Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Provinzial-Verordnungen. 
  
(Dle Befbrderung der Schuzpocken-Impfung in 
Tirol betreffend.) · 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Seit der Bekanntwerdung der Schuz- 
pocken-Impfung hat sich schon öfters das 
Gerücht verbreitet, daß mit den Schuz- 
Pocken geimofte Kinder, oder erwachsene 
Personen dech wieder von den wahren 
natürlichen Menschenpocken befallen wor- 
den seyen. Die bierüber vielfältig ange- 
stellten näheren Untersuchungen bewiesen 
aber jedesmal, daß dergleichen Gerüchte ent- 
weder ganz falsch, oder die erschienenen 
Pocken falsche Menschenpocken (sogenannte 
Nach= Wasser= oder Schafblattern) oder 
andere Hautausschläge waren, oder daß 
unächte falsche Schuzpocken, oft auch 
die aͤchten, wahren zu spaäͤt, naͤmlich als- 
dann erst eingeimpft wurden, wenn die 
wahren Menschenblattern die vorher blat- 
ternlosen Subjekte schon ergriffen hatten, 
und also die nachgekommene milde Schuz- 
Peocken-Materie das schon vorausgegangene, 
und in der Entwickelung begriffene Men- 
schenpocken-Gift nicht mehr vertilgen konnte. 
Eben so geschab es auch bisweilen, daß die 
vorgenommene Schugpocken= Impfung nicht 
anschlug, weil die dazu verwendete Materie 
schon zu alt, oder von unächten Schuz- 
Pecken genommen, oder von wahren zur 
unrechten Jeit gesammelt war. 
Um also die Jrrthümer zu verhüten, 
welche durch solche, von Unkenntniß der 
  
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wahren Umstände entstandene — und nur 
allzuschnell verbreitete Gerüchte erzeugt wer- 
den, und welche, zum größten Nachtbeile 
der Gesundheit und des tebens, die Fort- 
schritte der so wohlthätigen Schuzpocken- 
Impfung bemmen, um endlich den sehlim- 
meren Folgen zu begegnen, welche dadurch 
entstehen können, wenn jene, die die Schuz- 
Mocken einimpfen, nicht die genaue Kennt- 
niß der wahren und falschen Blattern, noch 
die erfoderlichen Geschicklichkeiten besizen, — 
erläßt das königliche General= tandes-Kom- 
missariat nachfolgende Verordnung: 
I. Da Alles daran gelegen ist, daß das 
Geschäft der Impfung bloß solchen Perso- 
nen anvertraut werde, von deren Kennt- 
nissen und Geschicklichkeit man überzeuge 
ist, so wird die Hauptaussicht und teitung 
der Impfanstalt in jedem Kreise dem Kreis- 
Pbosikus übertragen. 
Die Kreisphysiker haben unter den Aerz- 
ten und Wundärzten ibres Kreises die tang- 
lichsten unter eigener Verantwortung so aus- 
zuwählen, daß dieselben durch den ganzen 
Kreis in möglichst viele Orte vertheilet seyen. 
Diesen soll das Impfgeschift ausschließlich 
anvertraut werden. Sollten sich dermalen 
noch zu wenige finden, so haben sich die 
Krelsphosiker zu bemüben, daß in möglichst 
kurzer Zeit mehrere derselben über das Im- 
pfen gebörig belehret und praktisch dazu an- 
gewiesen werden. Zu diesem Ende soll jerer 
Impfarzt, oder Wundarzt sich die kur:e 
und zweckmäßige Ubhandlung des D kier 
Canestrini, welche, unter dem Tuiel:
	        
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