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In diesem Verzelchnisse muß das nech
Brauchbare von dem Unbrauchbaren wohl
ausgeschieden, und bemerkt werden, wenn
irgendwo Armatur und tederwerk nicht bür-
gerliches Eigenthum ist, sondern Unseren
Zeughäusern zugebört.
c) Da durch die Veräußerung der unbrauch-
baren Zeughaus-Vorräthe der Bürger-
schaften, und durch die Geldbeiträge der
vermöglichen, aber, wegen Gebrechen, un-
dienstbaren Bürger in den Städten und
Mirkten Kassen entstehen, mit denselben
aber eine Rechnungsführung verbunden
ist; so soll, zur Verhinderung jeder un-
zweckmißigen Anwendung dieses Fonds,
die Ad'ustirung dieser Rechnungen eben-
falls Unseren General= tandes= Kommis-
sariaten zukommen.
d) Auch Künstler, vorausgesezt, daß
sie Bürger sind, sollen in die Mu-
sterrolle ausgenommen werden.
g.) In Betreff der Offziers-Wahlen wird
näber bestimmt:
Es bat zwar sedes Bürger-Militär für
jede ibrer Waffengattungen, als: Grena-
diers und Fusiliers zusammen, dann für die
Schüzen, Kavallerie, und Artillerie be-
sondere Ranglisten, nach dem in der Armee
eingeführten Formular, aufzustellen; damit
aber bei Beförderungen nicht sowohl auf
die Reichen, als vielmehr auf jene, in Hin-
sicht ibrer Moralirät, reinen Ebrgefühles,
ibrer Geistes= und körperlichen Fähigkeiten,
und ihrer durch thätigen Diensteifer um
das Bürger-Militär erworbenen Verdienste,
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vorzüglichen Subjekte, obne alle Partbei-
lichkeit, Rücksicht genommen werde, ist be-
reits in Unserer Entschließung vom 3. vori-
gen Monaks die Wahl der Offiziere und
Unteroffiziere dem geeigneten Ermessen der
Bürger-Korps überlassen worden.
Diese Wahl selbst wird bei jedem oben-
bemerkten Korps durch eine eigene Kommis-
sion, bei welcher die zwei im Range ältesten
Kapitäns, zwei Oberlicutenants, und zwei
Unterlieutenants, unter dem Vorsize des
Kommandeurs des Bataillons, oder der
Dioision, erscheinen, mittelst eines förmli-
chen motivirten Protokolls, vorgenommen.
Wo zwei, oder mehrere Baraillons, respek-
tive ein Regiment eristirt, geht das Avanz
cement durch das ganze Regiment, und es
bat jedes Bataillon seinen Kommandanten,
die zwei im Range ktesten Kapitäns, zwei
Ober= und zwei Unterlieutenants zur Wabl-
Kommission zu geben, und der Regiments-=
Kommandant zu präsidiren.
Wo das Bürger-Militär so schwach ist,
daß die steben Kommissions-Glieder nicht
alle durch Offziers ersezt werden können,
werden, so viel als nöthig, die im Range
Allesten Unteroffiziere beigezogen.
Wo aber weisger, als eine Kompagnie
sormirt wird, hat der Magistrat, mittelst
geeigneten Benehmens mit dem Stadt-Kom-
missca#cr und tandrichter, die Unteroffiziere zu
bestimmen, und die Offziere dem General=
tandes Kommissariate vorzuschlagen; indem
die Wahlen der Offziere zur Anstellung
und Beförderung zwar von den Magistraten