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daß er die erfoderliche theoretische und prak-
tische Bildung erhalten habe. Zu diesem
Ende sollen alljährlich öffentliche Hrüfungen
veranstaltet werden, wozu für das laufende
Jahr der r#S. des Monats Oktober anbe-
ranmet wird.
Dieses wird biemit öffentlich, und mit
der besonderen Weisung bekannt gemacht,
daß sich diesenigen, welche thren tbeoreti-
schen und praktischen Unterricht bereits voll-
endet baben, und als Wundärzte aufge-
stellt zu werden wünschen, oder als solche
schon besteben; aber noch nicht geprüfet
sind, zur bestimmten Zeit bei der königli-
chen Medizinal = Sektion zux Prüfung zu
stellen, die erfoderlichen Zeugnisse über
den erhaltenen Unterricht vorzulegen, und
sodann das weitere abzuwarten baben. Den
sämtlichen Polizei= Bebörden aber wird der
geschärfte Auftrag ertheilt, dabin zu wachen,
daß fernerbin Riemand als Wundarzt auf-
genommen und geduldet werde, der sich
nicht binreichend ausweisen kann, daß er
geprüfet und approbiret sei, und zugleich
die Erlaubniß erhalten habe, sich in einem
bestimmten Orte niederlassen zu dürfen.
Bamberg den 22. April #807.
Königliche tandes = Direkeion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Gossinger.
(Die Aufnahme brauchbarer Singknaben in das
königliche Studenten-Seminar zu München
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da am Ende des dermaligen Schuljab-
res wieder einige brauchbare Singknaben in
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das diesseitige Studenten Seminar aufzu-
nehmen find; so werden diesenigen, welche
schon bisber einigen Unterricht in der Sing-
kunst erhalten haben, sich noch weiters in
der Musik zu vervollkommnen, auch dabei
ihre Studien fortzusecen wünschen, und
von welchen sich hoffen läßt, daß sie Alters
balber ibre Stimme nech nicht so bald ver-
lieren dürften, biemit längstens bis zum En-
de des nächstkommenden Monats Julius
bieher beschieden, um sich in dieser zweifa-
chen Hinsicht sowohbl bei bem königlichen
Gimnasiums: Rektorate, als auch bei der
Seminar= Inspektion einer geeigneten Prü-
fung zu unterziehen, auch allenfalls die Zeug-
nisse über ihren bisberigen Schulunterricht,
Fortgang, und stttlichen Wandel daselbst
vorzuweisen. München den 12. Mai 1807.
Königliche tandes-Direktion
« in Baiern.
Frelhert von Weichs.
v. Faber.
(Die Beiführung des Dienstholzes für die Beam-
ten der Provinz Neuburg betreflend.)
Im Na#men Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät baben un-
term §. dieses Monats allergnäddigst anbe-
soblen, daß, da bei der neuen Aemter-Or-
ganisation, und Bestimmung der Besoldun-
gen für die Beamken die scharwerksweise
Beifübrung des Dienstbolzes nicht verord-
net worden ist, diese, ohne Rücksicht auf
das Herkommen, überall unterbleiben, und
kelnem Beamten eine selche Zumutbung an
die Unterthanen nachgeseben werden soll.