fich zwar in der Regel nach der Konfession
des Bräutigams, sie knnen aber auch,
wenn der katholische Geistliche dem Verlob-
ten seiner Konfession die Einsegnung versa-
gen sollte, von dem protestamischen Pfar-
rer vorgenommen werden, wenn die Ver-
lobten übrigens alle durch die bürgerlichen
Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen er-
füllet haben, und sich darüber ausweisen.
6. Der Kirchhof bleibt noch zur Zeit ge-
weinschaftlich für die Katholiken und Prote-
stanten, — wollen diese lehrern aber bey ih-
ren Begräbnissen des Geläutes der Katho-
liken sich bedienen, so kann ihnen dacselbe
gegen En#richtung der für Katholiken kest-
gesebten Taxen gestattet werden.
7. Zum Sprengel der hiesigen protestan-
tischen Pfarrey gebören alle hier wohnen-
de Protesianten, so wie alle diejeuigen aus
der angränzenden Gegend, die einer prote-
stamischen Kelonie-Fsarrey nicht näher
sind, wonach eine bestimmte Ausscheidung
getroffen werden soll.
8. So lange diese Pfarrey mit der pro-
testamischen Hofkapelle vereinigt bleiben
wird, werden Wir dem daben angestellten
Personal für die übernommenen außeror-
dentlichen Anbeiten verhältnißmäßige Zula-
gen bewilligen, auch wird für den neuan-
gestellten Wibarius ein bestimmter Gehalt
angewiesen werden. Alle übrigen Erfo-
dernisse sollen, wie bieher auf dem Stat
Unsers Obersthofmeister-Stabes verbleiben.
9. Die in Baiern befindlichen saͤmmtlichen
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proteslantischen Gemeinden, auch diejenigen,
die bioher provisorisch in ihren Konsisiorial=
Sachen nach Ulm, und in ihren Ehestreiiigkei-
ten an das Hofgericht zu Memmingen ange-
wiesen waren, sollen von dem künftigen neuen
Kalender = Jahre anfangend in ihren Kon-
sistorial-Angelegenbeiten und Schulsachen
Unsrer hiesigen Landesdlrektion als Konsisto-
rium, und vom künftigen ersten Hornung an-
fangend in Chesachen Unserm hiesigen Hof=
gerichte untergeben sepn. Zu dem Ende
soll ein eigener Konsistorial-Referent pro-
testantischer Religion beny Unserer hiesigen
Landesdirebtion, so wie ein Hofgerichtsrath
protestantischer Religion als Referent für
die protestamischen Ehesachen bey Unserem
Hofgerichte angestellt werden. Als Konsi=
siorial-Referent ernennen Wir den vorma-
ligen Lamschreiber im Herzogthume Zwey-
brücken, Becker, welcher bey der hiefigen
Zwepbrücker Spezial-Kommission dermal
angestellt ist. Derselbe hat in Konffstorial=
Angelegenbeiten der Protestanten bey der
ersten Deputation Unserer Landesdirektion
zu referiren; alle Vorstellungen werden an
die Landecdirektion, wie in andern Gegen-
ständen, nur mit dem Beysaße, in Kon-
sistorial-Sachen gerichtet, alle Berich-
te werden im Namen der Landesdirebtion
erstattet, so wie alle Ausfertigungen gleich-
falls in ihrem Namen geschehen, jedoch #nit
dem Bepsaße, als Konsisiorium. In
Gegenständen, welche vorzüglich ouf die
protestantische Glaubenslehre, auf den reli-
gidsen Unterricht der protestantischen Jugen