Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Negierungsblatt. 
  
XXIII. Stück. München, Sonnabend den 6. Juni 1807. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
(Erläuterung der allerhöcchsten Deklarationen vom 
ZS#. Dezember 1906, und vom r0. März lau- 
feuden Jahres über die künftigen staatsrecht- 
lichen Verhältnisse der der koniglichen Souve= 
rainität unterworfenen Fürsten, Grafen, Her- 
ren und Ritter, in Beziehung auf die Bestäti- 
gung ihrer Familien-Verträge, betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in Unseren beiden Deklarationen 
vom 31. Dezember vorigen Jahres, und vom 
19. Maͤrz laufenden Jahres uͤber die kuͤnftigen 
staatsrechtlichen Verhältnisse der Unserer Sou- 
verainität unterworfenen Fürsten, Grafen, 
Herren und Nitter verordnet: 
aodaß ihre Familien.-Verträge und einge- 
S führte Succeßions-Ordnungen zur Be- 
„staͤtigung Uns vorgelegt werden sollen.“ 
Dabei harten wir keineswegs die Absicht, 
die Verträge und Familien-Fideikommiße, 
welche durch Beobachrung der zur Zeit ihrer 
Errichtung bestandenen gesezlichen Vorschrif- 
len eine vollkommene Gültigkeit erhalren hat- 
ten, in Hinsicht auf die Privatrechte, einer 
neuen Untersuchung und Bestärigung zu un- 
terwersen; sondern die vorgeschriebene Brstä- 
eigung hat nur die staatsrechrlichen Verhält- 
nisse der subjieirten Familien zum Gegenstande; 
damit nämlich ihre Famisien-Eimichtungen 
nichts enthalten mögen, welches mit der Ver- 
fassung des Staats, dem sie als Unterthanen 
einverleibt sind, nicht vereinbarlich wäre, und 
sich allenfalls auf ihre ehemalige, nun aufge- 
löste, Verhälmisse beziehet. 
Nach dieser Ansicht sollen Unsere Deklara- 
tionen Lit. A. J. s. und 12. verstanden und 
angewendet werden. 
Unseren Landesdirektionen wird hiedurch zu- 
Kleich aufgerragen, sämtlichen in ihren Pro- 
vinzen eingesessenen subjicirten Familien, zu 
Folge Unserer angeführten Verordnung, unter 
einem Prcjudizial: Termine von 6 Monaten, 
nach Verlauf desselben sie nicht ferner als 
rechtsgültig anzuerkennen sind, die Vorlegung 
ihrer Familien-Verträge und Succeßions= 
Ordnungen aufzugeben, und dieselbe mit ihrem 
Gurachten an Unser Ministerium der auswär- 
tigen Verhälrnisse einzusenden. Unseren Ju- 
stiz-Tribunalen wird zur Pflicht gemachr, nur 
auf die von Uns bestätigten Familien-Ver- 
träge künftig zu erkennen. München den 25. 
Mai 1807. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl. 
von Flad.
	        
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