2
Es wird daher vor Aneignung und Ankauf
dringend gewarnt und hiermit die Aufforderung
verbunden, alle bisher aus Rechtsunkenntnis ohne
Anzeige eigenmächtig in Verwahrung gehaltenen
oder erworbenen Beutegegenstände unverzüglich an
die Militär- oder Ortspolizeibehörde, im Ausland
an die nächste Militärbehörde, abzuliefern. Wer
ohne Befugnis im Besitze solcher Stücke betroffen
wird, setzt sich und die an der Aneignung etwa
Mitbeteiligten der Gefahr unnachsichtlicher strafrechtlicher
Verfolgung aus.
Kriegsministerium.
2) Die Ziehung der ersten Serie der Geldlotterie
zugunsten der im Jahre 1916 geplanten olympischen
Spiele ist auf den 19. und 20. Januar 1915 verlegt
worden.
Berlin, den 12. Dezember 1914.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
v. Jarotzki.
An die Herren Regierungspräsidenten und den
Herrn Polizeipräsidenten hier.
Bekanntmachung,
betreffend Einigungsämter.
3)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des
Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
* S. 327) folgende Verordnung erassen.
81.
Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde eine
kommunale oder gemeinnützige Anstalt (Einigungsamt)
mit der Aufgabe betraut worden, zwischen
Mietern und Vermietern oder zwischen Hypotheken--schuldnern
und Hypothekengläubigern zum Zwecke
eines billigen Ausgleichs der Interessen zu vermitteln,
so kann die Landeszentralbehörde anordnen, daß die
Vorschriften der §§ 2 und 3 Geltung haben sollen.
8 2.
Mieter, Vermieter, Hypothekenschuldner Hypothekengläubiger
sind verpflichtet, auf Erfordern des
Einigungsamts vor diesem zu erscheinen. Die Ge—
meindebehörde kann sie hierzu durch einmalige Ordnungsstrafe
bis zu einhundert Mark anhalten.
Mieter und Hypothekenschuldner sind verpflichtet,
über die für die Vermittlung erheblichen, von
dem Einigungsamte bestimmt zu bezeichnenden Tatsachen
Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift im
Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe
(Abs. 1, 2) findet Beschwerde statt. Sie ist binnen
zwei Wochen bei der Gemeindeaufsichtsbehörde zu
erheben; diese entscheidet endgültig.
3
Die Gemeindebehörde ist befugt, von den im
§ 2 Abs. 1 bezeichneten Personen eine Versicherung
an Eides Statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit
ihrer Auskunft entgegenzunehmen.
4
Handelt es sich in einem Verfahren, in dem
die 88 1, 2 oder 3 der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359)
oder die §8 1 oder 3 der Bekanntmachung des
Bundesrats vom 18. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 377) Anwendung finden, um die Verpflichtung
zur Zahlung des Mietzinses oder des Zinses für
ein hypothekarisch sichergestelltes Darlehen oder die
besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung
oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz
oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten, so hat
das Gericht, sofern die Landeszentralbehörde von
der ihr nach § 1 zustehenden Befugnis Gebrauch
gemacht hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung
gutachtlich zu hören.
Der Gerichtsschreiber hat die Klage, die Ladung
oder den Antrag in Abschrift dem Einigungsamt
unverzüglich mitzuteilen. Das Einigungsamt ist
verpflichtet, sein Gutachten mit tunlichster Beschleunigung
dem Gerichte mitzuteilen.
5.
Wer die gemäß § 2 Abs. 2 von ihm erforderte
Auskunft wissentlich falsch erteilt, wird mit Geldstrafe
bis zu 1000 Mark bestraft.
6.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen
zur Ausführung dieser Verordnung.
7
Die aus Anlaß dieser Verordnung vorzunehmenden
gerichtlichen Handlungen und das Verfahren
vor dem Einigungsamt einschließlich aller hierfür
erforderlichen Urkunden sind stempel= und gebührenfrei.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
4 Ausführungsverordnung.
Auf Grund des § 6 der Bundesratsbekanntmachung,
betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 511) verordnen
wir zu deren Ausführung das Folgende:
Der Minister des Innern trifft die Anordnung
nach § 1 der Bekanntmachung. Der Antrag ist von
den Vorständen (Vorstehern) der Ortsgemeinden, in
deren Bezirk Einigungsämter bestehen, zu stellen.
Der Antrag muß enthalten:
1. eine Darlegung über die Verfassung des
Einigungsamts sowie über etwaige Verfahrensvorschriften,
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines.
Vertreters (8 2 dieser Verordnung),