Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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lassung unnoͤthiger Bittschriften, enthalten ist, 
wird besonders wiederholt, und beigefuͤgt, daß 
weder auf Anleihens-Tabellen, welche von 
den Partheien, besonders unverschlossen, ohne 
Berichte übergeben werden, weder auf An- 
langen mit bloßen Attestaten eine Enrschlies- 
sung wird genommen werden. 
§. 6. Da gegen das Ende eines Monats, 
besonders im Frühlinge und im Herbste, wo 
sehr häufige Anleihen zum Ankaufe des Saa- 
men= Gstreides gesucht werden, so viele An- 
leihens-Tabellen können zusammen kommen, 
daß es nicht möglich seyn würde, bis zum 4. 
des künftigen Monats sie alle mit der nöthi- 
gen Würdigung in die Darstellung aufnehmen 
zu können; so wird hiemit bemerkt, daß jene 
Anleihens Gesuche, welche nicht bis zum 20. 
des lausenden Monats in der vorschriftmäßi- 
gen Art hierorts werden eingereicht seyn, für 
jenes Monat nicht mehr in die Darstellung 
werden ausgenommen werden. Hienach ha- 
ben sich sowohl die Obrigkeiten, als die admi- 
nistrativen Unterbehörden mit der Verfassung 
und mit der Einsendung der Tabellen zu rich- 
ten; diejenigen aber, wesche Anleihen bedür- 
sen, sich zeitig zu melden, und besonders die 
Gesuche um Anleihen zum Ankaufe des Saa- 
men= Getreides nichr, wie es bisher sehr oft 
geschah, bis zum Ende der Saat-Zeit zu ver- 
schieben. . 
§.7.JnbekNegechatjedeJurisdib 
tions-BehökdeübekalleAnleil)eno-Gesuche 
fuͤr die treffenden administrativen Unterbehoͤr- 
den in jedem Monate nur eine Anleihens-Ta- 
belle zu verfassen. Sollten jedoch mehrere 
  
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muͤssen verfaßt werden, so sind wenigst diese 
von der admunistrativen Behörde in der Regel 
alle zugleich gegen den obenbemerkten Termin 
hieher einzusenden. 
. . Obschon auher der monatlichen Zu- 
sammenstellung kein Anleihens-Gesuch zue 
allerhochsten Genehmigung darf vorgelege 
werden; so haben Seine königliche Majestät 
doch eine Ausnahme in jenem Falle allergnd= 
digst gestartet, wenn ein außerordentlicher 
Unglückefall eine augenblickliche Unterstüzung 
eines Unterthans nöthig macht. In solchen 
Fällen also mag die Einberichtung außer der 
Ordnung geschehen. 
6. 9. Damit bei der Verfassung der An- 
leihens-Tabellen mir mehr Gleichförmigkelt 
und Bestimmeheit verfahren werde; so haben 
sich alle Jurisdiktions-Behörden nach dem 
beigefügten Formulare zu achten. Man hat 
hierin zwei Beispiele, für einen Landmann, 
und einen Bürger, aufgestellt. Sollte bei 
einem Kapitalsucher die Jurisdiknons = Be 
hörde eine Anmerkung nöthig finden, so ist 
dieselbe gleich bei diesem Kapttalsucher nach 
der Quere der Tabelle darunter zu sezen. 
H. ro. Alle Tabellen müssen wenigst auf es- 
nem gewöhnlichen ganzen Bogen geschrieben 
seyn. Man versteht sich, daß dazu nur gute, 
leserliche Handschriften gebraucht, und nicht, 
wie bisher manchmal geschehen ist, Tabellen 
eingeschickt werden, in welchen Korrekturen, 
unleserliche Namen, und selbst offenbare Wi- 
derfprüche zu finden sind. 
§. 11. Jede Anleihens-Tabelle ist von 
der Jurisdiktions-Behörde zu unterzeichnen,
	        
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