Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Stuͤckes des dießjaͤhrigen Regierungsblattes 
anzuwenden. 
V. Die übrigen Polizei-Offizian- 
ten und Kanzellisten sind in ihrer 
Uniforme von der vorigen Klasse darin 
unterschieden, daß der Kragen mit einer ein- 
fachen Lisièr##e# nach dem Muster Ziffer 4. 
der dem XVIII. Stücke des Regierungs= 
Blattes beigelegten Abbildung gestickt ist. 
Die zwei Contre:-Epauletten sind von blauem 
Tuche, und mit eben derselben Lisière dann 
Unserm Namenezuge in Silber gestickt. Das 
Degengehänge und die Hurschnur ist von 
hellblauer Seide, die Quasten an beiden 
von Silberfaden ohne eingemischte farbige 
Seide. » 
Bei dem Frack ist der liegende Kragen 
nach dem vorigen Muster Ziffer 4. gestickt. 
VI. Die Rottmeister tragen einen Rock 
mit dem naͤmlichen Zuschnitt wie die vorigen 
Uniformen mit schatlachrothem Vorstoße, 
dann Westen und laugen Beinkleidern von 
dunkelblauem Tuche. Der Kragen und die 
Brustklappen sind mit einer 6 Linien breiten 
Borte von weißem Kameelgarn eingefaßt. 
Auf den Schultern liegen Schleifen von dun- 
kelblauem Tuche mit rothem Vorstoß, und 
auf der linken Seite haͤngt ein Achselband 
von weißem Kameelgarn daran. Der Saͤbel 
mit einem staͤhlernen Griffe haͤngt an einer 
weißen Kuppel von der Schulter herab. Das 
Porte-6pPée ist hellblau mit einem weißen 
Quasten von Kameelgarn, eben so die Hut- 
schnur und Schleife; rother Federbusch. 
VII. Die Polizei-Korporale sind 
auf gleiche Art uniformirt; jedoch haben sie 
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die weiße Borte nur auf dem Kragen allein, 
und nicht auf den Brustklappen. 
VIII. Die gemeinen DPolizeidiener 
sind von den vorigen darin unterschieden, daß 
sie keine Borte auf dem Kragen, keine Qua- 
sten auf dem Hute, kein Achselband und keine 
Porte-éPées haben. 
Jeder Polizei-Direktion ist es überlassen, 
zu bestimmen, wie viele der angestellten Po- 
lizeidiener auf solche Art uniformirt seyn sol- 
len, für welche es übrigens rücksichtlich des 
Monturgeldes bei den vorigen Bestimmun- 
gen verbleibt. 
Diese Uniforms’ Bestimmungen, welche 
Wir durch das Regierungsblatt zur allgemei- 
nen Kenntniß bringen lassen, sind durchge- 
hends genau zu befolgen, ohne daß irgend 
Jemand eine eigenmächtige Abänderung oder 
Ueberschreitung des Grades sich erlauben darf. 
München den rz. Mai 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
Auftrag 
an sämtliche Polizei= Behörden in der 
Provinz Schwaben. 
(Die Bekanmmachung neuer, auf das dffentliche Ge- 
sundheitswohl sich beziehender Verfügungen betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Da es schon öfters der Fall gewesen, daß 
Polizei-Behörden, in Beziehung auf das 
öffentliche Gesundheieswohl neue Verfügun- 
gen trafen, die von der unterzeichneten Stelle 
nicht genehmigt werden konnten, sondern zu- 
rückgenommen werden mußten; so erhalten
	        
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