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mehr als fuͤnf Jahre zum Zuchthaufe ver-
urtheilt waren, soll zwei Jabre dauern,
und, wenn der Entlassene waͤhrend dieser
Jeit ehrlich foregekommen, sodann gänzlich
aufbören;
Depositums dem Entlassenen zur freien
Disposition ausgehändiget werden.
11. Die Obrigkeiten sind nach Verlaufe
dieser zwei Jahre, auch unaufgefodert,
schuldig, sowohl über die Beendigung der
Aufsich", als über die Verwendung des
Geldes an die Zuchthaus-Kommission Be-
vricht zu erstatten.
12. Die Obrigkeiten und Aemter, welche
diese verordneten Anzeigen, Vorschriften
und Verfügungen unterlassen, machen sich
nicht nur einer fahrlassigen oder vorshlichen
Verlezung ihrer Amtsrflichten schuldig;
sondern sie können auch für den Schaden,
werlcher durch einen Entwichenen veranlaßt
vwird, verantworrlich gemacht werden.
Süämtliche vorstebende Bestimmungen sol-
len, in Gemäßbeit allerböchsten Reskripts
Seiner königlichen Majestär, vom 1. April
dieses Jahres, nunmehr auch in der Pro-
vinz Bamberg angewendet, und beobachtet
werden. —
Dieselben werden demnach biemit allen
unmittelbaren und mittelbaren Justiz= und
Polizei = Unterbehörden der Provinz zur
strengen Befolgung bekannt gemacht.
Bamberg am 29. April 1807.
Königliche tandes = Direktion
in Bamberg.
Freiberr von Stengel.
Wevermgnn.
sohin auch der Ueberrest des
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Auftrag
an die beiden tandrechte und sämtlichen tand-
gerichte in Tirol.
(Pe Gesuche um Ertheilung der venia zetatis
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Vermäg allerböchster königlicher Resolu-
tion vom 24. April dieses Jahres sind, in
Gleichförmigkeit dessen, was in sämrli-
chen übrigen königlich= balerischen Provinzen
bevbachtet wird, alle Gesuche um Erthei-
lung der venia actatis aus Tirol, und den
Fürstentbümern Trient und Briren, nach-
dem solche von den einschlägigen Justiz=
Bebörden gesezlich instruiret sind, mit
Gutachten des königlichen Appellationsge=
richtes in Tirol an das allerhöchste Ministe-
rium der auswärtigen Verhältnisse zu brin-
gen, worauf sodann jedesmal die allerbechste
Enrschließung folgen wird.
Welches sonach den beiden tandrechten,
und saͤmtlichen Landgerichten der Provinz
Tirol zum eigenen Benehmen, und zur
Verständigung der eingezirkten Patrimonial=
Gerichu# eröffnet wird.
Innebruck den 2. Mai 1807.
Königliches Arpellarionsgericht
in Tirol.
don Strobl, Viceprästdent.
von Franzin.
Bekanntmachungen.
(Die Prüöfung der Wundärzte in der Provinz
Bambong betreffend.)
Im Namen Seiner Maiestit des Könias.
N'emand kann als Wundarzt besteben,
von dem man nicht verlässize Beweise bat,