere und dußere 
Prätur von Trient bildende Landesbezirk 
wird in drey Landgerichte eingetheilt: Tri, 
ent, Vezzano und Livezzano. 
2) Da Land= und Stadtgericht Trient 
erstreckt sich über die bisherige innere Prätur 
nebst den Ortschaften Gardolo und Ma- 
tarello. Dasselbe enthält in 24 Ortschaf- 
ten einschlüßig der Stadt 18353 Seelen auf 
einem Flächenraume von 27 Quadratmeilen. 
3) Der Wirkungskreis des Stadt = und 
Landgerichts wird vollkommen dem der übri- 
gen Landgerichte gleichgestellt. Die Theil- 
nahme des Stadt-Magistratsrathes an der 
Gerichtsbarkeit hört auf, und Wir behal- 
ten Uns dessen Organisation als Verwal- 
tungorath, so wie die Einrichtung der Po- 
lizeydirebtion bevor. 
4) Das Landgerichts-Personal bestehet 
aus einem Landrichter und drep Aktuaren, 
dann einem Gerichtediener. « 
5) Die Besoldungen sind bereits in der 
Normal-Verordnung bestimmr. 
6) Zum Landrichter in Trient ernennen 
Wirx den blöoherigen Rentmeister, Joseph 
von Carpentari. Da aber derselbe so- 
wohl selbst sich vormalo mit der Advbokatie 
beschäftiget hat, als noch dermal ein Bru- 
der von ihm in Trient die Advokatie treibt, 
so wird hiemit Folgendes festgesetzt: 
)) Diejenigen Prozesse, worin der Land- 
richter von Carpentari vormals als
	        
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