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nommen; in dem Falle aber, wenn sie sogleich
auf Stempelpapier gefertiger werden, die Geld-
beträge nur intrae Lalus vorgemerkt werden
müßen.
Wenn ein Gutsbesizer, oder eine Korpora-
tion, welche keine Jurisdiktion hat, jedoch
aber in der Eigenschaft als siegelmäßig brief-
liche Urkunden ausstellen kann, so haben diese
ihre Briefereien und Urkunden nebst dem Stem-
pelbetrage an die ihnen vorgesezte königliche
Gerichtsbehörde zu übergeben, damit sie unter
einer besondern Abtheilung in deren Quartals-
Designationen ausgenommen werden. Endlich
wird hiebei noch
4. bemerket, daß, wenn während eines
Vierteljahres keine Briefereien und Urkunden
gefertiget werden, die Fehlanzeigen hierüber
an das königliche Provinzial= Stempelamt
nicht in Form eines Schreibens erstattet wer-
den dürfen; welches niemals als ein schickli-
cher Rechnungs-Beleg gebraucht werden kann,
sondern daß dergleichen Fehlanzeigen ganz voll-
ständig in der Form der Quartals-Designatio-
nen abgefaßt, und statt des spezifischen Vor-
trages in selbiger nur bemerkt werden soll: daß
in dem betreffenden Quartale kelne Briefereien
und Urkunden gefertiget worden seyen. Hie-
nach ist sich genauest zu achten. ·
Ulm den 5. Juni 1807.
Koͤnigliche Landes-Ditrektion in
Schwaben.
von Merz, Direktor.
Hdfl.
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Aufruf
an fämtliche Vasallen der Provinz Tirol.
(Lehenserneuerung betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seiner königlichen Majestär durch
die Bestimmungen des Preßburger Friedens-
schlusses vom 20. Dezember 1 sos, dann kurch
die Erlöschung des Reichsverbandes, und der
Rheinischen Bundesakte vom 12. Juli 1806.
die oberlehenherrlichen Rechte über alle im gan-
zen Umfange und Begriff der gefürsteten Graf-
schaft Tirol, und der Fürstenthümer Triene
und Bripxen gelegenen Lehen (mit Einschluß
der vormals vom Salzburgischen, oder einem
andern auswärtigen Lehenhofe ausgegangenen,
der deutschen Reichs= der Domkapitel'schen,
der Feltrinischen, Haller= Sonnenburger, auch
sämtlicher übrigen Srifts= und Kloster-Lehen,
und mit alleiniger Ausnahme jener, welche
von einer Privat-Familie, oder von einer nicht
unter Staats-Verwaltung stehenden
Korporation herrühren) zugefallen sind-
so werden
1. von dem königlichen Gubernio in Dirol,
als Provinzial Lehenhofe, alle diejenigen, die
im Umfange der gesamten Provinz Tirok ir-
gend Lehengücer bestzen, durch gegenwär#ige
Kundmachung ausgefodert, diese ihre Lehen
innerhalb eines Jahres und Tages, vom heu-
#igen Tage an gerechner, in einzelnen, gesez-
mäfig instruirten und belegten Gesuchen zu re-
qutriren, wideigen Falls gegen sie unnachsicht-
lich nach der Snenge der Lehenrechte verfah-
ren werden soll,