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Gesez fuͤr Unser gesamtes Koͤnigreich fest-
zusezen beschlossen.
1.) Jeder rechtmaͤßig eingesezte Dechant,
Pfarrer, Benefiziat, oder anderer Geistlicher
bat die Einkünfte seiner Kirchenpfründe bis
zu seinem Todestage zu genießen, und über-
bieß soll seiner Verlassenschaft noch ein vol-
ler Sterbemonat von Zo Tagen ven seinem
Tode an zu gutem gerechnet werden.
2.) Der Nachfolger trite nach Verlaufe
des Sterbemonats vom Tage der Präásenta=
tion in den Genuß der erledigten Pfeünde
ein.
3.) Die sogenannten Interkalar-Früchte
vom Verlause des Sterbemenats bis
zur Fertigung des Präsentations-Instru-
mentes, fallen künftig ohne Ausnahme (jedoch
nach Abzug des Antheils der Kulturs: und
Drovisurs-Kosten) der Pfarrkirche oder dem-
jenigen Heiligen zu, von welchem die Pfründe
den Titel trägt. Dagegen liegt den Kirchen
die Verbindlichkeit vorzüglich ob, aus ihren
Ueberschüssen zu dem Schulfonde ihres Be-
zirkes beizutragen, worüber Unsere näheren
Besiimmungen künftig folgen werden.
4.) Das sogenannte kanenische Jahr wird
in Zukunft ollgemein ron tichtmeß an ge-
rechnet, — die Bercechnung der Benefizial-
Cinkünfte sngt daber mit dem ersten
Hornung an, und ender sich mit dem 31.
Jänner.
§.) Die Verwaltung der Pfründe wäh-
rend der Erledigung soll dem aufeestellten
Vikar oder Proriser Ubertragen werden,
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welcher genaue Rechnung daruͤber zu sübren
bat.
6.) Die Unkosten der Provisur und Ver-
waltung werden wie alle andere Reale-tasten
unter den Interessenten verbaltnißmäßig
getheilt. «
7.) Die Berechnung des Ratums fuͤr
die Verlassenschafts-Masse des Verstorbenen,
der Interkalar-Fruͤchte, und den Nachfol-
ger ist samt der im fuͤnften Absaze bemerkten
Provisur-Rechnung durch das betreffende
tandgericht an die vorgesezte Etats-Kuratel
des Stistungs-Vermögens zur NReviston
und Ratiftkation einzusenden.
8,.) Der sich allenfalls bezeigende Be-
trag der Interkalar-Früchte ist sonach an
die einschlägige Kirchen-Verwaltung bin-
über zu geben.
O.) Alle bisberigen Gewohnbeiten und
Statuten, welche von den gegenwärtigen Be-
stimmungen abweichen, werden biemit aus-
drücklich aufgehoben.
10.) Die Ernennung der Pfarr-Vika-
riei und Provisoren bei Erledigungs-Fällen
geistlicher Pfründen soll nach den bisberigen
tandes-Verordnungen geschehen, und es ist
in keinem Falle zu gestatten, daß von den
bischöflichen Behörden ohne Genebhmigung
Unserer Landesstellen dabei verfahren werde.
München den 21. April 1307.
Max Joseph.
Freiberr ven Moncgelas.
Auf kdniglichen allerbdchsten Befehl.
von Krempelhuber.