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Besonders kommen noch immer Beispiele
vor, daß selbst koͤnigliche Rentaͤmter bei koͤ-
niglichen Grundunterthanen den grundherr-
lichen Konsens auch in jenen Faͤllen fuͤr ent-
behrlich halten, wo dessen Beibringung wirk-
lich erfoderlich ist. Einige glauben auch
wohl, daß sie ihn selbst in jedem Falle erthei-
len koͤnnen.
Was das Lezte betrift, so werden sie und
die königlichen Landgerichte auf vie Verord-
nung vom 13. Juli 7784 verwiesen.
Die Beibringung des Konsenses überhaupt
aber kann, nach den Verordnungen, den könig-
lichen Grundunterrhanen nur dann nach,-
gesehen werden, wenn das Anleihen in das
grundbare Gur selbst, oder zum Ankaufe von
Saamen= und Speise-: Getreid, oder zur An-
schaffung des zur Beschlagung des Gutes er-
soderlichen Zug= und Nuuzviehes erweislich
verwendet wird. Dieses versteht sich jedoch
nur von jenem Falle, wenn eines oder das
andere der einzige Zweck des Anleihens ist.
Wenn aber noch ein anderer Zweck, zum Bei-
spiel: Bezahlung von Schulden, oder der
grundherrlichen Abgaben damit verbunden
ist; so muß der Konfens beigebracht werden.
Unter der Verwendungin das grundbare Gut
wird ein Gebrauch des Anleihens verstanden,
durch welchen dieses grundbare Gut selbst
in gutem Zustande erhalten, oder derselbe ver-
bessert wird. Wortheile, welche dem Besizer
peröulich zugehen, oder dem grundbaren
Gute zuséállig sind, können nicht als
eine Verbesserung desselben angesehen wer-
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den. Die Abzahlung von Schulden, die
Hinauszahlung von Heirathsgütern, die Bei-
kaufung von walzenden Gründen, die Abfüh-
rung der grundherrlichen Reichnisse, oder des
Zehentpachtes, und dergleichen sind keine Ver-
wendungen in das grundbare Gut; wenn
gleich der Zusammenbesiz von walzenden Stäü-
cken, die Tilgung der Schulden, und so wei-
ter die Vermögens-Umstände des Unterthans
verbessern. Anders verhäált es sich mie der
Einlösung ehemaliger Pertinenzstücke des
grundbaren Gutes. '
Auf koͤnigliche Lehen-Unterthanen laͤßt sich
die oben erwaͤhnte Befreiung von der Bei-
bringung des Konsenses nicht ausdehnen.
Wenn das Anleihen zur Abzahlung einer Hy-
pothekschuld verwendet wird, so kann die
Beibringung des grundherrlichen Konsenses
nur so ferne nachgesehen werden, als von dem
Gläubiger sein Hypothekrecht förmlich der
darleihenden Kirche oder Stiftung abgetre-
ten wird, zur Kontrahirung der älteren Schul-
den ein perpetuirlicher unbedingter Konsens
errtheilet worden, und dieser noch zur allen-
fallsigen Droduktion vorhanden ist. Jedoch
muß von diesem alten Konsense der Anleihens=
Tabelle eine Abschrift beigelegt werden.
Den Grund-Unterthanen solcher Kirchen
und geistlichen Sriftungen, welche von den
königlichen Rentämtern, oder von den Ma-
gistraten der königlichen Städte und Märkte
verwaltet werden, wird durch die allerhöchste
Genehmigung des Anleihens pon selbst der
grundherrliche Konsens ertheilec.