Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ten haben, als dieselben nach dem Regulativ 
trift, so darf solche nicht vermindert, sondern 
muß beibehalten werden, weil sie schon von 
dem Vermögen der Gemeinde, sie zu unter- 
balten, zeuge, und bei steigendem Woblstande 
müßte angeschafft werden. München den 17. 
April 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weichs. · 
Haider. 
Auftrag 
an saͤmtliche koͤnigliche Landgerichte in Tirol. 
(Das zu beobachtende Papierformat betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs. 
Mit Mißfallen hat man sich uͤberzeugt, 
daß die königlichen tandgerichte Vorstellun= 
gen und Berichte von den Unterbehörden 
und Unterthanen annehmen, und anber an- 
begleiten, bey denen das, mittels Reseripts 
vom 20. Oktober vorigen Jahres, vorge- 
schriebene Papierformat nicht beobachtet 
wurde. 
Eben so wurden seit jener Zeit meh- 
rere Suppliken und Vorstellungen sowohl 
unmittelbar bei der allerhöchsten Stelle in 
München, als dem unterfertigten Gene- 
ralkommissariate in ganz unförmlichem For- 
mate eingereicht. 
Es wird daber gedachtes Reseript nicht 
nur ernstlichst biemit erneuert, sondern auch 
den königlichen kandgerichten aufgegeben, 
künftighin von den ihnen einbezirkten Ge- 
richten, und Aemtern keine Zuschriften 
mmehr anzunehmen, bei denen das vorge- 
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schriebene Papierformat vermißt wird; so wie 
auch dieports alle Lxlubira, welche nicht 
auf das gebörige Format geschrieben sind, 
obne Unterschied, von wem sie einkommen, 
unerledigt remitfirt werden. 
Hiernach sind nicht nur die Patrimo- 
nial= Pfand-dann teben= Gerichte und Zoll- 
dmter, sondern auch die Advokaten und Pro- 
kuratoren gehôörig anzuweisen. Innsbruck 
den lo. April 1307. 
Königliches General-landes- 
Kommissariat in Tirol. 
Geaf von Arco. 
Heffels. 
  
Auftrag 
an sämtliche königliche tandgerichte, dann 
Straßen= und Wasserbau-Beamten 
der Provinz Tirol. 
(Dle Führung der Wasserbauten an Strömen und 
Flüßen berressend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Da es ein schädlicher und polizeiwibri- 
ger Unfug ist, wenn die an Strôme und 
Fluße anstoßenden Grundeigenthümer oder 
Gemeinden ohne wissenschaftliche Kenn#nisse 
Bauten führen, so baben sich Se. König- 
liche Masestät unterm 8. April dieses Jahrs 
bewogen gefunden, zu verordnen, datßz künf- 
tig in Tirol Niemand einen Wasserbau vor- 
zunehmen befugt sepn solle, ohne denselben 
zuvor, was den Innfluß betrifft, der Ci- 
vil= Baudirektion, in Hinsicht der Ersch 
der königlichen Wasserbau-Inspektion Trient, 
in Hinsicht der ubrigen Fluße und Bäche
	        
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