fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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vom zwanzigsten bis fuͤnf und zwanzigsten Jahre, fuͤr den Landwehrdienst in Anspruch 
genommen werden koͤnnen. 
Damit nun aber die Verfägung über diese Altersklassen desto ungehinderter 
statt finde, sehen Wir Uns veranlaßt, nach Anhörung Unsers Geheimen-Raths, 
gleichzeitig hiemit Folgendes zu bestimmen: 
1.) Es verbleibt bei dem schon in dem General-Reseript vom 9. März 1733 ent- 
haltenen Verbot des Heirathens junger Männer vor Burncclecheng des fünf und 
zwanzigsten Lebensjahres; und wenn gleich die Dispensation von diesem Verbot auch 
noch fernerhin Statt findet, so soll ste dennoch srüher, als die Aushebung aus der 
Altersklasse des Heirathslustigen erfolgt seyn wird, unter keinem Vorwand, nachher 
aber nur aus besondern dringenden Gründen vor Antritt des vier und zwanzigsten 
Jahres ertheilt werden. Die Gesuche um Dispensation sind in Zukunft von der be- 
treffenden Kreis-Regierung zu erledigen. 
2.) Auswandern darf ein junger Mann nach Maaßgabe des K. 8. der Verordnung 
vom 15. August 1870 erst dann, wann die Aushebung aus seiner Altersklasse vor- 
über ist; es wäre denn, daß der Sohn mit dem Vater, in dessen Gewalt er sich 
befindet, wegziehen wollte. 
Der Verlust des Staatsbürger-Rechts als Strafe —is eigen- 
mächtiger Handlungen findet bei jungen Männern, in deren Altersklasse die Aushebung 
noch nicht Statt gehabt hat, keine Anwendung. 
In Beziehung auf sie bleibt es mithin bei der Verordnung vom 13. September 
1308, daß durch eigenmächtige Trauung im Auslande das diesseitige Unterthanenrecht 
nicht verloren gehe, sondern die Ehe als nicht geschlossen angesehen werde. 
Bei ihnen fallen ferner die rechtlichen Folgen weg, welche in den &##. 74 und 75 
des Verfassungs-Entwurfs auf die Annahme auswärtiger Dienste, und auf die Ver- 
legung der bleibenden Wohnung in einen fremden Locoar. ohne vorgängige landes- 
herrliche Erlaubniß gesehr sind. Vielmehr sind sie in beiden Fällen fortwährend als 
diesseitige Unterthanen anzusehen, und im Weigerungofall als ungehorsam Ausge- 
wichene zu behandeln. 
5) Das Wandern außer Landes ist nur denen unbedingt erlaubt, in deren 
Altersklasse die Aushebung bereits Statt gehabt hatz vor dem Anfang des Jahrs, 
in welchem die Altersklasse des Wandernden zur Aushebung kommt, ist es nur dann 
zuzugeben, wenn derselbe unter Zuziehung des Vaters oder Pflegers das Versprechen 
zu Protokoll gibt, mit dem Anfange des gedachten Jahrs, bei Vermeidung der den 
miehorsom Abwesenden angedrohten Strafen, sich wieder im Königreich einfinden zu 
wollen. 
Zu einer bloßen Reise außerhalb des Königreichs darf einem jungen 
Manne, bei dessen Altersklasse die Aushebung noch nicht vorüber ist, nur bis zu 
dem Anfange des Jahrs, worinn lehtere Statt haben wird, ein Paß ertheilt werden.
	        
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