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pfangenen Taxe beizutragen haͤtte; so wol-
len Wir doch die Stadt hievon entledigen.
Diese Unsere allerhöchste Verordnung,
welche allenthalben genau zu beobachten ist,
ist demnach unverzüglich öffentlich bekannt
zu machen.
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz-
Stadt München, den a9ten Mai 1807.
Max Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl.
Geiger.
Provinzial-Verordnungen.
(Die jährlich in den Monaten Mal und Juni
allgemein vorzunehmende Einimpfung der
Schuzpocken in der Provinz Schwaben de-
tressend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die unterzeichnete Stelle hat bei mehre-
ren Gelegenheiten wahrgenommen, daß die
Behörden der Schuzpocken-Impfung nicht
immer die Aufmerksamkeit widmen, die sie
ibres bohen Interesse und Nuzens wegen
verdient, und daß daber in so manchem Be-
zirke die Impfung in einem Jahre gänzlich
unterbleibt. Man sieht sich daber veranlaßr,
zu den in Ansehung der Schuzpocken= Im-=
bpfung schon bestehenden Verordnungen noch
folgende binzuzusügen:
1.) Alle Jahre soll die Einimpfung der
Schuzpocken in den Monaten Mai und In-
ni, als der dazu schicklichsten Jahreszeit,
allgemein vorgenommen werden.
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Den Impfaͤrzten bleibt es jedoch freige-
stellt, auch außer diesen Monaten, das gan-
ze Jahr hindurch zu impfen.
2.) Damit man vor der Unternehmung
der allgemeinen Impsung die Zahl der po-
ckenfaͤbigen Kinder wisse, haben sich die Be-
boͤrden im Monate April das Verzeichniß
derselben nach dem schon bekannten Formu-
lar von den Pfarrern einschicken zu lassen.
Die Patrimonialgerichte schicken die Ver-
zeichnisse der in ihren Bezirken vorhandenen
pockensäbigen Kinder an die vorgesezten
handgerichte ein.
3.) Aus den einzelnen Verzeichnissen hat
jede Polizeibehbrde ein allgemeines doppelt
anzufertigen, und längstens bis den ersten
Mai das eine an die unterzeichnete Srelle
einiusenden, das andere aber dem Physikus
zuzustellen.
4.) Da in jedem tandgerichtsbezirke meh-
rere approbirte Impfärzte vorhanden sind;
so baben das tandgericht und der Pbysikus
gemeinschäftkich jedem von ihnen einige be-
nachbarte Orte anzuweisen; dem Phostkus
ist es aber freigestellt, sich selbst einen Be-
zirk zu wählen, worin er die Impfung
vornehmen will.
§.) Die Impfärzte baben den Gemeinden
den Tag, an dem sie die Impfung' vorneb-
men wollen, einige Zeit vorher zu wissen zu
machen, und nach beendigter Impfung das
Verzeichniß der von ihnen vaccinirten Kin-
der an die vorgesezte Behörde einzuschicken.
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