Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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mehr als fuͤnf Jahre zum Zuchthaufe ver- 
urtheilt waren, soll zwei Jabre dauern, 
und, wenn der Entlassene waͤhrend dieser 
Jeit ehrlich foregekommen, sodann gänzlich 
aufbören; 
Depositums dem Entlassenen zur freien 
Disposition ausgehändiget werden. 
11. Die Obrigkeiten sind nach Verlaufe 
dieser zwei Jahre, auch unaufgefodert, 
schuldig, sowohl über die Beendigung der 
Aufsich", als über die Verwendung des 
Geldes an die Zuchthaus-Kommission Be- 
vricht zu erstatten. 
12. Die Obrigkeiten und Aemter, welche 
diese verordneten Anzeigen, Vorschriften 
und Verfügungen unterlassen, machen sich 
nicht nur einer fahrlassigen oder vorshlichen 
Verlezung ihrer Amtsrflichten schuldig; 
sondern sie können auch für den Schaden, 
werlcher durch einen Entwichenen veranlaßt 
vwird, verantworrlich gemacht werden. 
Süämtliche vorstebende Bestimmungen sol- 
len, in Gemäßbeit allerböchsten Reskripts 
Seiner königlichen Majestär, vom 1. April 
dieses Jahres, nunmehr auch in der Pro- 
vinz Bamberg angewendet, und beobachtet 
werden. — 
Dieselben werden demnach biemit allen 
unmittelbaren und mittelbaren Justiz= und 
Polizei = Unterbehörden der Provinz zur 
strengen Befolgung bekannt gemacht. 
Bamberg am 29. April 1807. 
Königliche tandes = Direktion 
in Bamberg. 
Freiberr von Stengel. 
Wevermgnn. 
sohin auch der Ueberrest des 
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Auftrag 
an die beiden tandrechte und sämtlichen tand- 
gerichte in Tirol. 
(Pe Gesuche um Ertheilung der venia zetatis 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Vermäg allerböchster königlicher Resolu- 
tion vom 24. April dieses Jahres sind, in 
Gleichförmigkeit dessen, was in sämrli- 
chen übrigen königlich= balerischen Provinzen 
bevbachtet wird, alle Gesuche um Erthei- 
lung der venia actatis aus Tirol, und den 
Fürstentbümern Trient und Briren, nach- 
dem solche von den einschlägigen Justiz= 
Bebörden gesezlich instruiret sind, mit 
Gutachten des königlichen Appellationsge= 
richtes in Tirol an das allerhöchste Ministe- 
rium der auswärtigen Verhältnisse zu brin- 
gen, worauf sodann jedesmal die allerbechste 
Enrschließung folgen wird. 
Welches sonach den beiden tandrechten, 
und saͤmtlichen Landgerichten der Provinz 
Tirol zum eigenen Benehmen, und zur 
Verständigung der eingezirkten Patrimonial= 
Gerichu# eröffnet wird. 
Innebruck den 2. Mai 1807. 
Königliches Arpellarionsgericht 
in Tirol. 
don Strobl, Viceprästdent. 
von Franzin. 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Prüöfung der Wundärzte in der Provinz 
Bambong betreffend.) 
Im Namen Seiner Maiestit des Könias. 
N'emand kann als Wundarzt besteben, 
von dem man nicht verlässize Beweise bat,
	        
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