Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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gegen Einziehung der Aufschlags-Pollete 
det ausgelegte Betrag bei dem Passauischen 
Aufschlagsamte wieder vergütet. 
Damit aber alle Unterschleise abgewende: 
werden, so ist von dem Passauischen Auf- 
schlagsamte bei der Absendung des Gures 
das Geschirr allezeit genau zu visiren, und 
dem Absender unentgeltlich ein Jertifikat zu 
ertheilen, in welchem der Name des Absen- 
ders, der Ort der Absendung, der Ort und 
der Name, wohin, und an wen das Gut 
teber, der Fuhrmann, der es verführt, und 
der Bestand des Gutes selbst, wie viel, und 
welcher Wein, und in welchem Geschirre 
versendet wird, deutlich und bestimmt be- 
merkt seyn muß. Dieses Zertisikat hat der 
Fuhrmann am Orte des Absioßes bei dem 
trefsenden Aufschlagsamte vorzuweisen; wel- 
ches sodann auf der Ruͤckseite die Ablage des 
Gutes, und wie alles befunden worden, zu 
attestiren, und in der Aufschlags-Pollete 
selbst die geschehene Attestirung zu bemerken 
hat. 
Dieses Zertifikat samt der Pollete ist so- 
fort von dem Passauischen Aufschlagsanite 
bei der Verguͤtung des Betrages einzuzie- 
hen, und nebst der Quittung in der Rech— 
uuug beizulegen. 
3.) Von demjenigen Weine oder Wein- 
branntweine, welcher aus dem Passauischen 
nicht nach Baiern, sondern durch Baiern 
in eine andere Provinz geber, wird in 
Baiern lediglich der Transtto-Aufschlag be- 
soblt, und bei dem Passauischen Aufschlags- 
Amte wieder vergütet, wotei in Ansehung 
* 
des Zertifikats das Nämliche zu beobach- 
ten ist. Auch ist für dermal und bit 
auf weitere Verordnung diesenige Gebühr, 
welche in der Provinz) des Abstoßes beste- 
bet, ebenfalls zu bejzahlen, ohne daß dieß- 
falls eine Rückvergütung statt hat. 
4.) Wird aber aus dem Passauischen der 
Wein, oder Weinbranntwein in ein fremdes 
tand, miehin eigenelich per Tranlito ge- 
fübrt, so ist zu unterscheiden, ob das Gut 
durch Baiern, oder ohne Baiern zu be- 
trühren, verführet wird. Im ersten Falle 
ist in Baiern der Transito-Aufschlag zu 
entrichten; und bei dem Passauischen Auf- 
schlagsamte wird sodann der ganze erlegte 
Consumo-Aufschlag nach beigebrachtem Zer- 
tifkate und Holleten zurück vergütet; im 
zweiten Falle aber wird blos der über 1Ab- 
zug des Transico: Aufschlages noch treffende 
Rest des erlegten Consumo“ Aufschlages mis 
2 fl. 17. kr. 1 hl. vom Eimer Wein, 
und 4 fl. 34 kr. = hl. vom Eimer Brannt- 
wein zurückbezahlt. 
5.) Bom Weine und Weinbranntweine, 
welcher durch Baiern nach Passau gehet, 
ist in Baiern der Transsto-Aufschlag zu ent- 
richten, und sodann im Vassauischen über 
Abrechnung dessen, das Treffende des Con- 
sumo; Aufschlages zu bezahlen. 
b.) Dagegen hat von nun an die theils 
ad Kerarium, thbeils zur Stadt Passau 
bisber entrichtete sogenannte Taxe gänzlich 
aufzubören; und obwohl die Scadt bei den 
eintretenden Rückvergütungen nach Verbält- 
niß des dermaligen Vorratbes wegen der em-
	        
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