Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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von den anderen Staatsgefaͤllen schon unter 
dem 27ten Jaͤnner d. J. die geeigneten Be- 
feble erlassen worden. — Was aber die obere 
Pfalz, Schwaben, Bamberg und 
Anspach betrift, so verordnen Wir biemit, 
daß die dem dortigen Zustande der Staats-= 
schulden angemessenen eigenen Fonds Uns 
von Unseren Etats-Kuratelen unverzüuglich 
in Vorschlag gebracht werden sollen. 
5) Die Administratlon dieser Provinzial= 
sonds tbeilt sich in ihre Erbebung, und 
in ihre Verwendung. 
Die Erbebung stehet ausschliessend der 
tandes-Direktion einer jeden Provinz 
zu. Sie bestellt biezu, nach Unserer bier- 
über vorlaufig erholten Genehmigung, die 
Perzeptions Beamten, so ferne eigene Be- 
amte dazu wirklich erfoderlich sind, und 
nimmt die Rechnungen derselben auf. — 
Die Gelder dieser Fonds aber fließen un- 
mittelbar in die Provinzial-Schuldentil- 
gungs-Kasse, und wo ein eigener Schul- 
dentilgungskassier bestellt ist, rechnet dersel- 
be mit den Beamten nach den Resultaten 
der von der tandesdirektion ausgenommenen 
Rechnungen ab. 
Die Verwendung der PDrovinzial= 
sonds hingegen wird von einer besonderen 
PDrovinzial = Schuldentilgungs= 
Kommission, unter der obersten teitung, 
und nach den Bestimmungen Unseres geheis 
men Finanz-Ministeriums besorgt. 
6.) In jeder Prorinzial: Schuldentil- 
zungs-Kommission prdsfidirt der General= 
Kommissär der Provinz, als gleichzeitiger 
Brovinzial-Etatekurator.— Sie bestebet aus 
  
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zwei oder drei Raͤthen, worunter der zeiell- 
che Direktor der staate wirebsch aftlichen De- 
putation, als gleichzeltiger Etatsmiekuratok, 
von Amts wegen miebegriffen istz—und in den- 
jenigen Provinzen, in welchen kandschaf- 
ten existiren, baben zugleich einige kend- 
schaftliche Deputirte den Beisitz in derselben. 
7.) Diesen Provinzial-Schuldenti 
Kommissionen liegt die strenge tiauidarion 
aller Staatsschulden ob. — Sie baben, im 
Verbltnisse zu dem Tilgungs-Fond, die 
Plane zur sukzessiven Tilgung der Schulden 
zu entwerfen, und biernach die Zablungs- 
Termine festzusezen; so wie über den richti- 
gen Bollzug der Entwürfe und Bestimmung- 
en, wenn 'sie von Uns genehmiget sind, zu 
wachen. — Eigenmdchtig können sie weder 
eine Schuld übernehmen, sondern müssen 
Unsere Autborisation dazu, nach vorldufi- 
ger Ausweisung der Zulänglichkeit des 
Fonds, erbolen; noch können sie eigenmächtig 
ein Kapital beimbezablen, welches nicht zu- 
vor in dem Uns vorgelegten, und von Uns 
genehmigten Tilgungs-Plaue ausgenommen 
ist. 
8. Den Versammlungen der Zentral- 
Schulden-Erats-Kommission, welche das 
gesamte Schuldenwesen des Königreiches 
zu inspiziren hat, wohnen Unser Minister 
der auswärtigen Angelegenbeiten, und Un- 
ser Finanz-Minister bei. — Sie besleher aus 
einem oder zwei geheimen Referendaren Unse- 
res Finanz-Departements, als Unseren beson- 
ders dazu bestimmten Kommissarien, aus den 
Finanz-Etatskuratoren, oder Mitkuratoren 
sämtlicher Provinzen, und aus verschiedenen
	        
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