727
Die auf die Commende Sulzbach angewiesene
. Peuskon des Grafen Mar Adolph von
Spreti béetreffend.)
Wir Maxrimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Wir bei Verleihung der Commende
Sulzbach unterm 20. November vorigen
Jahres einen bestimmten Theil ihrer Erträgnisse
Uns vorbehielten, so sprachen Wir
zugleich Unsere Absicht aus, die vorbehaltenen
Summen zu jährlichen Pensionen für
würdige Individuen zu verwenden.
Wir baben demnach den Schluß gefaßt,
dem noch mindersährigen, und als solchen
von Uns zum Johanniter Ordensritter
ernannten Adolph Grasen von Spreti,
in Rücksicht auf die ausgezeichnete und ehrenvolle
Art, womit sein seeliger Vater, der
als Oberstlieurenant bei der Artillerie angestellt
gewesene Graf Franz Cajetan
Sales von Spreti, dem Vaterlande
gedienet, und auf dem Bette der Ebre das
teben verlehren hat, eine jährliche Unterstüzung
von Vierhundert Gulden, als
eine auf die Commende Surlzbach gegründete
Pension, und zwar so lange enrrichten
in lassen, bis derselbe zu einer anständigen
Bersorgung gelangen wird.
Hierdurch wünschen Wir dem jungen
Grafen die Mittel zu erleichtern, sich zu
einem eben so verdienten Diener Unseres
Staates auszubilden, als sein Vater war,
dessen Andenken Wir auf diese Art am
zwweckmäßigsten zu ehren gedenken.
728
Unser Provinzial-Kapitel des Johanniter=Ordens
bat nach diesen Unseren Beschlüssen
die erfoderlichen Versügungen zu trefsen.
München den 25. Hornung 1807.
Max Josepb.
Freiherr ron Montgelas.
Auf königllchen allerhochsten Befehl.
von Flad.
(Den Konkurs zur Besezung der Pfarrelen in der
Provinz Tuol betressend.!)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nachdem Seine Majestär der Kôönig, anstatt
der zur Verleihung der Pfarreien, und übrigen
Seelsorgepfründen in der Provinz Tirol
ehedem gewöhnlich gewesenen Konkurse, in
Gemäßbeit der allerböôchsten Entschließungen
vom 30. Dezemder 1306, und 6. Februar
1807 (Regierungsblatt VII. Stück 1307)
alle zwei Jabre auf die in gedachten Verordnungen
näher bestimmte Art den dießfallsigen
Konkurs abzuhalten, allergnddigst
befohlen baben; so bestimmt das königliche
Gubernium hierzu sowohl für den deutschen
als den italienischen Antbeil der Provinz
Tirol den 1. September 1307. »
Die dabei erscheinenden Kandidaten haben
daber 14 Tage vor Eröffnung des Konkurses,
die Zeugnisse öber die gesezliche Vollendung
ihrer Studien, dann über ihre Sitten
und Verdienste ordentliche verschlossene
Zeugnisse des betreffenden bischöflichen Ordinariats,
der tandgerichte, in deren Bezirke
sie die Seelsorge ausgeübt haben, so wie
auch ihrer Pfarrer, und zwar jene des deutschen
Bezirkes an unterzeichnete tandessielle,