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drungen, den Behoͤrden zu bedeuten, daß
man nach Verfluß des festgesezten Termines
an jede, welche den Auftrag nicht erfülle
bat, einen Erekutionsboten absenden
werde.
Die Patrimonialgerichte haben die deß-
falsigen Berichte an die vorgesezten tand-
Lerichte einzuschicken.
Den Pbosikern wied aufsgetragen, die
zu Hebammen gewählten Indlviduen künf-
tig genauer zu prüfen, und nicht blos im
Allgemeinen zu bemerken, daß sie zu Heb-
ammen tauglich scheinen oder seyn dürften,
sondern in den auszustellenden Zeugnissen
umständlich anzugeben, ob sie die vorge-
scheiebenen physischen, sittlichen und in-
tellektuellen Eigenschaften besizen, oder wel-
che von diesen ihnen sehlen, und wie alt
sie seyen.
Man wird ihnen die anders ausgestellten
Zeugnisse nicht nur auf ihre Kosten zu-
ruͤkschicken, sondern sie auch zur Bezahlung
der Unkosten anhalten, wenn Individuen,
welche auf ihr Guctachten in den Hebam-
men-Unterricht abgeschickt worden sind, aus
dem Unterrichte entlassen, und nach Hause
geschickt werden müssen, weil sie zu Heb-
ammen nicht tauglich sind.
Ulm den 19. Mai 1827.
Koͤnigliche Landes-Dirtrektion
in Schwaben.
won Merz, Direktor.
Pfister.
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(Die Pruͤfung der Pfarr-Kandidaten in der Pro-
vinz Bamberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Zur Befolgung der allerhoͤchsten Verord-
nung vom 30. Dezember 1806. (Reg. Blatt
Stuͤck VII. 1807.) wird die Pruͤfung jener
Geistlichen, welche eine Pfarrei in der
Provinz Bamberg zu erhalten wünschen,
auf den 25. August anberaumet. Die
Kandidaten, welche nach Borschrift der
angeführten Verordnung zur Prüfung zu'
gelassen werden können, baben sich über
die gesezmáßige Vollendung ihrer St#-
dien auf inländischen Gymnasien, tozden,
Universitäten auszuweisen, über ihre Sie-
ten, Verdienste, und Dienstjahre ordent-
liche verschlossene Zeugnisse ihres Bischo-
ses, der landgerichte, in deren Bezirke ße
die Seelsorge ausgeübt haben, und ihrer
Pfarrer beizubringen, und solche 14 Tage
vor der Eröffnung des Konkurses bei der
unterzeichneten Stelle einzureichen; die Kav-
didaten selbst baben sich am 24. August,
als am Tage vor der Prüfung zu stellen.
Bamberg den 20. Mai 1 07.
Königliche tandes-Divektion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
von Stengel.
(Die freiwillige Dienstnahme der Reserve-Mann-
schaft betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Auf verschiedene Anfragen in Betref
der fceiwilligen Dienstnahme der Neserve-