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die Ankunft des Zuͤchtlings zu bestaͤtigen
hat.
2. Dasjenige, was der Züchtling wäh-
rend seiner Straszeit vom Arbeitslohne sich
ersparet hat, und was sonst zu seinem De-
positum gebbret, wird, mit Ausnabme des
davon abzuziehenden Reisegeldes, der Orts-
Obrigkeit zugesendet; damit diese, nach billi-
gem Ermessen, dem enrlassenen Züchtlinge
das Geld zur zweckmäßigen Verwendung
nach und nach verabfolgen lasse.
3. Besonders soll die Obrigkeit, unter
welche der Entlassene zurückkehrer, mit der
Polizei= Aussicht auch die Sorge für dessel-
ben ehrliches Fortkommen, wenn er je zu
arbeiten im Stande ist; außerdem für seine
mandatmäßige Verpflegung verbinden.
4. Ueber Verbrecher, welche länger als
fünf Jahre im Zuchthause waren, und nun
zurückkebren, bat die Obrigkeit noch eine
spezielle Aufsicht neben der allgemeinen
Polizei-Aussicht eintreten zu lassen, und
zwar
5. Die Dorfsfübrer, oder andere zwei
Gemeinde-Männer jener Gemeinde, in
welche der entlassene Züchtling gebbrer,
anzuweisen und rerbindlich zu machen, daß
dieselbe das Betragen und Fortkommen des
entlassenen Züchtlings genau beobachten, die
Obrigkeit von Zeit zu Zelt bievon in Kennt-
niß sezen, und sich beständig versichern sol-
len, daß er die Gemeinde ohne ihr Wis-
sen nicht verlasse.
6. Wenn ein solcher Züchtling, dessen
Steaszeit auf mehr als fünf Jahre bestimmt
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war, ohne obrigkeitliche Bewilligung sich
von seinem Aufenthalts-Orte entfernt; so
baben die über ihn aufgestellten Gemeinde=
Männer diese Ortsveränderung oder Ent-
weichung sogleich der Obrigkeit anzuzeigen;
außerdem sie sich einer willkührlichen, und,
nach Beschaffenbeit der daraus entstandenen
Folgen, auch scharfen Bestrafung unter-
werfen.
7. Die Obrigkeit ist sodann schuldig,
nicht nur alsogleich an die Zuchthaus=
Kommission Bericht zu erstatten, sondern
es auch dem einschldgigen tand= oder Kri-
minal= Gerichte, wenn dieses von der Orts-
Obrigkeit getrennt wäre, anzuzeigen; damit
der Entwichene durch Requisition und Kund-
machung verfolgt, und zu Verbaft gebracht
werden könne.
3. Hach der bierüber gepflogenen Unter-
suchung ist der Fall an die einschlägige Hof-
gerichtsstelle zu berichten, und von dieser,
mit Rücksichenahme auf die aus den frübe-
ren Akten sich ergebende mindere oder grö-
ßere Gefährlichkeit des Menschen, die Strafe
zu bestimmen.
q. Wenn der Entlassene seinen Aufent--
baltsort mit Bewilligung der Obrigkeit ver-
Andert, und unter eine andere Jurisdiktions=
Obrigkeit tritt, so ist diese, umer Ausant-
wortung des noch übrigen Geldrestes, davon
zu unterrichten, wo sodann alle Obliegen-
beiten auf die Gerichts-Obrigkeit des neuen
Aufenthalts= Ortes übergeben.
„lo. Diese besondere Aufsicht, oder Po-
lizei-Kuratel über die Verbrecher, die auf