Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die  auf  die  Commende  Sulzbach  angewiesene

.  Peuskon  des  Grafen  Mar  Adolph  von
Spreti  béetreffend.)

Wir  Maxrimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  Wir  bei  Verleihung  der  Commende
Sulzbach  unterm  20.  November  vorigen
Jahres  einen  bestimmten  Theil  ihrer  Erträgnisse
  Uns  vorbehielten,  so  sprachen  Wir
zugleich  Unsere  Absicht  aus,  die  vorbehaltenen
  Summen  zu  jährlichen  Pensionen  für
würdige  Individuen  zu  verwenden.

Wir  baben  demnach  den  Schluß  gefaßt,
dem  noch  mindersährigen,  und  als  solchen
  von  Uns  zum  Johanniter  Ordensritter
ernannten  Adolph  Grasen  von  Spreti,
in  Rücksicht  auf  die  ausgezeichnete  und  ehrenvolle
  Art,  womit  sein  seeliger  Vater,  der
als  Oberstlieurenant  bei  der  Artillerie  angestellt
  gewesene  Graf  Franz  Cajetan
Sales  von  Spreti,  dem  Vaterlande
gedienet,  und  auf  dem  Bette  der  Ebre  das
teben  verlehren  hat,  eine  jährliche  Unterstüzung
  von  Vierhundert  Gulden,  als
eine  auf  die  Commende  Surlzbach  gegründete
  Pension,  und  zwar  so  lange  enrrichten
in  lassen,  bis  derselbe  zu  einer  anständigen
Bersorgung  gelangen  wird.

Hierdurch  wünschen  Wir  dem  jungen
Grafen  die  Mittel  zu  erleichtern,  sich  zu
einem  eben  so  verdienten  Diener  Unseres
Staates  auszubilden,  als  sein  Vater  war,
dessen  Andenken  Wir  auf  diese  Art  am
zwweckmäßigsten  zu  ehren  gedenken.

 

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Unser  Provinzial-Kapitel  des  Johanniter=Ordens
  bat  nach  diesen  Unseren  Beschlüssen
  die  erfoderlichen  Versügungen  zu  trefsen.
  München  den  25.  Hornung  1807.

Max  Josepb.

Freiherr  ron  Montgelas.
Auf  königllchen  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  Konkurs  zur  Besezung  der  Pfarrelen  in  der
Provinz  Tuol  betressend.!)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Nachdem  Seine  Majestär  der  Kôönig,  anstatt
der  zur  Verleihung  der  Pfarreien,  und  übrigen
  Seelsorgepfründen  in  der  Provinz  Tirol
ehedem  gewöhnlich  gewesenen  Konkurse,  in
Gemäßbeit  der  allerböôchsten  Entschließungen
vom  30.  Dezemder  1306,  und  6.  Februar
1807  (Regierungsblatt  VII.  Stück  1307)
alle  zwei  Jabre  auf  die  in  gedachten  Verordnungen
  näher  bestimmte  Art  den  dießfallsigen
  Konkurs  abzuhalten,  allergnddigst
befohlen  baben;  so  bestimmt  das  königliche
Gubernium  hierzu  sowohl  für  den  deutschen
als  den  italienischen  Antbeil  der  Provinz
Tirol  den  1.  September  1307.  »
Die  dabei  erscheinenden  Kandidaten  haben
daber  14  Tage  vor  Eröffnung  des  Konkurses,
  die  Zeugnisse  öber  die  gesezliche  Vollendung
  ihrer  Studien,  dann  über  ihre  Sitten
  und  Verdienste  ordentliche  verschlossene
Zeugnisse  des  betreffenden  bischöflichen  Ordinariats,
  der  tandgerichte,  in  deren  Bezirke
sie  die  Seelsorge  ausgeübt  haben,  so  wie
auch  ihrer  Pfarrer,  und  zwar  jene  des  deutschen
  Bezirkes  an  unterzeichnete  tandessielle,