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laudschastlichen Deputirten derjenigen Pre-
vinzen, worin Landschaften sind. — Die Zahl
der lezteren, so wie die Benennung derselben
bebalten Wir Uns für jede Provinz beson-
ders vor. — Sie versammelt sich regelmässig
ein? oder zweimal des Jahres an dem Orte
Unsers Regierungssitzes; — ihr wird der
gesamte Schulden= und. Schuldentilgungs-
Ecat des Königreiches vorgelegt; — sie hat
„Über den Etat des verflossenen Jahres den
Hauptbericht zu erstatten, und über den Etar
des künftigen Jabres, oder, woferne dieser
schon auf mebrere Jahre voraus entworfen
ist, über die darin nothwendigen Aenderung-
en zu deliberiren, und auch bierüber einen
Haupt-Bericht an Uns-zu erstatten. — In
ausserordentlichen Fällen kann Unser Finanz-
Ministerium auch ausser den regelmdssigen
jährlichen Versammlungen eine Zusammen-
berufung dieser Zentral-Schulden-Etats-
Kommission veranlassen, und den Gegenstand,
der diese Zusammenberufung nöthig macht,
bei derselben zur geeigneten Deliberation
einleiten. —
r) Auf den Hauptberichr, und auf die
Deliberations-Hrotokolle wird Unsere aller-
böchste Entschließung von Unserem geheimen
Finanz-Ministerium erbolt, und von die-
sem Unsere Entschließung der Zentral-Schul-
den= Etats-Kommission eröffner. — Auch
liegt gedachtem Ministerium ob, unmittel-
bar durch die Provinzial-Schuldentilgungs-
Kommissionen den Vollzug dieser Entschlies-
sung in jeder Provinz einzuleiten, und
darüber auf das genaueste zu wachen.
odon
10. Das Zentral-Schulden-Rechnungs-
wesen übergeben Wir Unserem Zentral-
Rechnungs-Kommissariate, welches Dupli-
kate von allen Schuldbüchern der Provin-
zial= Schuldenilgungs-Kommissionen bälc,
und in diese jede Heimbezablung und Tilg-
ung der Schulden einträgt.
1I.) Die landschaftlichen Ausschüsse und
Deputationen, welche nicht einen besonderen
und eigenthümlichen Bezug auf die Rech-
nungs-Aufnahme und Steuererbebung haben,
bleiben, so lange die bisherigen ständischen Ver-
fassungen keine andere Einrichtung erhalten,
unverändert, und das Postnlat wird in der
ndmeöiichen Form, wie biober gestellt. —
Auch wollen Wir den ständischen Deputire
ten das Recht der Einsicht in die jährliche
Verwendung des Steuerfonds gestatten. —
Die Modalität dieser Einsihht richtet sich
auf eine ihrem Zwecke entsprechende Weise
nach der eigenthümlichen Verfassung einer
jeden ständischen Hrovinz.
12.) Die landschaftlichen Ausschüsse und
Depurarionen bebalten den Genuß ihrer
Besoldungen und Diäten, und denjenigen
landschaftlichen Personen, welche durch
die Uebernahme der Steuerkassen, und der
Steuer-Administration ausser Akrivität kom-
men, werden Wir eine nach ihrem derme-
ligen Besoldungs= und Emolumenten-Ge-
nusse bemessene lebenslängliche Pension er-
tbeilen. —
13.) Die besonderen landschaftlichen und
ständischen Ausgaben, welche bisber aus