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gegen Einziehung der Aufschlags-Pollete
det ausgelegte Betrag bei dem Passauischen
Aufschlagsamte wieder vergütet.
Damit aber alle Unterschleise abgewende:
werden, so ist von dem Passauischen Auf-
schlagsamte bei der Absendung des Gures
das Geschirr allezeit genau zu visiren, und
dem Absender unentgeltlich ein Jertifikat zu
ertheilen, in welchem der Name des Absen-
ders, der Ort der Absendung, der Ort und
der Name, wohin, und an wen das Gut
teber, der Fuhrmann, der es verführt, und
der Bestand des Gutes selbst, wie viel, und
welcher Wein, und in welchem Geschirre
versendet wird, deutlich und bestimmt be-
merkt seyn muß. Dieses Zertisikat hat der
Fuhrmann am Orte des Absioßes bei dem
trefsenden Aufschlagsamte vorzuweisen; wel-
ches sodann auf der Ruͤckseite die Ablage des
Gutes, und wie alles befunden worden, zu
attestiren, und in der Aufschlags-Pollete
selbst die geschehene Attestirung zu bemerken
hat.
Dieses Zertifikat samt der Pollete ist so-
fort von dem Passauischen Aufschlagsanite
bei der Verguͤtung des Betrages einzuzie-
hen, und nebst der Quittung in der Rech—
uuug beizulegen.
3.) Von demjenigen Weine oder Wein-
branntweine, welcher aus dem Passauischen
nicht nach Baiern, sondern durch Baiern
in eine andere Provinz geber, wird in
Baiern lediglich der Transtto-Aufschlag be-
soblt, und bei dem Passauischen Aufschlags-
Amte wieder vergütet, wotei in Ansehung
*
des Zertifikats das Nämliche zu beobach-
ten ist. Auch ist für dermal und bit
auf weitere Verordnung diesenige Gebühr,
welche in der Provinz) des Abstoßes beste-
bet, ebenfalls zu bejzahlen, ohne daß dieß-
falls eine Rückvergütung statt hat.
4.) Wird aber aus dem Passauischen der
Wein, oder Weinbranntwein in ein fremdes
tand, miehin eigenelich per Tranlito ge-
fübrt, so ist zu unterscheiden, ob das Gut
durch Baiern, oder ohne Baiern zu be-
trühren, verführet wird. Im ersten Falle
ist in Baiern der Transito-Aufschlag zu
entrichten; und bei dem Passauischen Auf-
schlagsamte wird sodann der ganze erlegte
Consumo-Aufschlag nach beigebrachtem Zer-
tifkate und Holleten zurück vergütet; im
zweiten Falle aber wird blos der über 1Ab-
zug des Transico: Aufschlages noch treffende
Rest des erlegten Consumo“ Aufschlages mis
2 fl. 17. kr. 1 hl. vom Eimer Wein,
und 4 fl. 34 kr. = hl. vom Eimer Brannt-
wein zurückbezahlt.
5.) Bom Weine und Weinbranntweine,
welcher durch Baiern nach Passau gehet,
ist in Baiern der Transsto-Aufschlag zu ent-
richten, und sodann im Vassauischen über
Abrechnung dessen, das Treffende des Con-
sumo; Aufschlages zu bezahlen.
b.) Dagegen hat von nun an die theils
ad Kerarium, thbeils zur Stadt Passau
bisber entrichtete sogenannte Taxe gänzlich
aufzubören; und obwohl die Scadt bei den
eintretenden Rückvergütungen nach Verbält-
niß des dermaligen Vorratbes wegen der em-