Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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laudschastlichen Deputirten derjenigen Pre- 
vinzen, worin Landschaften sind. — Die Zahl 
der lezteren, so wie die Benennung derselben 
bebalten Wir Uns für jede Provinz beson- 
ders vor. — Sie versammelt sich regelmässig 
ein? oder zweimal des Jahres an dem Orte 
Unsers Regierungssitzes; — ihr wird der 
gesamte Schulden= und. Schuldentilgungs- 
Ecat des Königreiches vorgelegt; — sie hat 
„Über den Etat des verflossenen Jahres den 
Hauptbericht zu erstatten, und über den Etar 
des künftigen Jabres, oder, woferne dieser 
schon auf mebrere Jahre voraus entworfen 
ist, über die darin nothwendigen Aenderung- 
en zu deliberiren, und auch bierüber einen 
Haupt-Bericht an Uns-zu erstatten. — In 
ausserordentlichen Fällen kann Unser Finanz- 
Ministerium auch ausser den regelmdssigen 
jährlichen Versammlungen eine Zusammen- 
berufung dieser Zentral-Schulden-Etats- 
Kommission veranlassen, und den Gegenstand, 
der diese Zusammenberufung nöthig macht, 
bei derselben zur geeigneten Deliberation 
einleiten. — 
r) Auf den Hauptberichr, und auf die 
Deliberations-Hrotokolle wird Unsere aller- 
böchste Entschließung von Unserem geheimen 
Finanz-Ministerium erbolt, und von die- 
sem Unsere Entschließung der Zentral-Schul- 
den= Etats-Kommission eröffner. — Auch 
liegt gedachtem Ministerium ob, unmittel- 
bar durch die Provinzial-Schuldentilgungs- 
Kommissionen den Vollzug dieser Entschlies- 
sung in jeder Provinz einzuleiten, und 
darüber auf das genaueste zu wachen. 
  
odon 
10. Das Zentral-Schulden-Rechnungs- 
wesen übergeben Wir Unserem Zentral- 
Rechnungs-Kommissariate, welches Dupli- 
kate von allen Schuldbüchern der Provin- 
zial= Schuldenilgungs-Kommissionen bälc, 
und in diese jede Heimbezablung und Tilg- 
ung der Schulden einträgt. 
1I.) Die landschaftlichen Ausschüsse und 
Deputationen, welche nicht einen besonderen 
und eigenthümlichen Bezug auf die Rech- 
nungs-Aufnahme und Steuererbebung haben, 
bleiben, so lange die bisherigen ständischen Ver- 
fassungen keine andere Einrichtung erhalten, 
unverändert, und das Postnlat wird in der 
ndmeöiichen Form, wie biober gestellt. — 
Auch wollen Wir den ständischen Deputire 
ten das Recht der Einsicht in die jährliche 
Verwendung des Steuerfonds gestatten. — 
Die Modalität dieser Einsihht richtet sich 
auf eine ihrem Zwecke entsprechende Weise 
nach der eigenthümlichen Verfassung einer 
jeden ständischen Hrovinz. 
12.) Die landschaftlichen Ausschüsse und 
Depurarionen bebalten den Genuß ihrer 
Besoldungen und Diäten, und denjenigen 
landschaftlichen Personen, welche durch 
die Uebernahme der Steuerkassen, und der 
Steuer-Administration ausser Akrivität kom- 
men, werden Wir eine nach ihrem derme- 
ligen Besoldungs= und Emolumenten-Ge- 
nusse bemessene lebenslängliche Pension er- 
tbeilen. — 
13.) Die besonderen landschaftlichen und 
ständischen Ausgaben, welche bisber aus
	        
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