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Koͤniglich-Baierisches
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Negierungsblatt.
XXIII. Stück. München, Sonnabend den 6. Juni 1807.
Allgemeine Verordnung.
(Erläuterung der allerhöcchsten Deklarationen vom
ZS#. Dezember 1906, und vom r0. März lau-
feuden Jahres über die künftigen staatsrecht-
lichen Verhältnisse der der koniglichen Souve=
rainität unterworfenen Fürsten, Grafen, Her-
ren und Ritter, in Beziehung auf die Bestäti-
gung ihrer Familien-Verträge, betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben in Unseren beiden Deklarationen
vom 31. Dezember vorigen Jahres, und vom
19. Maͤrz laufenden Jahres uͤber die kuͤnftigen
staatsrechtlichen Verhältnisse der Unserer Sou-
verainität unterworfenen Fürsten, Grafen,
Herren und Nitter verordnet:
aodaß ihre Familien.-Verträge und einge-
S führte Succeßions-Ordnungen zur Be-
„staͤtigung Uns vorgelegt werden sollen.“
Dabei harten wir keineswegs die Absicht,
die Verträge und Familien-Fideikommiße,
welche durch Beobachrung der zur Zeit ihrer
Errichtung bestandenen gesezlichen Vorschrif-
len eine vollkommene Gültigkeit erhalren hat-
ten, in Hinsicht auf die Privatrechte, einer
neuen Untersuchung und Bestärigung zu un-
terwersen; sondern die vorgeschriebene Brstä-
eigung hat nur die staatsrechrlichen Verhält-
nisse der subjieirten Familien zum Gegenstande;
damit nämlich ihre Famisien-Eimichtungen
nichts enthalten mögen, welches mit der Ver-
fassung des Staats, dem sie als Unterthanen
einverleibt sind, nicht vereinbarlich wäre, und
sich allenfalls auf ihre ehemalige, nun aufge-
löste, Verhälmisse beziehet.
Nach dieser Ansicht sollen Unsere Deklara-
tionen Lit. A. J. s. und 12. verstanden und
angewendet werden.
Unseren Landesdirektionen wird hiedurch zu-
Kleich aufgerragen, sämtlichen in ihren Pro-
vinzen eingesessenen subjicirten Familien, zu
Folge Unserer angeführten Verordnung, unter
einem Prcjudizial: Termine von 6 Monaten,
nach Verlauf desselben sie nicht ferner als
rechtsgültig anzuerkennen sind, die Vorlegung
ihrer Familien-Verträge und Succeßions=
Ordnungen aufzugeben, und dieselbe mit ihrem
Gurachten an Unser Ministerium der auswär-
tigen Verhälrnisse einzusenden. Unseren Ju-
stiz-Tribunalen wird zur Pflicht gemachr, nur
auf die von Uns bestätigten Familien-Ver-
träge künftig zu erkennen. München den 25.
Mai 1807.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl.
von Flad.