Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Wenn von Einwohnern der Residenzstadt 
Muͤnchen Anleihen als Ewiggeld-Kapitalien 
gesucht werden, se ist es nicht genug, daß der 
Passivstand, oder die privilegirten und unpri- 
vilegirten Schulden uberhaupt angezeigt wer- 
den; sondern’es müssen die schon bestehenden 
Ewiggeld-Kapitalien, und die allenfallsigen 400- 
pothek-Kapttalien besonders ausgewarfen, und, 
rücksichtlich der lezten, bemertet weroen, ob 
die Hypothekgläubiger durch das Ewiggeld= 
Anleihen werden hintangerichter werden, oder 
ob sie in die neue Aufnahme eines Ewig- 
geld-Kapitals einwilligen. Diese Einwilligung 
muß auf eine legale Act docirt werden. 
6. 10. Kein Kapitalsucher, welcher nicht 
der Brandassekuranz-Gesellschaft beigetreten 
ist, soll zu einem Anleihen begutachtet wer- 
den; das Nämliche versteht sich von denje- 
nigen, welche ihre Gebäude nach einem offen- 
bar zu unverhältnißmäßigen Anschlage haben 
einschreiben lassen. Auch diesenigen, welche 
die Gebäude ersi ganz neu, oder in einen 
besseren Zustand herstellen wollen, müssen 
dieselbe in das Kataster eventuel mit einem ver- 
häaltnißhäßigen Auschlage eintragen lassen, 
wenn solches gleich unter dem Assekuranzjahre 
geschehen muß. 
Jedes bewilligte Anleihen muß durch die 
Obrigkeit in dem Brandassekuranz-Kataster 
vorgemerkt, und besonders, wenn der größte 
Theil des Aktivstandes auf den Gebáuden 
beruhet, in die nächste Hypothekenanzeige ge- 
bracht werden. Allen Obrigkeiten ist von 
selbst bekannt, daß sie keinem solchen Kirchen- 
schuloner den Austritt aus der Graudasseku- 
–. 1 
ranz-Gesellschaft, oder die Verminderung des 
Assekuranz-Agschlages gestatten dürfen, ehe 
das Kicchen-Kapital mit allen Zinsen zurück- 
bezahlt ist. 
§. 20. Welche Verzinsung der Schuldnee 
leisten wolle, ist jedesmal in der geeigneren 
Kolumne auszudrücken, und nicht, wie es bis- 
her oft geschehen ict, das Prozent ganz mit 
Stillschweigen zu umg##en. Die administra- 
tiven Behörden haben bei dem Gutachten das- 
selbe ebenfalls zu bestimmen. 
6. I. Der Zweck des Anleihens muß be- 
stimit angegeben, und besonders, wenn er 
in der Abzahlung von Schulden besteher, der 
Betrag und die Eigenschaft der zu zahlenden 
Schulo, ob sie ndmlich eine privilegicte oder 
unprivilegirte seyn, bemerket werden. Die 
Jurisdiktions = Behörden werden sich gon 
selbst bescheiden, daß in den Fällen, wo der 
privilegirte Schuldenstand schon etwas be- 
trächtlicher ist, und eine solche Schuld mit- 
telst des Anleihens soll getilgt werden, sehr 
viel auf die Priorität ankomme; und jie 
werden deßwegen nicht vergessen, die gehoͤ- 
rige Anmerkung zu machen. Wenn das An- 
leihen zur Bezahlung eines Kaufschillings, 
oder eines Theils desselben bestimmt ist, so 
kömmt anzumerken, ob sich der Verkäufer 
um den Kaufschilling vor der Ausantwortung 
ein spezielles Unterpfand, oder etwa gar das 
Eigenthum vorbehalten habe. Hierauf ist 
dann in der Folge bei der Abtretung des 
Rechtes von einem solchen Verkäufer an die 
darleihende Kirche oder Stiftung der gehörige 
Bedacht zu nehmen.
	        
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