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Aufträge.
In struktion
für die königlichen Landgerichte und Rrut-
amter, Stadt-: und Marktsgerichte, Ma-
Zistrate, und formirte Konßllien der Bruder=
schaften in der Provinz Batern, im Betreff der
Aktio-Anleihen von den Kirchen und geist-
lichen milden Stistungen.
Im Ramen Seiner Majestät des Königs.
Damit jene allerhöchste Verordnung vom
7. April dieses Jahres, welche durch das
XIX. Stäück des Regierungeblattes bereits
bekannt gemacht ist, in Rücksicht der Aktiv-
Anleihen von den Kirchen und geistlichen mil-
den Seiftungen, mit der möglichsten Beför=
derung volljogen, und mehr Gleichförmigkeit
in die Anleihens" Tabellen und die Gutach=
ten gebracht werde, wird die folgende Wei-
sung sowohl für die Jurisdiktions= Behörden
und die Administrationen der Kirchen und
zeistlichen Stifrungen in Baiern, als auch
für die Kapitalsucher, in Gemähheit des al-
lerhöchsten Reseriprs vom 18. Mai laufendeir
Jahres, bekanne gemacht.
V. 1. Vor allem werden die königlichen
Landgerichte und Rentämter, dann die Stadt-
und Marktsgerichte, die Magistrate, so wie
auch die förmlichen Konstlien von Bruder:
schaften., welche die Gutachten über die An-
leihen unmittelbar einsenden, auf jene Wei-
sung vom 17. Febrnar 1307 noch einmal ver-
wiesen, welche in dem VIII. Stücke des Ne-
gierungsblattes von erwähntem Jahre entbal-
ten, und so weit diese nicht durch die gegenwir-
tige abgeändert ist. .
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6. 2. Besonders wird die Regel wieder-
hole, daß die Auleihens-Tabellen für die
unsiegelmäßigen Kapitalsucher von ihrer Ju-
risdiktions = Behbrde müssen verfaßt sein.
Es kann daher kein Stadt= oder Markts-Ma-
gistrar, noch weniger ein Bruderschafts= Kon-
silium die Anlethens= Tabellen ausstellen und
fertigen; sondern dieses muß durch das tref-
sende Landgericht, Stadtgericht u. s. w. ge-
schehen.
6. 3. Das Gurachten über die Anleihens=
Gesuche haben diejenigen Behörden abzuge-
ben, von welschen die darleihenden Kirchen
und geistlichen Stistungen verwaltet werden.
. 4. Siegelmäßige Kapitalsucher käönnen
sich zwar unmittelbar an die unterzeichnete
Kuratel mit ihren Gesuchen wenden; sie wer-
den aber von selbst wissen, ihre Gesuche mir
den zur Ausweisung der Sicherheir nöthigen
urschriftlichen Belegen so zu unterstüzen, daß
sie eine weitläufige fernere Untersuchung ent-
behrlich machen. Wenn ihnen keine Anlei-
hen bewilliget werden, so mögen sie die ur?
schriftlichen Belege zum weileren Gebrauche
zurücknehmen, welche ihnen auf Anmelden
werden ausgefolgt werden. Wenn sie aber
Anleihen empfangen, so können sie die ur-
schriftlichen Belege nur dann zurückverlan-
gen, wenn sie mit denselben Abschriften
zur Kollationirung übergeben haben. Jedoch
verstehet es sich von selbst, daß Urkunden,
welche zum Beweise der Verwendung gehs-
ren, nicht können zurückgegeben werden.
. S⅜# Was in der Weisung vom 717. Fe-
bruar 1903, Im S. Punlie, wegen der Untert