Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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daß er die erfoderliche theoretische und prak- 
tische Bildung erhalten habe. Zu diesem 
Ende sollen alljährlich öffentliche Hrüfungen 
veranstaltet werden, wozu für das laufende 
Jahr der r#S. des Monats Oktober anbe- 
ranmet wird. 
Dieses wird biemit öffentlich, und mit 
der besonderen Weisung bekannt gemacht, 
daß sich diesenigen, welche thren tbeoreti- 
schen und praktischen Unterricht bereits voll- 
endet baben, und als Wundärzte aufge- 
stellt zu werden wünschen, oder als solche 
schon besteben; aber noch nicht geprüfet 
sind, zur bestimmten Zeit bei der königli- 
chen Medizinal = Sektion zux Prüfung zu 
stellen, die erfoderlichen Zeugnisse über 
den erhaltenen Unterricht vorzulegen, und 
sodann das weitere abzuwarten baben. Den 
sämtlichen Polizei= Bebörden aber wird der 
geschärfte Auftrag ertheilt, dabin zu wachen, 
daß fernerbin Riemand als Wundarzt auf- 
genommen und geduldet werde, der sich 
nicht binreichend ausweisen kann, daß er 
geprüfet und approbiret sei, und zugleich 
die Erlaubniß erhalten habe, sich in einem 
bestimmten Orte niederlassen zu dürfen. 
Bamberg den 22. April #807. 
Königliche tandes = Direkeion 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Gossinger. 
  
(Die Aufnahme brauchbarer Singknaben in das 
königliche Studenten-Seminar zu München 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da am Ende des dermaligen Schuljab- 
res wieder einige brauchbare Singknaben in 
870 
das diesseitige Studenten Seminar aufzu- 
nehmen find; so werden diesenigen, welche 
schon bisber einigen Unterricht in der Sing- 
kunst erhalten haben, sich noch weiters in 
der Musik zu vervollkommnen, auch dabei 
ihre Studien fortzusecen wünschen, und 
von welchen sich hoffen läßt, daß sie Alters 
balber ibre Stimme nech nicht so bald ver- 
lieren dürften, biemit längstens bis zum En- 
de des nächstkommenden Monats Julius 
bieher beschieden, um sich in dieser zweifa- 
chen Hinsicht sowohbl bei bem königlichen 
Gimnasiums: Rektorate, als auch bei der 
Seminar= Inspektion einer geeigneten Prü- 
fung zu unterziehen, auch allenfalls die Zeug- 
nisse über ihren bisberigen Schulunterricht, 
Fortgang, und stttlichen Wandel daselbst 
vorzuweisen. München den 12. Mai 1807. 
Königliche tandes-Direktion 
« in Baiern. 
Frelhert von Weichs. 
v. Faber. 
  
(Die Beiführung des Dienstholzes für die Beam- 
ten der Provinz Neuburg betreflend.) 
Im Na#men Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät baben un- 
term §. dieses Monats allergnäddigst anbe- 
soblen, daß, da bei der neuen Aemter-Or- 
ganisation, und Bestimmung der Besoldun- 
gen für die Beamken die scharwerksweise 
Beifübrung des Dienstbolzes nicht verord- 
net worden ist, diese, ohne Rücksicht auf 
das Herkommen, überall unterbleiben, und 
kelnem Beamten eine selche Zumutbung an 
die Unterthanen nachgeseben werden soll.
	        
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