Nr. 1.
Deutsches Reichsgesetz über die Freizügigkeit.
Vom 1. November 1867 (BGBl. S. 55). !)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen
im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates
und des Reichstages, was folgt:
81.
Jeder Reichsangehäörige?) hat das Recht, innerhalb des Reichsgebietes?):
1. an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen imstande ist;
2. an jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben;
8. umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der
Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Reichsangehörige?), soweit
nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit
seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten
oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen
beschränkt werden.
Keinem Reichsangehörigen ?) darf um des Glaubensbekenntnisses willen
oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt,
1) Gültig im ganzen Deutschen Reiche, ausgenommen in Helgoland, wo das Gesetz nicht
eingeführt ist (Art. 80 I Nr. 3 der Verfassung des Deutschen Bundes — BGBl. 70 647; Art. 1
des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 — BGBl. S. 654; $ 2 des Gesetzes,
betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches, vom 16. April 1871 (BGBl. S. 68); 8 2
des Gesetzes vom 22. April 1871 — BGBl. S. 87, Bayern; Art. 1 des Gesetzes vom 8. Januar
1873 — RGBI. S. 51, Elsaß-Lothringen). Vgl. auch Übereinkommen des letzteren mit
Preußen vom 18. November 1899 — II Nr.3 (S. 173).
Wo in dem Gesetze vom Bundesgebiete und von Bundesangehörigen die Rede ist,
sind darunter nach $ 2 des Gesetzes, betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches,
vom 16. April 1871 (BGBl. S. 68) das Deutsche Reich und Reichsangehörige zn verstehen.
Der $ 2 des Gesetzes ist durch Art. 87 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(RGBI. 96 604) abgeändert. Die hiernach eingetretenen Fassungsänderungen sind
gesperrt gedruckt.
2) $ 2 des Gesetzes vom 16. April 1871 (BGBi. S. 68) (vgl. Anm. 1).