Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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oder sonft dessen unbezweiselten Amtspflichten 
entgegen ist; so hat er noch außer dem ein 
bis sechs monatliches Gefängniß 
verwirkt. 
3. Unzeige und Ueberführung des Beste- 
cbenden durch den Staatsdlener selbst. 
F. 3. Jeder Staatsdiener ist, bei Verlust 
eines monatlichen Betrages seiner Besoldung, 
denjenigen anzuzeigen verpflichtet, der eine Be- 
stechung an ihm versucht hat. Auch soll das 
beschworne gerichrliche Zeugniß des unbestoche- 
nen Staaksdieners zur Verurtheilung des An- 
bietenden in die C. 2. Nro. 1. bestimmte Strafe 
hinreichen, wenn dasfelbe nur noch durch eie 
nen oder andern besonderen Verdachtsgrund un- 
terstüze ist, und sonst keine erheblichen Einwen- 
dungen wider die Glaubwürdigkeit des Zeug- 
nißgebenden vorhanden sind. 
II. Von der Bestechung auf Seite 
des Staatsbeamcten selbst. 
#r. Deren Vollbringung. 
I. 4. Der Scaatsbeamte selbst vollendet 
auch von seiner Seite das Verbrechen der Be- 
stechung, wenn er das Dargebotene wirklich 
in Empfang genommen, oder sich zur An- 
nahme des Versprochenen bereit erklärer, oder 
was einem seiner Angehörigen von einer Par- 
thei oder einem Solliziranten gegeben worden, 
nachdem er Kenmoi davon erhalten, weder 
zurückgegeben, noch der Obrigkeit, oder sei- 
nen Amts-VWorgesezten angezeige hat. 
2. Wie sie zu bestrafen. (d. J. 6.) 
C. §. Ein bestochener Staatsdiener, wel- 
cher Klasse oder Gattung er seyn möge, soll, 
wenn er sich gleich eines Mißbrauches seiner 
  
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Amtsgewalt nicht schuldig gemacht haͤtte, sel- 
nes Amtes entsezt werden, und den vierfachen 
Werth des Empfangenen oder Angebotenen, 
oder wenn das Mittel der Bestechung in Geld 
nicht zu berechnen waͤre, den Betrag seiner 
vierteljaͤhrigen Besoldung an Strafe bezahlen. 
Im Falle seiner Unvermoͤgenheit tritt eine Ver- 
wandlung der Geldstrafe in Gefaͤngnißstrafe 
ein, die jedoch (außer im Falle des H. 6.) die 
Dauer eines halben Jahres nicht überschrei- 
ten darf. — 
S. 6. Hat sich der Beamte durch die Be- 
stechung zu einer Handlung oder Unterlassung 
verleiten lassen, welche den Gesezen des Staats, 
den Rechten anderer, oder sonst seinen unbe- 
zweifelten Amtspflichten entgegen ist, so soll 
er nebst der Kassation und der C. 5. gedrohe- 
ten Vermögensstrafe, mit Gefängniß oder Fe- 
stungsarrest auf ein Jahr bis zu vier Jahren 
belegt werden, und zu Wiedererlangung irgend 
eines Staats-Anrees schlechterdings unfahig 
seyn. Die vorherbestimmte beibesstrafe schließt 
eine schwerere nicht aus, wenn die Pflichtwi- 
drigkeit des Beamten in ein anderes Verbre- 
chen übergehet, worauf die Geseze eine härtere 
Strafe verordnet haben. 
III. Von der Anzeige und Entde- 
ckung des schuldigen Beamten. 
a. Durch Amts-Vorgesezte. 
. 7. Ames= Vorgesezte sind bei eigener 
schwerer Berantwortlichkeit über die Unbestech- 
lichkeit ihrer Untergebenen strenge zu wachen, 
und was ihnen dawider bekannt wird, gehöri- 
Jen Orts anjuzeigen verbunden.
	        
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