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Die bisherigen landschaftlichen Ausga-
ben aber fuͤr Besoldungen, Pensionen und
Regie des landschaftlichen Ausschusses, und
aller seiner Beamcen werden ohne Unter-
bruch fortbezahlt,
Bedürfüisse desselben der im General-Edikte
erwähnte jäbhrliche Etat sanktionirt seyn
wird.
4) Nachdem bereits im vorigen Jabre
von den Konferenz-Deputirten ein eigener
Schuldentilgungs-Fond in Antrag gebrache
worden ist; so ist nunmehr auf die Grund-
lage desselben ein eigener Schuldentilgungs=
Plan zu entwerfen, und Uns zur Einsicht
und Genebmigung vorzulegen. Indessen
müssen aber die Zinsen auch ohne den ge-
ringsten Unterbruch forebezahlt werden.
5) Für die landschaftliche Einsicht in die
WVerwendung dieses Schuldentilgungsfends
ird, tbeils durch die Beiziehung eines Vor-
urlbergischen Devutirten zu der künfrigen
Provinzial-Schuldentilgungs-Kommission
in Ulm, und zwar, wenn seine bestän-
dige Anwesenbeit in Ulm zu kostspielig,
eder demselben zu beschwerlich wäre, we-
nigstens in gewissen Jabreszeiten, und rbeils
such durch die Beiziehung eines Vorarlbergi-
schen Devutirren in die Zeneral-Kommissson
des Staatsschulden-Etats vom ganzen Kö-
nigreiche gesorgr.
6) Abgesondert von dem Schuldeneil-
gungs-Etat der eigentlichen Vorarlbergischen
kandschafteschulden, welcher sodann nur
ein Bestandtheil des ganzen Provinzial-
Schulden-Etats von Schwaben wird, har
Unser Generalkandes-Kommissariar, als Pro-
bis über die jährlichen
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vinzial-Etats-Kuratel, alle Staatsschulden der
akquirirten, und demselben inkorporirten
Distrikte (mit Ausnahme der mediatisirten
Reichsstädee, welche allenthalben ihre Lo-
kal= Schuldentilgungsfonds bereits erhalten
baben) in ein Tableau zu bringen; einen
auf mehrere Jahre eingerheilten Schulden=
tilgungs-Plan zu entwerfen; und den zu
den jährlichen Zinsen und Fristen norhwen-
digen Fond, samt den Mitteln biezu, in
Vorschlag zu bringen. Weswegen auch
sogleich das Personal der zu diesem Ende
eigens zu etablirenden Schuldentilgungs-
Kommission, welche, nebst dem General-
tandes-Kommissähr und dem Etats-Miekura-
tor, in einem oder zwei Räthen, und in einem
Astessor aus der Vorarlbergischen tandschafr,
dann in einigen Buchhaltungs-Individuen
zu bestehen hat, zu begutachten ist. Mün-
cheu den 8. Juni 1807.
Max Josepb.
Freiberr von Hompesch.
Auf kdulglichen allerhbchsten Befehk.
G. Geiger.
(Die mit dem General-Edikte, wegen der land-
schaftlichen Kassen, und Schuldentilgungs--
Kommissionen, verbundenen Details in der
Provinz Tiro! beneffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
In Beziebung auf das, wegen Ueber-
nahme aller landschaftlichen Kassen, und
wegen Etablirung eigener Schuldentilgungs-
Fonds in allen Provinzen Unseres ganzen
Koônigreiches, unterm beutigen ergebende