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Stuͤckes des dießjaͤhrigen Regierungsblattes
anzuwenden.
V. Die übrigen Polizei-Offizian-
ten und Kanzellisten sind in ihrer
Uniforme von der vorigen Klasse darin
unterschieden, daß der Kragen mit einer ein-
fachen Lisièr##e# nach dem Muster Ziffer 4.
der dem XVIII. Stücke des Regierungs=
Blattes beigelegten Abbildung gestickt ist.
Die zwei Contre:-Epauletten sind von blauem
Tuche, und mit eben derselben Lisière dann
Unserm Namenezuge in Silber gestickt. Das
Degengehänge und die Hurschnur ist von
hellblauer Seide, die Quasten an beiden
von Silberfaden ohne eingemischte farbige
Seide. »
Bei dem Frack ist der liegende Kragen
nach dem vorigen Muster Ziffer 4. gestickt.
VI. Die Rottmeister tragen einen Rock
mit dem naͤmlichen Zuschnitt wie die vorigen
Uniformen mit schatlachrothem Vorstoße,
dann Westen und laugen Beinkleidern von
dunkelblauem Tuche. Der Kragen und die
Brustklappen sind mit einer 6 Linien breiten
Borte von weißem Kameelgarn eingefaßt.
Auf den Schultern liegen Schleifen von dun-
kelblauem Tuche mit rothem Vorstoß, und
auf der linken Seite haͤngt ein Achselband
von weißem Kameelgarn daran. Der Saͤbel
mit einem staͤhlernen Griffe haͤngt an einer
weißen Kuppel von der Schulter herab. Das
Porte-6pPée ist hellblau mit einem weißen
Quasten von Kameelgarn, eben so die Hut-
schnur und Schleife; rother Federbusch.
VII. Die Polizei-Korporale sind
auf gleiche Art uniformirt; jedoch haben sie
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die weiße Borte nur auf dem Kragen allein,
und nicht auf den Brustklappen.
VIII. Die gemeinen DPolizeidiener
sind von den vorigen darin unterschieden, daß
sie keine Borte auf dem Kragen, keine Qua-
sten auf dem Hute, kein Achselband und keine
Porte-éPées haben.
Jeder Polizei-Direktion ist es überlassen,
zu bestimmen, wie viele der angestellten Po-
lizeidiener auf solche Art uniformirt seyn sol-
len, für welche es übrigens rücksichtlich des
Monturgeldes bei den vorigen Bestimmun-
gen verbleibt.
Diese Uniforms’ Bestimmungen, welche
Wir durch das Regierungsblatt zur allgemei-
nen Kenntniß bringen lassen, sind durchge-
hends genau zu befolgen, ohne daß irgend
Jemand eine eigenmächtige Abänderung oder
Ueberschreitung des Grades sich erlauben darf.
München den rz. Mai 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
Auftrag
an sämtliche Polizei= Behörden in der
Provinz Schwaben.
(Die Bekanmmachung neuer, auf das dffentliche Ge-
sundheitswohl sich beziehender Verfügungen betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Da es schon öfters der Fall gewesen, daß
Polizei-Behörden, in Beziehung auf das
öffentliche Gesundheieswohl neue Verfügun-
gen trafen, die von der unterzeichneten Stelle
nicht genehmigt werden konnten, sondern zu-
rückgenommen werden mußten; so erhalten