Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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und die obere Aufüsccht über die Schulen zu. 
Dieser ist verbunden, jenen in seinen Amts- 
Verrichtungen zu unterstützen, und ist ihm 
in Dienstsachen untergeordnet. Seine be- 
stimmte Verrichtungen sind: 
a. Jeden dritten Sonntag die Frühpredigt. 
b. Alle an Festen vorkommende Nachmit- 
tagspredigten. 
c. Das Assistiren bey Kommunionen, und 
abwechselnd die Vorbereitungs-Reden. 
d. Jeden Sonntag Nachmittag, an dem 
keine Nachmittagspredigt ist, die Katechi- 
satlonen. 
Pc. Alle Kasual-Fälle, die nicht das Dienst- 
personal der Königinn, der höhern Hofdie- 
nerschaft, oder das diplomatische Korps be- 
treffen. 
Hieher sind auch Krankenbesuche und Kran- 
ken-Kommunionen zu rechnen. 
f. Die Aufsicht über die protestanrische 
Schule, und die Ertheilung des Religions- 
Unterrichts in derselben wöchentlich zweymal. 
g. Der Unterricht der Katechumnen. 
h. Alle Amts Verrichtungen bey den auf- 
ferhalb München wohnenden und zu der 
biesigen Pfarrey gehbrigen Protestanten. 
4. Die Pfarrfunktionen und Befugnisse 
sind durch Unser Religions = Edikt und Un- 
ser Rescript vom 5. Julius hinreichend be- 
stummt: Hiernach hat der protestantische 
Pfarrer alle diejenigen Rechte auszuüben, 
welche von andern Pfarrern der augsbur- 
gischen Konfession, nach dem Ritus dersel- 
ben ausgeübt werden, und weder den Ge- 
seßen des Staates emgegen sind, noch den 
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Rechten und der schuldigen Achtung anderer 
Konfessionen zunahe treten. In Ansehung 
der gemischten Ehen, wegen welcher eine 
besondere Anfrage bey Uns geschehen ist, 
giebt Unsere General= Verordnung vom 15. 
May 1803 (Regierungsblatt XXI. Stäck, 
Mittwoch, :5. May 1803.) entscheidende 
Normen, auf welche der protestantische Pfar- 
rer anzuweisen ist. 
5. Wegen der Kasual-Handlungen wird 
folgendes bestimmt: 
a. Alle Stolgebühren sollen, wie bisher, 
aufgehoben seyn. 
b. Die Taufen sollen in der Regel in der 
Kirche bey versammelter Gemeinde gehalten 
werden, doch kann auch die Haustaufe auf 
Begehren der Aeltern und nach Gurbefinden 
des Pfarrers ohne besondere Tare gestat- 
tet werden. 
c. Die Nothtaufe kann auch eine katholi- 
sche Hebamme verrichten; wie aber das 
Kind bey Leben bleibt, so muß die Vorstel- 
lung desselben durch den Geistlichen privat 
oder öffentlich erfolgen. 
d. Verlobte sollen drey Sonntage nach- 
einander nach der Vormittagspredigt öffent- 
lich aufgebothen werden; wer davon befreyt 
seyn will, muß die Di,epensation bey der 
einschlägigen Konsistorlal -Stelle nachsuchen. 
Das Rämliche hat statt, in Ansebung der 
Dispensationen in verbothenen Graden zu 
bevrathen, worüber die nächstens erschei- 
nende Konsistorial = und Eheordnung nähere 
Bestimmungen geben wird. 
e. Trauungen vermischter Ehen richten
	        
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