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lassung unnoͤthiger Bittschriften, enthalten ist,
wird besonders wiederholt, und beigefuͤgt, daß
weder auf Anleihens-Tabellen, welche von
den Partheien, besonders unverschlossen, ohne
Berichte übergeben werden, weder auf An-
langen mit bloßen Attestaten eine Enrschlies-
sung wird genommen werden.
§. 6. Da gegen das Ende eines Monats,
besonders im Frühlinge und im Herbste, wo
sehr häufige Anleihen zum Ankaufe des Saa-
men= Gstreides gesucht werden, so viele An-
leihens-Tabellen können zusammen kommen,
daß es nicht möglich seyn würde, bis zum 4.
des künftigen Monats sie alle mit der nöthi-
gen Würdigung in die Darstellung aufnehmen
zu können; so wird hiemit bemerkt, daß jene
Anleihens Gesuche, welche nicht bis zum 20.
des lausenden Monats in der vorschriftmäßi-
gen Art hierorts werden eingereicht seyn, für
jenes Monat nicht mehr in die Darstellung
werden ausgenommen werden. Hienach ha-
ben sich sowohl die Obrigkeiten, als die admi-
nistrativen Unterbehörden mit der Verfassung
und mit der Einsendung der Tabellen zu rich-
ten; diejenigen aber, wesche Anleihen bedür-
sen, sich zeitig zu melden, und besonders die
Gesuche um Anleihen zum Ankaufe des Saa-
men= Getreides nichr, wie es bisher sehr oft
geschah, bis zum Ende der Saat-Zeit zu ver-
schieben. .
§.7.JnbekNegechatjedeJurisdib
tions-BehökdeübekalleAnleil)eno-Gesuche
fuͤr die treffenden administrativen Unterbehoͤr-
den in jedem Monate nur eine Anleihens-Ta-
belle zu verfassen. Sollten jedoch mehrere
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muͤssen verfaßt werden, so sind wenigst diese
von der admunistrativen Behörde in der Regel
alle zugleich gegen den obenbemerkten Termin
hieher einzusenden.
. . Obschon auher der monatlichen Zu-
sammenstellung kein Anleihens-Gesuch zue
allerhochsten Genehmigung darf vorgelege
werden; so haben Seine königliche Majestät
doch eine Ausnahme in jenem Falle allergnd=
digst gestartet, wenn ein außerordentlicher
Unglückefall eine augenblickliche Unterstüzung
eines Unterthans nöthig macht. In solchen
Fällen also mag die Einberichtung außer der
Ordnung geschehen.
6. 9. Damit bei der Verfassung der An-
leihens-Tabellen mir mehr Gleichförmigkelt
und Bestimmeheit verfahren werde; so haben
sich alle Jurisdiktions-Behörden nach dem
beigefügten Formulare zu achten. Man hat
hierin zwei Beispiele, für einen Landmann,
und einen Bürger, aufgestellt. Sollte bei
einem Kapitalsucher die Jurisdiknons = Be
hörde eine Anmerkung nöthig finden, so ist
dieselbe gleich bei diesem Kapttalsucher nach
der Quere der Tabelle darunter zu sezen.
H. ro. Alle Tabellen müssen wenigst auf es-
nem gewöhnlichen ganzen Bogen geschrieben
seyn. Man versteht sich, daß dazu nur gute,
leserliche Handschriften gebraucht, und nicht,
wie bisher manchmal geschehen ist, Tabellen
eingeschickt werden, in welchen Korrekturen,
unleserliche Namen, und selbst offenbare Wi-
derfprüche zu finden sind.
§. 11. Jede Anleihens-Tabelle ist von
der Jurisdiktions-Behörde zu unterzeichnen,