Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

993 
Style fort, und die landschaftlichen Ver- 
ordneten, samt dem gamen landschaftlichen 
Personal, behalten ohne Unterbruch ihre bie: 
berigen Gehalte, bis der im General-Edikte 
erwähnte Etat für die jdährlichen Bedürfnisse 
der landschaftlichen Aktivität sanktionirk seyn 
wird. 
7.) Für die landschafeliche Einsiche in 
die Verwendang des Schuldentilgungs- 
sends ist bereits, tbeils durch die Beiziehung 
ihrer Verordneten zu der Provinzial-Schul- 
deutilgungskemmisßon, und ebeils durch die 
im General-Edikte angeordnete Zentral-Kom 
mission des Staatsschulden-Etats vom gan- 
len Kömgreiche geforgt. — Und für ibre 
Einsicht in die Verwendung ist vor der 
Hand auch schon dadurch, baß alle 4 land= 
schaftliche Verordnete, safkat dem Kanzler, 
Mitglieder Unserer dortigen Laudesdirection 
sind, gesorgt. München den 3. Juni 1307. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Hompesch.= 
Auk königlichen allerhdchstenn Befehl. 
G. Geiger. 
  
(Die Anwendung des General-Edlkts, wegen 
Uebernahme der landschaftlichen Kassen, um- 
der Etablirung der Provinzial = Schulden- 
ulgungs = Kommissktonen, auf die Provinz 
Schwaben berreffend. 
Wir Maximiltian Joseybs, 
von Gottes Gnaden König von Bater## 
NRachdem in Unserer Prooinz Schwa= 
ben keine andere landschaftliche Korporation 
mehr besteher, als jene im Vorarlberg: 
so erhllt Unser General Landes-Kommissaria# 
in Ulm, als Provinzial-Erats-Kuratel, in Be- 
  
994 
ziehung auf bas, wegen Uebernahme aller 
landschaftlichen Kassen, heute ergehende Gene- 
ral-Edikt, nachfolgende Spezial-Weisungen: 
1) Es hat sich der Etats-Miekurator 
mit einem Sekretär und Rechnungskom= 
missär nach Vorarlberg zu begeben; sich 
von dem Stellvertreter des jüngst verstor- 
benen landständischen DPräses, und den an- 
wesenden Konferenz: Deputirten die dortige 
landschaftlichen Kassen extradiren; alle Ma- 
nualien schließen, und hiernach die Baac- 
schaft stüczen zu lassen; wonach das land- 
ständische Einnehmeramts= und Buchhal- 
tungs Personal in Unsere Pflicht zu neh- 
men ist. 
Ueber diesen Ake ist Uns das ven allen 
Anwesenden zu unterzeichnende Protokoll 
vorzulegen. 
:) Die Kassen und die Buchbaltung 
bleiben in ihrem dermaligen kokal; allein 
sie sind Unserer tandesdirektion, und respektive 
Unserer Provinzial-Etats-Kuratel in Ulm, 
als ausschliessend administrativer Stelle 
aller bieberigen landschaftlichen Gefille, un- 
tergeordnet, und müssen dahin die Kassen- 
Errcakte überreichen. 
3) Von dem landschaftlichen Geld- 
vorrathe ist, ausser den schon vorher zue 
Provinzial = Kasse bestimmten Summen, 
nichts. in die Provinzial= Hauptkasse zu 
ziehen; sondern an Ort und Stelle zu be- 
lessen, bis durch die neu zu etablirei#de 
Schuldeneilgungs-Kasse, und Schuldentll- 
gungs-Kommission für die dortigen land- 
schaftlichen Schulden vollkommen gesorge 
ist. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.