Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

Nr.  1.

Deutsches  Reichsgesetz  über  die  Freizügigkeit.
Vom  1.  November  1867  (BGBl.  S.  55).  !)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.  verordnen
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrates
  und  des  Reichstages,  was  folgt:

81.

Jeder  Reichsangehäörige?)  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Reichsgebietes?):


1.  an  jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder  niederzulassen,  wo  er  eine  eigene

Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen  imstande  ist;

2.  an  jedem  Orte  Grundeigentum  aller  Art  zu  erwerben;

8.  umherziehend  oder  an  dem  Orte  des  Aufenthalts,  beziehungsweise  der
Niederlassung,  Gewerbe  aller  Art  zu  betreiben,  unter  den  für  Einheimische
  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

In  der  Ausübung  dieser  Befugnisse  darf  der  Reichsangehörige?),  soweit
nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  Ausnahmen  zuläßt,  weder  durch  die  Obrigkeit
seiner  Heimat,  noch  durch  die  Obrigkeit  des  Ortes,  in  welchem  er  sich  aufhalten
  oder  niederlassen  will,  gehindert  oder  durch  lästige  Bedingungen
beschränkt  werden.

Keinem  Reichsangehörigen  ?)  darf  um  des  Glaubensbekenntnisses  willen
oder  wegen  fehlender  Landes-  oder  Gemeindeangehörigkeit  der  Aufenthalt,

1)  Gültig  im  ganzen  Deutschen  Reiche,  ausgenommen  in  Helgoland,  wo  das  Gesetz  nicht
eingeführt  ist  (Art.  80  I  Nr.  3  der  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  —  BGBl.  70  647;  Art.  1
des  Vertrages  mit  Württemberg  vom  25.  November  1870  —  BGBl.  S.  654;  $  2  des  Gesetzes,
betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches,  vom  16.  April  1871  (BGBl.  S.  68);  8  2
des  Gesetzes  vom  22.  April  1871  —  BGBl.  S.  87,  Bayern;  Art.  1  des  Gesetzes  vom  8.  Januar
1873  —  RGBI.  S.  51,  Elsaß-Lothringen).  Vgl.  auch  Übereinkommen  des  letzteren  mit
Preußen  vom  18.  November  1899  —  II  Nr.3  (S.  173).

Wo  in  dem  Gesetze  vom  Bundesgebiete  und  von  Bundesangehörigen  die  Rede  ist,
sind  darunter  nach  $  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches,
vom  16.  April  1871  (BGBl.  S.  68)  das  Deutsche  Reich  und  Reichsangehörige  zn  verstehen.
  Der  $  2  des  Gesetzes  ist  durch  Art.  87  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  (RGBI.  96  604)  abgeändert.  Die  hiernach  eingetretenen  Fassungsänderungen  sind
gesperrt  gedruckt.

2)  $  2  des  Gesetzes  vom  16.  April  1871  (BGBi.  S.  68)  (vgl.  Anm.  1).