Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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habe, und dieselben nicht verloren gehen koͤn- 
nen, so wird hiedurch zur unerlaͤßlichen Vor- 
schrift gemacht, daß bei allen und jeden Ur- 
kunden, Qutzungen und Vorstellungen, web 
chen ein leerer Stempelbogen angefüge wird, 
derselbe nicht blos frei angelegt, sondern stets 
à) mit einem Faden dermaßen angehefter 
werde, daß die beiden Enden des Fadens 
in ein Siegel von Lake oder Oblaten ein- 
gedrückt werden. 
by) Außerdem aber muß ein solcher leer am 
gehefteter Stempelbogen mit zwei Kreuz- 
strichen durchstrichen, und oben, neben 
dem Stempel, die Gattung des Pre- 
duktes, zu twelchem ein solcher Bogen ge- 
hört, der Name dessen, wolcher die Ur- 
kunde oder Eingabe gestellt hat, und das 
Datum, untet welchem sie gefertiget wur- 
de, beigesezt werden. Wenn eine Ur- 
kunde oder Quittung mecht aus einem 
ganzen Bogen bestehr, und folglich der 
ihr zugehörige keere Stempelbogen nichr 
schicklich mit einem Faden angeheftet wer- 
den kann, so geschiehr die Anhefiung 
auf der Rückseite der Quiteung unmittel- 
bar mit einer Oblate, oder gutem Sie- 
gel-Lake, und zwar so, daß beine Los- 
trennung oder Zerstärung des angehefte- 
ten Bogens möglich wird. 
Sämtliche Amtsbehörden und Stellen, auch 
Parimonial-Herrschaften, welche Eingaben 
und Uekunden empfangen, venen die normak- 
mäßigen Stempelbbgen zwar angelegr, aber 
nicht nach dieser Vorschrift angeheftet find 
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haben dieselbem minachsichtlich zurückzuweisen, 
und wird der Gesezes= Ueberrreter im Widce= 
holungsfalle in einen Reichsthaler Stafe ver- 
fallen. 
3. Insbesondrye werden aber auch sämrtliche 
königliche unmittelbare umd Mediar-Aemter, 
auch Pacrimonial= Gerichte hiebei wiederholt 
und ernstgemeßenst angewiesen, die Unter- 
thans-Briefe und Urkunden, welche dem Klas- 
sen= oder dem höheren Gradations-Stenwel 
Unterliegen, niemals, außer in absolut drin- 
gendeu Fällen = wenn nämlich bey der verzs- 
gerten Uebergab einer solchen Urkunde ein 
wirklicher Schaden für die Parthei erwachsen 
könnte, auf Stempxel: Papier, sondern vor- 
schriftmäßig auf ungestempektes zu schreiben, 
und dieselben pünktlich mit den Quartals-De- 
signatonen zum Stempelamte einzusenden. — 
Sollten aber auch im Nothfalle dergleichen 
Briesereien und Urkunden sogleich auf Stem- 
velpapier geschrieben, und an die Partheien 
ertradirt werden müssen; so müssen auch diese 
schon ertradirten Urkunden und Briefereien 
mit Bemerkung ihres Objektes und der Sum- 
me, auf welche sie lauten, dennoch in die 
Quartals-Designationen in chronolo- 
gischer Ordnung aufgenommen, der Siegel- 
Betrag aber intra Latus gestellt werden. — 
Uebrigens verstehet sich von selbst, daß in 
diese Quartals-Designarionen nicht blos Un- 
terthansbriefe und Vern#äge, sondern auch an- 
dere Urkunden, welche dem höhern Gradations- 
Stenwel von fl. und mehr unterliegen, wie 
z. B. die Dienstverleihungs-Dekrete bei den 
Patrimonial-Herrschaften, u. d. gl. aufge-
	        
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