901
Wenn von Einwohnern der Residenzstadt
Muͤnchen Anleihen als Ewiggeld-Kapitalien
gesucht werden, se ist es nicht genug, daß der
Passivstand, oder die privilegirten und unpri-
vilegirten Schulden uberhaupt angezeigt wer-
den; sondern’es müssen die schon bestehenden
Ewiggeld-Kapitalien, und die allenfallsigen 400-
pothek-Kapttalien besonders ausgewarfen, und,
rücksichtlich der lezten, bemertet weroen, ob
die Hypothekgläubiger durch das Ewiggeld=
Anleihen werden hintangerichter werden, oder
ob sie in die neue Aufnahme eines Ewig-
geld-Kapitals einwilligen. Diese Einwilligung
muß auf eine legale Act docirt werden.
6. 10. Kein Kapitalsucher, welcher nicht
der Brandassekuranz-Gesellschaft beigetreten
ist, soll zu einem Anleihen begutachtet wer-
den; das Nämliche versteht sich von denje-
nigen, welche ihre Gebäude nach einem offen-
bar zu unverhältnißmäßigen Anschlage haben
einschreiben lassen. Auch diesenigen, welche
die Gebäude ersi ganz neu, oder in einen
besseren Zustand herstellen wollen, müssen
dieselbe in das Kataster eventuel mit einem ver-
häaltnißhäßigen Auschlage eintragen lassen,
wenn solches gleich unter dem Assekuranzjahre
geschehen muß.
Jedes bewilligte Anleihen muß durch die
Obrigkeit in dem Brandassekuranz-Kataster
vorgemerkt, und besonders, wenn der größte
Theil des Aktivstandes auf den Gebáuden
beruhet, in die nächste Hypothekenanzeige ge-
bracht werden. Allen Obrigkeiten ist von
selbst bekannt, daß sie keinem solchen Kirchen-
schuloner den Austritt aus der Graudasseku-
–. 1
ranz-Gesellschaft, oder die Verminderung des
Assekuranz-Agschlages gestatten dürfen, ehe
das Kicchen-Kapital mit allen Zinsen zurück-
bezahlt ist.
§. 20. Welche Verzinsung der Schuldnee
leisten wolle, ist jedesmal in der geeigneren
Kolumne auszudrücken, und nicht, wie es bis-
her oft geschehen ict, das Prozent ganz mit
Stillschweigen zu umg##en. Die administra-
tiven Behörden haben bei dem Gutachten das-
selbe ebenfalls zu bestimmen.
6. I. Der Zweck des Anleihens muß be-
stimit angegeben, und besonders, wenn er
in der Abzahlung von Schulden besteher, der
Betrag und die Eigenschaft der zu zahlenden
Schulo, ob sie ndmlich eine privilegicte oder
unprivilegirte seyn, bemerket werden. Die
Jurisdiktions = Behörden werden sich gon
selbst bescheiden, daß in den Fällen, wo der
privilegirte Schuldenstand schon etwas be-
trächtlicher ist, und eine solche Schuld mit-
telst des Anleihens soll getilgt werden, sehr
viel auf die Priorität ankomme; und jie
werden deßwegen nicht vergessen, die gehoͤ-
rige Anmerkung zu machen. Wenn das An-
leihen zur Bezahlung eines Kaufschillings,
oder eines Theils desselben bestimmt ist, so
kömmt anzumerken, ob sich der Verkäufer
um den Kaufschilling vor der Ausantwortung
ein spezielles Unterpfand, oder etwa gar das
Eigenthum vorbehalten habe. Hierauf ist
dann in der Folge bei der Abtretung des
Rechtes von einem solchen Verkäufer an die
darleihende Kirche oder Stiftung der gehörige
Bedacht zu nehmen.