Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ten. Wenn nun das Anleihen die Summe 
von 100 fl. nicht uͤbersteigt, so ist diese Abtre- 
tung, respektive der Transport, auf dem einge- 
zogenen alten Schuldbriefe vorzumerken, und 
zugleich zu protokolltren; bei größeren Sum- 
men aber ein förmlicher Transportbrief zu er- 
richren. Bei der Bezahlung von nicht privi- 
legirten Schulden hat die Obrigkeit wenigst 
die Sorge zu tragen, daß die Schuld wirk- 
lich getilgt werde. Nach den Umständen wird 
dieselbe wissen, zur mehreren Sicherheit das 
Anleihen von der administrativen Unterbe- 
hörde selbst zu erheben, um für die Be- 
friedigung des vorigen Gldubigers zu sorgen. 
Uebrigens wird sich, wegen der Fälle, wenn 
Schulden, die vom Kaufschillinge herrühren, 
durch das Anleihen bezahlt werden, auf 
den H. 21. bezogen. 
5. 31. Die Verwendung des Anleihens 
muß vorzüglich in jenen Fällen hergestellt wer- 
den, wo sich eine gesezliche Wohlthat für die 
darlethende Kirche oder Stifrung auf dem 
Beweise der Verwendung gründer, wie, 
zum Beispiele, bei neuen Bauten, bei Repa- 
rirung der Gebude, bei dem Ankause von 
Realitäten, und dergleichen. Die eingezoge- 
nen Handwerkokonten, die mit den Werkleu- 
ten gehaltenen Protokolle, und andere Behelfe 
zum Beweise der Verwendung sind den Ad- 
ministrationen mit den Schuldbriefen, oder 
Protokolls-Auzszügen zuzustellen. Auch wird 
sich auf den 156. Paragraph, rücksschtlich jener 
Fälle, bezogen, in welchen den königlichen 
  
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Grundunterthanen gegen erweisliche Berwen- 
dung die Beibringung des grundherrlichen 
Konsenses nachgelassen wird. 
6. 32. Wegen der Vormerkung der An- 
leihen in dem Brandassekuranz-Kataster ist 
schon in dem 19. Paragraphe das Röchige 
enthalten. 
#. 33. Wenn Anleihen nur auf eine ge- 
wisse Zeit bewilliget, oder in Fristen wieder 
müssen heimbezahlet werden, ist dieses in den 
Rechnungen zu bemerken. 
6. 34. Für die genaue Befolgung alles 
dessen, was bisher gemeldet, und schon früher 
ist vorgeschrieben worden, werden die Juris- 
diktions= und Administrations-Behörden per- 
sönlich verantwortlich gemacht. Die Admi- 
nistrationen haben, wenn sie von den Juris- 
diktions = Behörden die Schuldbriefe und 
Protokolls= Auszüge erhalten, Acht zu tra- 
hen, ob sie nach den vorhergehenden Regeln 
verfaßt, und dan Gehbrige, zum Betspiele, 
die Behelfe zum Beweise der Verwendung 
beigelege seyen. Außer dessen haben sie die Ab- 
Anderung oder Ersezung zu verlangen, und, 
weny diese nicht geschiehr, Bericht zu er- 
starcen. 
München den ar. Mai 1807. 
Königlicher Kirchen= Administra- 
tionsrath in Baiern, als Stif- 
tungs-Kuratel. 
Ils. Graf zu Lodron. Stollnreuther. 
Wurzer.
	        
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