Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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In diesem Verzelchnisse muß das nech 
Brauchbare von dem Unbrauchbaren wohl 
ausgeschieden, und bemerkt werden, wenn 
irgendwo Armatur und tederwerk nicht bür- 
gerliches Eigenthum ist, sondern Unseren 
Zeughäusern zugebört. 
c) Da durch die Veräußerung der unbrauch- 
baren Zeughaus-Vorräthe der Bürger- 
schaften, und durch die Geldbeiträge der 
vermöglichen, aber, wegen Gebrechen, un- 
dienstbaren Bürger in den Städten und 
Mirkten Kassen entstehen, mit denselben 
aber eine Rechnungsführung verbunden 
ist; so soll, zur Verhinderung jeder un- 
zweckmißigen Anwendung dieses Fonds, 
die Ad'ustirung dieser Rechnungen eben- 
falls Unseren General= tandes= Kommis- 
sariaten zukommen. 
d) Auch Künstler, vorausgesezt, daß 
sie Bürger sind, sollen in die Mu- 
sterrolle ausgenommen werden. 
g.) In Betreff der Offziers-Wahlen wird 
näber bestimmt: 
Es bat zwar sedes Bürger-Militär für 
jede ibrer Waffengattungen, als: Grena- 
diers und Fusiliers zusammen, dann für die 
Schüzen, Kavallerie, und Artillerie be- 
sondere Ranglisten, nach dem in der Armee 
eingeführten Formular, aufzustellen; damit 
aber bei Beförderungen nicht sowohl auf 
die Reichen, als vielmehr auf jene, in Hin- 
sicht ibrer Moralirät, reinen Ebrgefühles, 
ibrer Geistes= und körperlichen Fähigkeiten, 
und ihrer durch thätigen Diensteifer um 
das Bürger-Militär erworbenen Verdienste, 
  
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vorzüglichen Subjekte, obne alle Partbei- 
lichkeit, Rücksicht genommen werde, ist be- 
reits in Unserer Entschließung vom 3. vori- 
gen Monaks die Wahl der Offiziere und 
Unteroffiziere dem geeigneten Ermessen der 
Bürger-Korps überlassen worden. 
Diese Wahl selbst wird bei jedem oben- 
bemerkten Korps durch eine eigene Kommis- 
sion, bei welcher die zwei im Range ältesten 
Kapitäns, zwei Oberlicutenants, und zwei 
Unterlieutenants, unter dem Vorsize des 
Kommandeurs des Bataillons, oder der 
Dioision, erscheinen, mittelst eines förmli- 
chen motivirten Protokolls, vorgenommen. 
Wo zwei, oder mehrere Baraillons, respek- 
tive ein Regiment eristirt, geht das Avanz 
cement durch das ganze Regiment, und es 
bat jedes Bataillon seinen Kommandanten, 
die zwei im Range ktesten Kapitäns, zwei 
Ober= und zwei Unterlieutenants zur Wabl- 
Kommission zu geben, und der Regiments-= 
Kommandant zu präsidiren. 
Wo das Bürger-Militär so schwach ist, 
daß die steben Kommissions-Glieder nicht 
alle durch Offziers ersezt werden können, 
werden, so viel als nöthig, die im Range 
Allesten Unteroffiziere beigezogen. 
Wo aber weisger, als eine Kompagnie 
sormirt wird, hat der Magistrat, mittelst 
geeigneten Benehmens mit dem Stadt-Kom- 
missca#cr und tandrichter, die Unteroffiziere zu 
bestimmen, und die Offziere dem General= 
tandes Kommissariate vorzuschlagen; indem 
die Wahlen der Offziere zur Anstellung 
und Beförderung zwar von den Magistraten
	        
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