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von den anderen Staatsgefaͤllen schon unter
dem 27ten Jaͤnner d. J. die geeigneten Be-
feble erlassen worden. — Was aber die obere
Pfalz, Schwaben, Bamberg und
Anspach betrift, so verordnen Wir biemit,
daß die dem dortigen Zustande der Staats-=
schulden angemessenen eigenen Fonds Uns
von Unseren Etats-Kuratelen unverzüuglich
in Vorschlag gebracht werden sollen.
5) Die Administratlon dieser Provinzial=
sonds tbeilt sich in ihre Erbebung, und
in ihre Verwendung.
Die Erbebung stehet ausschliessend der
tandes-Direktion einer jeden Provinz
zu. Sie bestellt biezu, nach Unserer bier-
über vorlaufig erholten Genehmigung, die
Perzeptions Beamten, so ferne eigene Be-
amte dazu wirklich erfoderlich sind, und
nimmt die Rechnungen derselben auf. —
Die Gelder dieser Fonds aber fließen un-
mittelbar in die Provinzial-Schuldentil-
gungs-Kasse, und wo ein eigener Schul-
dentilgungskassier bestellt ist, rechnet dersel-
be mit den Beamten nach den Resultaten
der von der tandesdirektion ausgenommenen
Rechnungen ab.
Die Verwendung der PDrovinzial=
sonds hingegen wird von einer besonderen
PDrovinzial = Schuldentilgungs=
Kommission, unter der obersten teitung,
und nach den Bestimmungen Unseres geheis
men Finanz-Ministeriums besorgt.
6.) In jeder Prorinzial: Schuldentil-
zungs-Kommission prdsfidirt der General=
Kommissär der Provinz, als gleichzeitiger
Brovinzial-Etatekurator.— Sie bestebet aus
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zwei oder drei Raͤthen, worunter der zeiell-
che Direktor der staate wirebsch aftlichen De-
putation, als gleichzeltiger Etatsmiekuratok,
von Amts wegen miebegriffen istz—und in den-
jenigen Provinzen, in welchen kandschaf-
ten existiren, baben zugleich einige kend-
schaftliche Deputirte den Beisitz in derselben.
7.) Diesen Provinzial-Schuldenti
Kommissionen liegt die strenge tiauidarion
aller Staatsschulden ob. — Sie baben, im
Verbltnisse zu dem Tilgungs-Fond, die
Plane zur sukzessiven Tilgung der Schulden
zu entwerfen, und biernach die Zablungs-
Termine festzusezen; so wie über den richti-
gen Bollzug der Entwürfe und Bestimmung-
en, wenn 'sie von Uns genehmiget sind, zu
wachen. — Eigenmdchtig können sie weder
eine Schuld übernehmen, sondern müssen
Unsere Autborisation dazu, nach vorldufi-
ger Ausweisung der Zulänglichkeit des
Fonds, erbolen; noch können sie eigenmächtig
ein Kapital beimbezablen, welches nicht zu-
vor in dem Uns vorgelegten, und von Uns
genehmigten Tilgungs-Plaue ausgenommen
ist.
8. Den Versammlungen der Zentral-
Schulden-Erats-Kommission, welche das
gesamte Schuldenwesen des Königreiches
zu inspiziren hat, wohnen Unser Minister
der auswärtigen Angelegenbeiten, und Un-
ser Finanz-Minister bei. — Sie besleher aus
einem oder zwei geheimen Referendaren Unse-
res Finanz-Departements, als Unseren beson-
ders dazu bestimmten Kommissarien, aus den
Finanz-Etatskuratoren, oder Mitkuratoren
sämtlicher Provinzen, und aus verschiedenen